Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.06.1995

Rechtsprechung
   BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92   

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BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92 (https://dejure.org/1995,903)
BFH, Entscheidung vom 09.11.1995 - IV R 60/92 (https://dejure.org/1995,903)
BFH, Entscheidung vom 09. November 1995 - IV R 60/92 (https://dejure.org/1995,903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 103
  • NJW 1996, 1302
  • NVwZ 1996, 728 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 545 (Ls.)
  • BB 1996, 139
  • DB 1996, 120
  • BStBl II 1996, 192
  • BFH/NV 1996, 29
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.09.1990 - IV R 300/84

    Drittaufwand von Angehörigen regelmäßig keine Betriebsausgabe

    Auszug aus BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
    Enthält ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus ein betriebliches Arbeitszimmer des Ehemannes und haben beide Eheleute das Bauvorhaben jeweils zur Hälfte finanziert, kann der Ehemann nur die Hälfte der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA in Anspruch nehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82).

    Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des FA, mit der es geltend macht, daß nach Auffassung des erkennenden Senats das vom FG herangezogene Urteil im Falle von Gewinneinkünften keine Anwendung finde (BFH-Urteil vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82).

    a) Errichten Eheleute gemeinsam ein Gebäude, dessen einen Teil sie als Familienwohnung benutzen und dessen anderer Teil für die freiberufliche Arztpraxis eines Ehegatten verwendet wird, so kann der freiberuflich tätige Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats AfA nur für seinen Hälfteanteil an den als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehenden Praxisräumen absetzen, weil sie nur insoweit Bestandteil seines Betriebsvermögens geworden sind (BFH-Urteil in BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).

  • BFH, 12.02.1988 - VI R 141/85

    AfA für häusliches Arbeitszimmer bei Miteigentum

    Auszug aus BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
    Das FG gewährte die AfA in voller Höhe, weil der Kläger entsprechend dem zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1988 IV R 141/85 (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764 - sog. Arbeitszimmer-Urteil -) die ihm für das Gesamtgebäude zustehende AfA vorrangig bei seinen betrieblichen Einkünften geltend machen könne.

    Er hat in dieser Entscheidung darüber hinaus ausgeführt, daß der Arzt-Ehegatte die auf den Hälfteanteil des Ehepartners entfallende AfA auch nicht als sog. Drittaufwand absetzen könne und daß die Erwägungen des sog. Arbeitszimmer-Urteils (BFHE 152, 491, BStBl II 1988, 764) nicht auf Gewinneinkünfte übertragen werden können.

  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
    Sie wird auch nicht durch die Entscheidung des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) in Frage gestellt.

    c) Trägt allerdings der Arzt-Ehegatte die Kosten für die Errichtung des Hauses, kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, daß er, was den Miteigentumsanteil seines Ehegatten an den Praxisräumen angeht, diese Aufwendungen im Hinblick auf ein ihm vom Ehegatten zugestandenes Nutzungsrecht tätigt und sie bei ihm wie ein materielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und abzuschreiben sind (vgl. Großer Senat in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84

    Zum Begriff des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung - Einkünfte aufgrund

    Auszug aus BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
    Ein Nutzungsentgelt kann auch in der Übernahme der den anderen Ehegatten treffenden (anteiligen) Grundstückskosten liegen; sofern danach ein Totalüberschuß über die Dauer der Vermietung angestrebt wird, können sich hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160).
  • BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90

    Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige

    Auszug aus BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
    a) Errichten Eheleute gemeinsam ein Gebäude, dessen einen Teil sie als Familienwohnung benutzen und dessen anderer Teil für die freiberufliche Arztpraxis eines Ehegatten verwendet wird, so kann der freiberuflich tätige Ehegatte nach der Rechtsprechung des Senats AfA nur für seinen Hälfteanteil an den als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehenden Praxisräumen absetzen, weil sie nur insoweit Bestandteil seines Betriebsvermögens geworden sind (BFH-Urteil in BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82; BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Die Mittel seien zur Finanzierung des jeweiligen Hälfteanteils am gesamten Grundstück benötigt worden (BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192).

    auch Kempermann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1996, 132; a.A. BFH-Urteil vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielten, verwendete der BFH entweder den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ebenfalls in diesem Sinne, oder er bezeichnete die betreffenden Räume als gewerbliche/betriebliche Arbeitszimmer bzw. Bürozimmer (so z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BFHE 72, 513, BStBl III 1961, 187; vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192; Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595).
  • BFH, 27.08.1997 - XI R 35/91

    Eigenaufwand bei Miteigentum von Ehegatten

    Der IV. Senat lehnt die vorrangige Zuordnung von Aufwendungen grundsätzlich ab und geht seinerseits davon aus, daß der Große Senat diese Auffassung nicht in Frage gestellt hat (vgl. Urteil vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192, unter b der Gründe).

    Überträgt man die Auffassung des IV. Senats im Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 auf den Streitfall, könnten hingegen - bei fehlenden mietvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten - beide Kläger jeweils nur von dem halben betrieblich genutzten Gebäudeteil AfA vornehmen.

    Die - trotz vergleichbarer Sachverhalte - bisherige Ungleichbehandlung (vgl. die gegenteiligen Entscheidungen in den Urteilen in BFH/NV 1995, 879 und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) wäre "beseitigt", ohne daß der BFH die ständige Rechtsprechung zur Aufspaltung von betrieblich genutzten Grundstücksteilen in so viele Wirtschaftsgüter, wie Eigentümer vorhanden sind, aufgeben müßte.

    Der Senat läßt offen, ob er mit der vorgeschlagenen Entscheidung vom Urteil des IV. Senats in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 abweicht.

    Der VI. Senat und der IV. Senat sind in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteile in BFH/NV 1995, 879, und in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt; jedoch sehen beide Senate ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 nicht in Frage gestellt (VI. Senat) bzw. sogar bestätigt (IV. Senat).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Darüber hinaus waren die Räume regelmäßig mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. (in späteren Entscheidungen) Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BFHE 72, 513, BStBl III 1961, 187; vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192; Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595).
  • FG Münster, 08.05.2009 - 1 K 2872/08

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitszimmer teilweise

    Entsprechend wurde eine betriebliche Veranlassung beim häuslichen Arbeitszimmer - auch betriebliches Arbeitszimmer/Bürozimmer genannt - angenommen, wenn eine entsprechende betriebliche Nutzung vorlag (vgl. BFHEntscheidungen vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BStBl III 1961, 187 (188); vom 30. März 1989 IV R 45/87, BStBl II 1989, 509 (509); vom 27.Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701 (702f.); vom 9. November 1995 IV R 60/92, BStBl II 1996, 192 (192); vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595 (595)).
  • BFH, 22.11.1996 - VI R 77/95

    Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche

    Sie folgt der Auffassung, die der IV. Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 9. Juli 1992 IV R 115/90 (BFHE 169, 56, BStBl II 1992, 948) und in den Urteilen vom 9. November 1995 IV R 60/92 (BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192) und vom 23. November 1995 IV R 50/94 (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) vertreten hat.

    Der Rechtsprechung in dem Urteil in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192), wonach bei einem betrieblichen Arbeitszimmer in einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Einfamilienhaus die eigenen Aufwendungen des Nutzenden nicht vorrangig dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind, wird in der Literatur (Weber-Grellet, FR 1996, 172) vorgeworfen, sie verstoße in ihrer "Tendenz" gegen den Beschluß des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (vgl. auch Söffing, FR 1996, 99).

  • BFH, 07.06.2000 - III R 82/97

    Drittaufwand; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

    Der Kläger sei nicht Vertragspartner der Beigeladenen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96

    Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung

    Hat ein Ehegatte die Herstellungskosten für ein im Miteigentum beider Ehegatten stehendes Gebäude allein getragen und darf er dieses Gebäude aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten unentgeltlich für seine betrieblichen Zwecke nutzen, kann er die Aufwendungen wie ein materielles Wirtschaftsgut aktivieren und abschreiben (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281; Senatsurteil vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 242, m. Anm.).

    c) Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 und vom 23. November 1995 IV R 50/94, (BFHE 179, 303, BStBl II 1996, 193) für die Zurechnung des Wirtschaftsgutes Gebäude ebenfalls nur darauf abgestellt, ob ein Ehegatte allein oder ob beide Ehegatten die Baumaßnahmen finanziert hatten.

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09

    Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch

    Darüber hinaus waren die Räume regelmäßig mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. - in späteren Entscheidungen - Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1961 I 256/60 U, BFHE 72, 513, BStBl III 1961, 187; vom 30. März 1989 IV R 45/87, BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509; vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701; vom 9. November 1995 IV R 60/92, BFHE 179, 103, BStBl II 1996, 192 und vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, 186; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1994 IV B 34/94, BFH/NV 1995, 595).
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 6 K 238/95

    Erhöhung eines Freibetrags auf Lohnsteuerkarte; Übersteigen des

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  • FG Köln, 25.07.2003 - 10 K 6803/98

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

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Rechtsprechung
   BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2775
BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93 (https://dejure.org/1995,2775)
BFH, Entscheidung vom 27.06.1995 - IX R 90/93 (https://dejure.org/1995,2775)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - IX R 90/93 (https://dejure.org/1995,2775)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für ein Zweifamilienhaus nach dem Einkommensteuergesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 29
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.06.1991 - IX R 306/87

    Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93
    Eine an nahe Angehörige vermietete Wohnung ist nicht zur dauernden Nutzung i. S. des § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG vermietet, wenn das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75).

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Senatsurteile in BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).

  • BFH, 25.05.1993 - IX R 17/90

    Keine Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn die

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93
    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen sind der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Senatsurteile in BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 25. Mai 1993 IX R 17/90, BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834).

    Da das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung so zu ermitteln, als ob die Klägerin die Einliegerwohnung selbst genutzt hätte (Senatsurteile in BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834, und vom 9. November 1993 IX R 74/90, BFH/NV 1994, 474, je m. w. N.).

  • BFH, 09.11.1993 - IX R 74/90

    Mietverträge zwischen nahen Angehörigen (§ 9 EStG )

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93
    Da das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung so zu ermitteln, als ob die Klägerin die Einliegerwohnung selbst genutzt hätte (Senatsurteile in BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834, und vom 9. November 1993 IX R 74/90, BFH/NV 1994, 474, je m. w. N.).
  • BFH, 31.03.1992 - IX R 299/87

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen

    Auszug aus BFH, 27.06.1995 - IX R 90/93
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. März 1992 IX R 299/87 (BFH/NV 1992, 656) darauf hingewiesen, daß es zwischen fremden Vertragsparteien erfahrungsgemäß nicht üblich ist, eine möblierte Wohnung aufgrund eines Mietvertrags zu überlassen, der eine leere Wohnung betrifft, und daß die Vertragsparteien in einem solchen Fall mindestens vertraglich klarzustellen pflegen, ob die Möblierung unentgeltlich oder gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird.
  • BFH, 06.02.2018 - IX R 14/17

    Ortsübliche Marktmiete bei der Überlassung möblierter Wohnungen

    Da die Überlassung von möblierten oder --wie im Streitfall-- teilmöblierten Wohnungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden ist, der sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlägt, ist für die Überlassung solcher Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, der am Markt zu realisieren ist (insoweit gleicher Ansicht FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. September 2002 11 K 126/98, EFG 2003, 156 --rechtskräftig-- für Einbauküche, Einbauschränke und Badezimmermöbel; Niedersächsisches FG vom 7. Dezember 2010 3 K 251/08, EFG 2011, 628 --rechtskräftig--; FG München, Urteil vom 25. Mai 2011 1 K 4079/09, EFG 2012, 1058, die Revision wurde nachgehend durch BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279 als unbegründet zurückgewiesen; Pfirrmann in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 206; Schmidt/Kulosa, EStG, 36. Aufl., § 21 Rz 159; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29).
  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

    Wird die zweite Wohnung in einem Zweifamilienhaus an Angehörige vermietet, ist § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nur dann anzuwenden, wenn das Mietverhältnis der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann; andernfalls ist für beide Wohnungen bis einschließlich 1986 nach § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG der pauschalierte Nutzungswert und ab 1987 gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG kein Nutzungswert mehr anzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359, BStBl II 1992, 75; vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99; vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl. II 1997, 196).

    Ein Beweisanzeichen für eine solche Voraus- oder Rückzahlung kann sich insbesondere daraus ergeben, daß der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (vgl. Senatsurteile in BFHE 180, 265, 266 f., BStBl II 1997, 52; in BFH/NV 1996, 29, 30).

  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 11 K 3115/14

    Anteilige Kürzung der Werbungskosten aufgrund einer verbilligten Vermietung an

    In der mietrechtlichen Literatur und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird ein Möblierungszuschlag auf die (Kalt-) Miete als üblich angesehen (BFH Urteil vom 27.6.1995 IX R 90/93, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 29; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 7.9.2002 11 K 126/98, EFG 2003, 156; Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 17.12.2010 3 K 251/08, EFG 2011, 628; Finanzgericht München Urteil vom 25.5.2011 1 K 4079/09, EFG 2012, 1058; Börstinghaus in Schmidt-Futterer Mietrecht 9. Auflage 2007 § 558a BGB Rn. 64; Trossen EFG 2011, 628).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2012 - 9 K 9009/08

    Nichtanerkennung eines nicht fremdüblich vereinbarten und durchgeführten

    In einem solchen Fall ist nach Auffassung des BFH zumindest vertraglich klarzustellen, ob die Möblierung unentgeltlich oder gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656 und vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29).
  • FG Hessen, 23.07.1996 - 5 K 2387/93

    Steuerliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

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  • FG Köln, 17.05.2001 - 15 K 4884/93

    Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger

    Wird die zweite Wohnung in einem Zweifamilienhaus vermietet, ist § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG aber nur dann anzuwenden, wenn das Mietverhältnis auch der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann; andernfalls ist für beide Wohnungen bis einschließlich 1986 nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG der pauschalierte Nutzungswert und ab 1987 gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG kein Nutzungswert mehr anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juni 1991 IX R 306/87, BFHE 165, 359 , BStBl II 1992, 75 ; vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99; vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377 , BStBl II 1997, 196 ).
  • FG Niedersachsen, 17.06.1999 - XIV 162/97

    Fremdvergleich und Gestaltungsmissbrauch bei Arbeitsverträgen und Mietverträgen

    Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29 zutreffend ausgeführt hat, ist es zwischen fremden Vertragsparteien erfahrungsgemäß nicht üblich, eine möblierte Wohnung auf Grund eines Mietvertrages zu überlassen, der eine leere Wohnung betrifft, und dass die Vertragsparteien in einem solchen Fall mindestens vertraglich klarzustellen pflegen, ob die Möblierung unentgeltlich oder gegen ein zusätzliches Entgelt überlassen wird.
  • BFH, 07.09.1995 - III S 1/95

    Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer finanzgerichtlichen

    In diesem Zusammenhang sei das FG (auch) von dem Urteil des BFH vom 13. Januar 1987 IX R 90/93 (BFH/NV 1987, 445) abgewichen.
  • FG München, 23.10.2018 - 12 K 1097/15

    Einkommenssteuer

    Die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung sowie gegebenenfalls der marktübliche Gebrauchswert der überlassenen Möblierung sind vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen (BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29; vom 6. Februar 2018 IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522).
  • FG Köln, 13.11.2001 - 15 K 674/98

    Klarheit der Mietvertragspflichten als Voraussetzung der Anerkennung

    Fehlt eine solche klarstellende Vereinbarung, kann dieser Umstand auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen entgegenstehen (BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 90/93, BFH/NV 1996, 29 und vom 31. März 1992 IX R 299/87, BFH/NV 1992, 656).
  • FG Baden-Württemberg, 05.03.1997 - 2 K 388/94

    Wohnungsmietvertrag zwischen nahen Angehörigen; Unentgeltliche

  • FG München, 13.03.1996 - 9 K 1568/92

    Steuerlich wirksame Vermietung eines Hauses an den Sohn; Gestaltung und

  • FG München, 04.12.1996 - 1 K 3385/93

    Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen;

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