Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.01.1996

Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90   

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https://dejure.org/1996,7372
BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90 (https://dejure.org/1996,7372)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1996 - IX R 83/90 (https://dejure.org/1996,7372)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - IX R 83/90 (https://dejure.org/1996,7372)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit von Verzugszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aussetzungszinsen, Verzugszinsen und Prozeßkosten als Werbungskosten

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Aussetzungszinsen; Prozeßkosten; Schuldzinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 542
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.09.1981 - VIII R 39/79

    Kapitalvermögen - Verzugszinsen - Veranlagung

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90
    Der Schadensersatzcharakter hindert nicht, sie steuerrechtlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen (Urteile des Bundesfinanzhofsvom 29. September 1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113;vom 31. März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).
  • BFH, 31.03.1987 - IX R 53/83

    Prozesskosten und erbrechtliche Gleichstellungsgelder als Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90
    Der Schadensersatzcharakter hindert nicht, sie steuerrechtlich in vollem Umfang als Entgelt für die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung anzusehen (Urteile des Bundesfinanzhofsvom 29. September 1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113;vom 31. März 1987 IX R 53/83, BFH/NV 1987, 645).
  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90
    Prozeßkosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren(Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431).
  • BFH, 25.07.1995 - IX R 38/93

    Aussetzungszinsen für Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90
    Aussetzungszinsen sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar, wenn -- wie im Streitfall -- der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört (vgl.Senatsurteil vom 25. Juli 1995 IX R 38/93, BFHE 178, 195, BStBl II 1995, 835).
  • BFH, 10.12.2019 - IX R 19/19

    (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem

    c) Prozesskosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (s. Senatsurteile vom 01.12.1987 - IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431, unter 1., Rz 13; vom 30.01.1996 - IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542, unter 3., Rz 14; in BFH/NV 1998, 310, unter b, Rz 10).
  • BFH, 17.05.2000 - X R 13/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

    e) Da die Kosten eines Rechtsstreits als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, um die gestritten wird (z.B. BFH-Urteile vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805; vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542), sind die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten ebenfalls nicht als Vorkosten abziehbar.
  • BFH, 10.11.1999 - X R 158/96

    Prozesskosten wegen einer Baugenehmigung

    Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542).
  • FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als

    Damit gehören Rechtsanwalts- und Prozesskosten vorliegend ebenfalls zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, denn im Beweissicherungsverfahren und anschließenden Bauprozess ging es ja gerade um die Haftung für Baumängel und deren Beseitigung (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BStBl. II 1988, 431 und vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542).
  • BFH, 09.09.1997 - IX R 75/94

    Berücksichtigung von Anschaffungskosten für Grundstücke bei der Absetzung für

    Die Prozeßkosten teilen als Folgekosten die für die Vergleichssumme geltende einkommensteuerrechtliche Qualifikation (Senatsurteil vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542).
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

    Denn bezüglich des vermieteten Grundstückteils, hat er zutreffend auf die BFH-Urteile vom 01. Dezember 1987 IX R 134/83 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1988, 431) und vom 30. Januar 1996 IX R 83/90 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1996, 542) abgestellt.
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Rechtsprechung
   BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,16455
BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93 (https://dejure.org/1996,16455)
BFH, Entscheidung vom 30.01.1996 - IX R 1/93 (https://dejure.org/1996,16455)
BFH, Entscheidung vom 30. Januar 1996 - IX R 1/93 (https://dejure.org/1996,16455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21a Abs 4, FGO § 120

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 542
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.02.1993 - IX R 63/88

    Schaffung eines bisher nicht vorhandenen Badezimmers als Ausbau i. S. des § 21a

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
    Zwar handelt es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung gemäß § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) und damit um eine Erweiterung i. S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. zur Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmung in § 17 des II. WoBauG Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823; vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659).

    Ein Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WobauG setzt nicht voraus, daß bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 147, 150, BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 543, 546, BStBl II 1993, 659).

    Der Senat kann aber nicht selbst prüfen, ob die Räume im Einfamilienhaus der Kläger infolge Änderung der Wohngewohnheiten ihre Eignung zu Wohnzwecken verloren hatten und zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten umgebaut worden sind (vgl. zum Begriff "Wohngewohnheiten" Senatsurteil in BFHE 170, 543, 545, BStBl II 1993, 659) oder ob die Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken lediglich durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren hatten, was für die Anwendung des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG nicht ausreichen würde (Senatsurteil in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823).

  • BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86

    Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
    Zwar handelt es sich bei dem Anbau um eine Erweiterung gemäß § 17 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) und damit um eine Erweiterung i. S. des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG (vgl. zur Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmung in § 17 des II. WoBauG Senatsurteile vom 28. April 1992 IX R 130/86, BFHE 168, 147, BStBl II 1992, 823; vom 16. Februar 1993 IX R 63/88, BFHE 170, 543, BStBl II 1993, 659).

    Ein Ausbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WobauG setzt nicht voraus, daß bisher nicht vorhandener Wohnraum geschaffen wird (vgl. Senatsurteile in BFHE 168, 147, 150, BStBl II 1992, 823, und in BFHE 170, 543, 546, BStBl II 1993, 659).

    Der Senat kann aber nicht selbst prüfen, ob die Räume im Einfamilienhaus der Kläger infolge Änderung der Wohngewohnheiten ihre Eignung zu Wohnzwecken verloren hatten und zur Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten umgebaut worden sind (vgl. zum Begriff "Wohngewohnheiten" Senatsurteil in BFHE 170, 543, 545, BStBl II 1993, 659) oder ob die Wohnräume ihre Eignung zu Wohnzwecken lediglich durch Altersabnutzung oder Verwahrlosung verloren hatten, was für die Anwendung des § 21a Abs. 4 Satz 5 EStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des II. WoBauG nicht ausreichen würde (Senatsurteil in BFHE 168, 147, 149f., BStBl II 1992, 823).

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 175/87

    AfA gem. § 7 Abs. 5 EStG nur für bautechnisch neue Gebäude

    Auszug aus BFH, 30.01.1996 - IX R 1/93
    Dafür reicht es nicht aus, wenn das Gebäude umgestaltet wird; entscheidend ist, ob es in bautechnischer Hinsicht neu ist (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109 [BFH 31.03.1992 - IX R 175/87], BStBl II 1992, 808 zu § 7 Abs. 5 EStG).
  • FG Sachsen-Anhalt, 27.02.2019 - 3 K 972/14

    Keine Bindung des Steuerpflichtigen an einen vom FA in einer Prüferbilanz

    So muss beispielsweise ein auf der Geltendmachung von Vorsteuer beruhender Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch bereits dann aktiviert werden, wenn zunächst nur eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist, sofern -wie im Regelfall- nicht damit zu rechnen ist, dass der Rechnungsaussteller sich einer Berichtigung dieser Rechnung widersetzen werde (BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 IX R 1/93, BFHE 171, 448).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2003 - 3 K 528/01

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerung von Eigentumswohnungen durch den

    Bei Lieferungen und anderen Leistungen ist deshalb ein Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung, in der Regel die Zahlung - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken (z. B. der Bonität, die ggf. durch Rückstellung zu berücksichtigen ist) abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH - Urteil vom 12. Mai 1993 IX R 1/93, BFHE 171, 448 , BStBl II 1993, 786 ).
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