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Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1996 - III B 180/95   

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https://dejure.org/1996,3487
BFH, 09.05.1996 - III B 180/95 (https://dejure.org/1996,3487)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1996 - III B 180/95 (https://dejure.org/1996,3487)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - III B 180/95 (https://dejure.org/1996,3487)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Prozeßkosten für vermögensrechtliche Auseinandersetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 882
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).

    Zwar kann sich der Steuerpflichtige in solchen Fällen -- unabhängig davon, ob er als Kläger oder als Beklagter an dem Zivilprozeß beteiligt ist (Senatsurteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745) -- der eigentlichen Zahlungsverpflichtung aus rechtlichen Gründen nicht entziehen.

    Darauf kommt es jedoch nicht alleine an; vielmehr muß auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).

    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung hat der BFH hingegen -- trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung -- eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), wie er die Kosten einer außer gerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß getroffen werden könnten.

    Beharrt ein Steuerpflichtiger statt dessen auf seinem vermeintlichen Recht und läßt es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen, beruhen ihm daraus entstehende Kosten auf dieser Entscheidung, das Prozeßkostenrisiko um der bei einem Obsiegen erlangten Vorteile willen bewußt auf sich zu nehmen (BFH-Urteile in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745); sie entstehen also im allgemeinen nicht aufgrund einer Zwangslage, in die der Steuerpflichtige unvermeidlich geraten ist und aus der er sich ohne die Aufwendungen nicht befreien konnte.

  • BFH, 02.10.1981 - VI R 38/78

    Verfahrenskosten, die im Anschluß an die Ehescheidung im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Darauf kommt es jedoch nicht alleine an; vielmehr muß auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).

    Er hat dazu in dem Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 ausgeführt, solche Kosten seien nicht nur im Hinblick auf die unmittelbare Ursache der Zahlungsverpflichtung zwangsläufig, weil eine Ehe zu Lebzeiten nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könne; sie seien vielmehr auch insofern zwangsläufig, als im Regelfall davon ausgegangen werden könne und mangels Möglichkeit einer zumutbaren Aufklärung davon ausgegangen werden müsse, daß sich Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, daß ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können.

    Das hat der BFH bei einem Verfahren über das Sorgerecht für die ehelichen Kinder bejaht, weil der Sorgerechtsprozeß die unmittelbare und unvermeidbare Folge der Scheidung ist; denn das Sorgerecht konnte nach § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) a. F. nur durch eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts einem Elternteil zugeordnet werden (BFH-Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).

    Anders als bei einem Scheidungsprozeß und bei einem Sachverhalt, wie er in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 zugrunde liegt, besteht bei der Durchführung einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nicht die prozessuale Notwendigkeit eines gerichtlichen Titels; diese ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH entscheidender Grund für die Berücksichtigung der Kosten jener Verfahren als außergewöhnliche Belastungen.

  • BFH, 21.02.1992 - III R 88/90

    Detektivkosten im Unterhaltsstreit als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).

    Ins besondere hat der BFH die Kosten einer Ehescheidung als zwangsläufige Aufwendungen anerkannt (vgl. z. B. BFH-Urteil in BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).

    Die Kosten eines Prozesses, der lediglich als Folge des Scheidungsentschlusses mit dem früheren Ehepartner geführt wird, sind hingegen nach der Rechtsprechung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen (BFH-Urteil in BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).

    Eine im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus dem Urteil in BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795.

  • BFH, 22.08.1958 - VI 148/57 U

    Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BFH-Urteile vom 22. August 1958 VI 148/57 U, BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745).

    Beharrt ein Steuerpflichtiger statt dessen auf seinem vermeintlichen Recht und läßt es auf eine Auseinandersetzung vor Gericht ankommen, beruhen ihm daraus entstehende Kosten auf dieser Entscheidung, das Prozeßkostenrisiko um der bei einem Obsiegen erlangten Vorteile willen bewußt auf sich zu nehmen (BFH-Urteile in BFHE 67, 379, BStBl III 1958, 419, und in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745); sie entstehen also im allgemeinen nicht aufgrund einer Zwangslage, in die der Steuerpflichtige unvermeidlich geraten ist und aus der er sich ohne die Aufwendungen nicht befreien konnte.

  • BFH, 19.12.1995 - III R 177/94

    Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie Kosten der

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Darauf kommt es jedoch nicht alleine an; vielmehr muß auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).
  • BFH, 10.02.1977 - IV R 87/74

    Folgekosten einer Ehescheidung zur Regelung der Vermögensverhältnisse sind weder

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Bei einem Streit um die Erfüllung einer freiwillig begründeten Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung hat der BFH hingegen -- trotz des Zusammenhangs mit der Scheidung -- eine außergewöhnliche Belastung ebenso verneint (BFH-Urteil in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745), wie er die Kosten einer außer gerichtlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung bereits in dem Urteil vom 10. Februar 1977 IV R 87/74 (BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hatte, weil die notwendigen vermögensrechtlichen Regelungen ohne Zivilprozeß getroffen werden könnten.
  • BFH, 03.06.1982 - VI R 41/79

    Zwangsläufigkeit von Schadensersatzzahlungen, wenn Steuerpflichtiger nicht

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Darauf kommt es jedoch nicht alleine an; vielmehr muß auch das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein (BFH-Urteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749, und vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116 sowie Senatsurteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, und vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197; vgl. auch Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 42).
  • BFH, 27.10.1989 - III R 205/82

    1. Unterhaltsleistungen an den Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft nicht

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - III B 180/95
    Zwangsläufigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in der Weise Gründe von außen einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1989 III R 205/82, BFHE 158, 431, BStBl II 1990, 294, und vom 21. Februar 1992 III R 88/90, BFHE 168, 39, BStBl II 1992, 795).
  • BFH, 20.01.2016 - VI R 70/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Nicht als zwangsläufig hat der BFH Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden waren und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang standen (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--, und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • BFH, 30.06.2005 - III R 36/03

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der

    Auch nach In-Kraft-Treten des EheRG hat der Senat mit der Scheidung zusammenhängende Kosten jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb mit der Scheidung nicht in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

    Die Kosten eines Prozesses, der lediglich als Folge des Scheidungsentschlusses mit dem früheren Ehepartner geführt werde, seien nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluß vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstünden.

    Kosten eines Zivilprozesses um vermögensrechtliche Ansprüche, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung einer Ehe stünden, stellten nach dem BFH-Beschluß vom 09. Mai 1996 ( III B 180/95) grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.

    Die Kosten einer nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung über verbleibendes gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten könnten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (BFH/NV 1996, 882).

    Die streitigen Kosten sind tatsächlich nicht im Zusammenhang mit einer zum Entscheidungsverbund gehörenden Sache entstanden, da sie ausweislich des vorliegenden Scheidungsurteils nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache geltend gemacht worden sind (vgl. BFH Urteile vom 09. Mai 1996, III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002, III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ).

  • BFH, 30.06.2005 - III R 27/04

    Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem gerichtlichen

    Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen, die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen (Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596 --Schiedsvergleich vor der Scheidung--; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 --Kosten eines Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche nach Gütertrennung geführt wurde--; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 --Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung--; vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 --Kosten der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung--).
  • FG Köln, 17.03.2004 - 14 K 5315/01

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Alleingesellschaftergeschäftsführer; keine agB

    Prozesskosten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung seien dagegen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (Hinweis auf BFH-Urteil vom 21. Februar 1992 III R 2/91 und Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95; Schmidt, Einkommensteuergesetz (EStG), 20. Aufl., Tz. 35 zu § 33 EStG).

    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n. F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025).

  • BFH, 27.03.2000 - III B 67/99

    Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn die Verwirklichung bestimmter Rechte selbst bei Einvernehmen der Betroffenen eine gerichtliche Entscheidung, z.B. ein familienrechtliches Gestaltungsurteil, zwingend erfordern, was z.B. bei Schadensersatzprozessen nicht der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    b) Der BFH hat in seinen neueren Urteilen (vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025) wegen der Nichtabziehbarkeit der Kosten zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zunächst auf seine alte Rechtsprechung verwiesen, aber dann ausgeführt, dass sich daran bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und entscheiden seien, durch die Reform des Prozessrechtes nicht geändert habe.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Darüber hinaus werden nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum Kosten für Scheidungsfolgesachen, die --wie im Streitfall-- nicht nach § 623 der Zivilprozessordnung zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

    Nicht als zwangsläufig gelten Scheidungsfolgesachen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596; vom 9. Mai 1996 III B 180/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 882; vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 und vom 21. März 2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937).
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

  • FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02

    Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

  • FG Saarland, 09.08.2002 - 1 K 111/01

    Kosten eines Zivilprozesses wegen des Zugewinnausgleiches nach der Ehescheidung

  • FG München, 24.10.2000 - 6 K 1641/99

    Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

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Rechtsprechung
   BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95   

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https://dejure.org/1996,23074
BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95 (https://dejure.org/1996,23074)
BFH, Entscheidung vom 08.05.1996 - IV B 36/95 (https://dejure.org/1996,23074)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 882
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Auch eine Divergenz zum BFH-Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist weder in zulässiger Weise gerügt, noch liegt sie vor.
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90

    Berufsrechtliche Voraussetzung für die Ausübung eines Katalogberufs

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Abgesehen davon hat er, obwohl er in der mündlichen Verhandlung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten war, das Unterlassen der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht -- wie es erforderlich gewesen wäre -- gerügt (Senats urteil vom 27. Februar 1992 IV R 131/90, BFH/NV 1992, 664).
  • BFH, 04.06.1992 - IV R 86/91

    Einkommensteuer; Bauleitplanung eines Architekten für Privatperson

    Auszug aus BFH, 08.05.1996 - IV B 36/95
    Daß die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf die Gewerblichkeit der honorierten Tätigkeit hindeutet, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1992 IV R 86--88/91, BFH/NV 1992, 811, m. w. N.).
  • BFH, 27.03.2000 - III B 67/99

    Zeitpunkt für die Rüge von Zulassungsgründen; grundsätzliche Bedeutung und

    Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn die Verwirklichung bestimmter Rechte selbst bei Einvernehmen der Betroffenen eine gerichtliche Entscheidung, z.B. ein familienrechtliches Gestaltungsurteil, zwingend erfordern, was z.B. bei Schadensersatzprozessen nicht der Fall ist (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.04.2003 - 7 K 7400/99

    Außergewöhnliche Belastung: Ehescheidungsfolgesachen

    b) Der BFH hat in seinen neueren Urteilen (vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 und vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025) wegen der Nichtabziehbarkeit der Kosten zur Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zunächst auf seine alte Rechtsprechung verwiesen, aber dann ausgeführt, dass sich daran bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und entscheiden seien, durch die Reform des Prozessrechtes nicht geändert habe.
  • BFH, 22.03.2002 - III B 158/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung

    Daran hat sich bei Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 der Zivilprozeßordnung n.F. zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (BGBl I 1976, 1421) nichts geändert (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 21.03.2003 - III B 110/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

    Darüber hinaus werden nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum Kosten für Scheidungsfolgesachen, die --wie im Streitfall-- nicht nach § 623 der Zivilprozessordnung zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, auch nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

    Überdies sind die Kosten eines Zivilprozesses, der wie hier auf den Abschluss von bürgerlich-rechtlichen Verträgen - wie im Fall des Kl der Verträge im Zusammenhang mit der Errichtung seines Gebäudes ... - grundsätzlich nicht als zwangsläufig i.S. des § 33 EStG anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder Beklagtenstellung - wie im Fall des Kl - erwachsen sind (BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596 und BFH-Beschluss vom 09. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882).
  • FG Hamburg, 28.04.2003 - III 328/02

    Ausfall einer Ehe-Auseinandersetzungsforderung als außergewöhnliche Belastung

    Dies gilt insbesondere für Forderungsverluste aus privaten vertraglichen Vermögensauseinandersetzungen (vgl. Zwangsläufigkeit verneinend bei Lebensabschnittspartner FG Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1996 1 K 45/92, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1997, 409), speziell unter Eheleuten - außerhalb der familienrechtlichen Scheidung - (vgl. sämtlich die Zwangsläufigkeit verneinend: zu Zinsaufwendungen BFH vom 22. März 2002 III B 158/01, BFH/NV 2002, 1025 ; zu Prozesskosten BFH vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882; OFD Frankfurt vom 23. Oktober 1997, Finanz-Rundschau -FR- 1998, 80; Arndt in Kirchhof/Söhn, EStG , § 33 Rd. C 43; zu Zins- und Tilgungsverpflichtungen Niedersächsisches FG vom 1. Februar 1995 IV 476/90, EFG 1995, 890; insgesamt zu Kosten der Vermögensauseinandersetzung und Belastungen aus Scheidungsfolgeregelungen Görke in Frotscher, EStG , § 33 Rd. 58; Kirchhof/Mellinghoff, EStG , § 33 Rd. 100 "Ehescheidung"; Schmidt/Drenseck, EStG , 21. A., § 33 Rd. 35 "Ehescheidung").
  • FG München, 24.10.2000 - 6 K 1641/99

    Kosten eines Vaterschaftsprozesses als außergewöhnliche Belastungen

    b) Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung spricht bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit in diesem Sinne, weil das die Zahlungsverpflichtung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen im allgemeinen nicht zwangsläufig ist (vgl. Beschluß vom 9. Mai 1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882).
  • FG Baden-Württemberg, 20.12.1999 - 14 K 167/96

    Gewerbesteuer-Meßbetrag 1989-1991

    Es hätte vielmehr der Vorlage konkreter Unterlagen, wie z. B. von Problem- und Beratungskonzepten, Lösungsbeschreibungen, Analysen, Gutachten usw. - wie vom Berichterstatter des Senats in der Anlage zur Ladung zum Erörterungstermin vom 26. Oktober 1999 gefordert - bedurft, um anhand dieser Unterlagen (Indizien) feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger - tatsächlich - beratend tätig geworden ist und welchen Umfang diese Tätigkeit eingenommen hat (BFH-Beschluß vom 08. Mai 1996 - IV B 36/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH-BFH/NV-1996, 882).
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