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Rechtsprechung
   BFH, 09.07.1996 - VII B 14/96   

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https://dejure.org/1996,4246
BFH, 09.07.1996 - VII B 14/96 (https://dejure.org/1996,4246)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1996 - VII B 14/96 (https://dejure.org/1996,4246)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1996 - VII B 14/96 (https://dejure.org/1996,4246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 934
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 14.10.1992 - BT-Drs 12/3432
    Auszug aus BFH, 09.07.1996 - VII B 14/96
    Das TabStG (§ 19), das die RL in innerstaatliches Recht umsetzt (amtliche Begründung zum Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz in BTDrucks 12/3432 S. 70; vgl. auch § 31 Nr. 15 Buchst. d TabStG; s. ferner § 2 Abs. 6, § 31 Nr. 1 TabStG), ist auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a RL, sollte sie in diesem Zusammenhang überhaupt gesetzestechnisch in Betracht gekommen sein, hinreichend klar.
  • BGH, 28.07.2022 - 1 StR 470/21

    Steuerhinterziehung durch das pflichtwidrige Nicht-Verwenden von Steuerzeichen

    (dd) Für das illegale Herstellen von Zigaretten gilt damit nichts anderes als für das Verbringen von Zigaretten ohne Steuerzeichen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das deutsche Steuergebiet (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2, § 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG; vgl. dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 11 mwN, auch zur Gegenmeinung; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 11 und vom 7. Oktober 2021 - 1 StR 77/21 Rn. 15, 17; ebenfalls für die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO, allerdings ohne Begründung: BFH, Beschluss vom 9. Juli 1996 - VII B 14/96 Rn. 10).
  • BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00

    Divergenz; Verfahrensmangel

    Soweit sich das FA zur Begründung der Ansicht, dass die Frage noch nicht eindeutig entschieden sei, auf den Beschluss vom 15. September 1992 VII B 62/92 (BFH/NV 1994, 149) beruft, reicht dies im Hinblick auf den Beschluss vom 9. Juli 1996 VII B 14/96 (BFH/NV 1996, 934) nicht aus; denn danach ist hinsichtlich des steuerstrafrechtlichen Hintergrundes der Inanspruchnahme nach § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) kein höherer Grad von Gewissheit erforderlich als bei einer andersartigen, nicht strafrechtlichen Grundlage.
  • BFH, 07.12.2000 - II B 84/00

    Hinterziehung von VSt, AdV

    Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung braucht hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs einer Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit vorzuliegen als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen (so zur vergleichbaren Rechtslage bei Haftungsbescheiden nach § 71 AO 1977 Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 1996 VII B 14/96, BFH/NV 1996, 934).
  • FG Düsseldorf, 01.12.1995 - 4 V 5144/95

    Einfuhr von Zigaretten in das Steuergebiet aus dem freien Verkehr eines

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  • FG München, 28.05.2009 - 14 K 335/07

    Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr

    Wenn daran anschließend der Alkohol ohne Steueraussetzungsverfahren nach § 141 BranntwMonG über Österreich nach Deutschland verbracht wird, ist darin ein gewerbliches "unversteuertes" Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen, das unter § 144 BranntwMonG fällt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- VII B 14/96 vom 9. Juli 1996, BFH/NV 96, 934 und vom 06.09.2004 VII B 62/04, n.v.).
  • FG München, 22.06.2010 - 14 K 4247/07

    Haftung für Tabaksteuer - Tabaksteuerrechtlich freier Verkehr

    Wenn daran anschließend die Zigaretten ohne Steueraussetzungsverfahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) nach Deutschland verbracht wurden, ist darin ein gewerbliches "unversteuertes" Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen, das unter § 19 TabStG fällt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- VII B 14/96 vom 9. Juli 1996, BFH/NV 96, 934 und vom 6. September 2004 VII B 62/04, n.v.).
  • FG München, 24.05.2007 - 14 K 2771/05

    Haftung für Tabaksteuer wegen Beihilfe zum unzulässigen Verbringen von Zigaretten

    Wenn daran anschließend die Zigaretten ohne Steueraussetzungsverfahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG ) nach Deutschland verbracht wurden, ist darin ein gewerbliches "unversteuertes" Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat zu sehen, das unter § 19 TabStG fällt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - VII B 14/96 vom 9. Juli 1996, BFH/NV 96, 934 und vom 6. September 2004 VII B 62/04, n.v.).
  • FG München, 28.07.2011 - 14 K 3772/08

    Haftung für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

    Die deutsche Tabaksteuerschuld ist nach § 19 Satz 1 Tabaksteuergesetz in der im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (TabStG) entstanden, weil die Zigaretten unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG - ohne Verwendung von Steuerzeichen - aus dem freien Verkehr Tschechiens zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -BFH- VII B 14/96 vom 9. Juli 1996, BFH/NV 96, 934 und vom 6. September 2004 VII B 62/04, juris).
  • FG Hamburg, 14.12.2004 - II 304/04

    Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung

    Schließlich braucht im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der strafrechtlichen Grundlagen des Ablaufs einer Festsetzungsfrist kein höheres Maß an Gewissheit vorzuliegen als bei den sonstigen Tatbestandsmerkmalen ( BFH Beschluss vom 07.12.2000, II B 84/00 , NV 2001, 630; Beschluss vom 09.07.1996, VII B 14/96 , NV 1996, 934).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.1996 - II R 18/95   

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https://dejure.org/1996,29115
BFH, 26.06.1996 - II R 18/95 (https://dejure.org/1996,29115)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1996 - II R 18/95 (https://dejure.org/1996,29115)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - II R 18/95 (https://dejure.org/1996,29115)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 12, SpStG (Hmbg) § 1
    Aufwandsteuer; Gesetzgebungskompetenz; Spielgerätesteuer; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 934
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Diese Voraussetzungen treffen auf die Hamburger Spielgerätesteuer zu (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Februar 1990 II B 98 89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510 [BFH 21.02.1990 - II B 98/89]).

    Das SpStG ist revisibles Recht, dessen Anwendung der Überprüfung durch den Senat unterliegt (vgl. Senatsbeschluß in BFHE 160, 61, [BFH 21.02.1990 - II B 98/89] BStBl II 1990, 510 [BFH 21.02.1990 - II B 98/89]).

    Die Spielgerätesteuer hat die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter (vgl. dazu BVerfGE 38, 61, 81) umschlägt (Senatsbeschluß in BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, 512).

    Die Spielgerätesteuer verletzt auch nicht das Gleichartigkeitsverbot gegenüber einer bundesrechtlich geregelten Steuer (vgl. dazu Senatsentscheidung in BFHE 160, 61, [BFH 21.02.1990 - II B 98/89] BStBl II 1990, 512).

    Das Land Hamburg hat mit dem SpStG auch nicht unzulässig in die vom Bund bereits wahrgenommene Kompetenz für gewerberechtliche Regelung eingegriffen (vgl. dazu ebenfalls Senatsentscheidung in BFHE 160, 61, [BFH 21.02.1990 - II B 98/89] BStBl II 1990, 510, 513 [BFH 21.02.1990 - II B 98/89]).

    Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluß in BFHE 160, 61, [BFH 21.02.1990 - II B 98/89] BStBl II 1990, 510, 513 [BFH 21.02.1990 - II B 98/89].

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Dazu genügt jedoch, da die Steuerüberwälzung ein wirtschaftlicher Vorgang ist (vgl. BVerfGE 14, 76, 96 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]), "die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinn, daß der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen --Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten-- treffen kann" (vgl. BVerfGE 31, 8, 20 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]).

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz in der Regel noch Gewinn abwirft (vgl. BVerfGE 31, 8, 20 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]; ebenso Beschluß des BVerwG vom 7. Juli 1993 8 B 46.93, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 1994, 109; Verwaltungsgerichtshof --VGH-- Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 1988 2 S 1170 88, Kommunale Steuer-Zeitschrift --KStZ-- 1989, 54; kritisch Scholz Aulehner, Betriebs-Berater --BB-- 1991, 73).

    Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Steuerbelastung durch die Spielgerätesteuer die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Gewinnspielgeräten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und diese erdrosselnde Wirkung dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfGE 16, 147, 161 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78.56]; 29, 327, 331; 31, 8, 23).

    Im Rahmen des Art. 12 GG ist dabei nicht auf ertragsungünstige Betriebe (z.B. Klein- oder Kleinstbetriebe) abzustellen, zumal Art. 12 keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerfG in BVerfGE 31, 8, 30 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Dazu genügt jedoch, da die Steuerüberwälzung ein wirtschaftlicher Vorgang ist (vgl. BVerfGE 14, 76, 96 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]), "die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinn, daß der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen --Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten-- treffen kann" (vgl. BVerfGE 31, 8, 20 [BVerfG 01.04.1971 - 1 BvL 22/67]).

    Dazu hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 10. Mai 1962 1 BvL 31 58 (BVerfGE 14, 76, 101 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58]) ausgeführt, es erscheine nicht unangemessen, daß die Allgemeinheit durch eine höhere Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenzen der Gewinnapparate herabgesetzt, die Zahl der Apparate also geringfügig vermindert worden sein sollte.

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Selbst wenn dieser Zweck gegenüber dem Einnahmezweck in den Vordergrund tritt, ändert dies nichts an dem materiellen Gehalt als Steuer (vgl. BVerfGE 55, 274, 299 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]; BVerfGE 38, 61, 80).

    Die Spielgerätesteuer hat die Grenze nicht überschritten, jenseits derer die Finanzfunktion der Abgabenerhebung in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter (vgl. dazu BVerfGE 38, 61, 81) umschlägt (Senatsbeschluß in BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, 512).

  • BFH, 07.12.1994 - II R 58/89

    Bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren ist die Alterswertminderung des

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach nur dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte --bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich in seiner Eigenart-- ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG-Beschluß vom 23. März 1994 1 BvL 8/85, Arbeit und Arbeitsrecht, Zeitschrift für die betriebliche Praxis 1994, 334; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 II R 58/89, BFHE 176, 275, BStBl II 1995, 235 [BFH 07.12.1994 - II R 58/89]).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 44, 283, BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).
  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 44, 283, BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).
  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein (BVerfGE 44, 283, BVerfGE 27, 375 [BVerfG 28.01.1970 - 1 BvL 4/67]), solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht (BVerfGE 48, 227 [BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76]).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Art. 3 Abs. 1 GG ist danach nur dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte --bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich in seiner Eigenart-- ein vernünftiger einleuchtender Grund fehlt (BVerfG-Beschluß vom 23. März 1994 1 BvL 8/85, Arbeit und Arbeitsrecht, Zeitschrift für die betriebliche Praxis 1994, 334; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Dezember 1994 II R 58/89, BFHE 176, 275, BStBl II 1995, 235 [BFH 07.12.1994 - II R 58/89]).
  • BVerwG, 07.07.1993 - 8 B 46.93

    Finanzwesen - Automatensteuer - Gleichheitssatz

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
    Ein weiterer sachlicher Grund für eine Differenzierung besteht darin, daß die offensichtlich als Nebenzweck angestrebte Eindämmung der Spielhallen auch im Interesse des Jugendschutzes eine unterschiedliche steuerliche Behandlung rechtfertigt (so BVerwG-Beschluß vom 7. Juli 1993 8 B 46.93; ZKF 1994, 109).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81

    Einheitswerte I

  • BVerwG, 30.11.1973 - VII C 78.72

    Abgaben zur Deckung gemeindlicher Wohnungsbaufolgekosten - Erhebung von Abgaben

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

    Der Steuergesetzgeber darf sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, E 13, 181; BFH, Urt. v. 26.06.1996 - II R 18/95 -).
  • FG Hamburg, 30.06.2004 - VII 4/01

    Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer

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  • FG Bremen, 09.07.2003 - 2 K 105/03

    Vergnügungsteuer 2001 und 2002; Kein Verstoß des Vergnügungsteuergesetzes der

    Das FG Hamburg habe - unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 18/95, BFH/NV 1996, 934 - die für den Zeitraum 1992 - 1994 in Hamburg geltende Vergnügungsteuer in Höhe von DM 270 - 300 monatlich pro Spielautomat mit Gewinnmöglichkeit ausdrücklich als nicht erdrosselnd bezeichnet.

    Diese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spieleinsatz in der Regel noch Gewinn abwirft (BVerfG-Beschluss vom 01.04.1971, a. a. O.; ebenso BFH-Urteil vom 26.06.1996 II R 18/95, BFH/NV 1996, 934).

  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 232/09

    Anwendbarkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes trotz

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht insoweit kein Zweifel, dass die Spielgerätesteuer eine auf das Gebiet der steuererhebenden Körperschaft beschränkte Wirkung hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.6.1996 - II R 47/95, BStBl II 1996, 538; Urteil vom 26.6.1996 - II R 18/95, juris).
  • FG Hamburg, 02.02.2010 - 2 K 236/09

    Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht insoweit kein Zweifel, dass die Spielgerätesteuer eine auf das Gebiet der steuererhebenden Körperschaft beschränkte Wirkung hat (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 - II R 47/95, BStBl II 1996, 538; Urteil vom 26.06.1996 - II R 18/95, juris).
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