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Rechtsprechung
   BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96   

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BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96 (https://dejure.org/1997,582)
BFH, Entscheidung vom 23.01.1997 - IV R 45/96 (https://dejure.org/1997,582)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - IV R 45/96 (https://dejure.org/1997,582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2
    Versorgungsleistungen bei vorweggenommener Erbfolge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStDV § 7 Abs 1
    Altenteil; Dauernde Last; Großmutter; Landwirtschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 539
  • FamRZ 1997, 937 (Ls.)
  • BB 1997, 869
  • DB 1997, 911
  • BStBl II 1997, 458
  • BFH/NV 1997, 216
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.

    Neben dem Übertragenden, seinem Ehegatten und erb- oder pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (Urteil in BFHE 173, 152, 156, BStBl II 1996, 669) können nach Auffassung des X. Senats auch andere Familienangehörige zu dem Verbund gehören.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG greift insoweit nicht ein, als der Übernehmer eines Betriebs im Zusammenhang mit der Übertragung Versorgungsleistungen gegenüber dem Übertragenden zusagt (BFH-Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).

    Das gilt nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 auch für Versorgungsleistungen, die gegenüber Angehörigen des Übergebers zugesagt werden.

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.

    Nach den insoweit nicht entscheidungserheblichen Ausführungen in seinem Urteil in BFHE 177, 36, 39, BStBl II 1996, 680 soll der Kreis aber auf solche Personen begrenzt bleiben, die gegenüber dem Übertragenden erbberechtigt sind und aus dem Ertrag des ihnen nach Erbrecht an sich zustehenden Vermögens versorgt werden.

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 51/92

    Unentgeltliche Überlassung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Übertragen Eltern Vermögen, das ihnen zuvor von den Großeltern übertragen worden ist, auf ihre Kinder und erbringen jene im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung Versorgungsleistungen an die Großeltern, zu denen bisher die Eltern verpflichtet waren, so sind die Versorgungsleistungen deshalb als dauernde Last abzugsfähig (vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 1993 IV R 51/92, BFH/NV 1994, 14, zur Behandlung von Altenteilsleistungen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag; gl. A. P. Fischer, Finanz-Rundschau - FR - 1992, 765, 767, 769 Fn. 12; Weber-Grellet, FR 1996, 676; jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1508 Tz. 24).
  • BFH, 08.11.1990 - IV R 73/87

    Betriebsübertragung entgeltlich, soweit außerbetriebliche Verbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 8. November 1990 IV R 73/87 (BFHE 163, 334, BStBl II 1991, 450).
  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.
  • BFH, 17.04.1996 - X R 160/94

    Die Ausschlagung einer Erbschaft zugunsten eines in der nachfolgenden Generation

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.
  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Ob der Kreis der Personen, an die die Versorgungsleistungen erbracht werden, mit der neueren Rechtsprechung des X. Senats auf den Übertragenden und andere Personen des Generationennachfolge-Verbunds zu beschränken ist, weil nur innerhalb dieses Verbunds davon ausgegangen werden kann, daß den wiederkehrenden Leistungen ein Versorgungszweck und nicht die Erbringung eines Entgelts zugrunde liegt (Urteile vom 27. Februar 1992 X R 139/88, BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 26. Januar 1994 X R 54/92, BFHE 173, 360, BStBl II 1994, 633; vom 14. Dezember 1994 X R 1 - 2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680, und vom 17. April 1996 X R 160/94, BFHE 180, 566, BStBl II 1997, 32), kann für den Streitfall unentschieden bleiben, denn die Großmutter des Klägers gehört zum Generationennachfolge-Verbund.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96
    Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG greift insoweit nicht ein, als der Übernehmer eines Betriebs im Zusammenhang mit der Übertragung Versorgungsleistungen gegenüber dem Übertragenden zusagt (BFH-Beschlüsse des Großen Senats vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78).
  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; dem --obiter-- beipflichtend Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242, rechte Spalte, letzter Absatz).

    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458) ab.

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Diese steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines "Vermögensübergabevertrages" (private Versorgungsrente) zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht darauf, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, 264, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1993, 315; zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 14.05.2013 - I R 49/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Abzugsausschluss für

    Die steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermögensübergabevertrags zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (z.B. BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

    Diese steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermögensübergabevertrages (private Versorgungsrente) zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

    Die Verteilung der Erträge aus einer bisher vom Übergeber bewirtschafteten für eine dauerhafte, generationsübergreifende Anlage wie Hof- oder Gewerbebetrieb vergleichbare Wirtschaftseinheit rechtfertigt die steuerliche Abziehbarkeit der wiederkehrenden Leistungen auf der Geberseite und dementsprechend deren Besteuerung auf der Empfängerseite (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 264, Deutsches Steuerrecht 1993, 315; zuletzt BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Diese steuerrechtliche Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermögensübergabevertrages (private Versorgungsrente) zu den wiederkehrenden Bezügen und den Sonderausgaben beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; in BFHE 186, 280).
  • BFH, 27.03.2001 - X R 106/98

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Vermächtnisrente an

    Zum Generationennachfolge-Verbund können zwar auch die Eltern des Vermögensübergebers bzw. des Erblassers gehören, wenn sie diesem zuvor das Vermögen gegen Zusage von Versorgungsleistungen übertragen hatten (Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 45/96 BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458).
  • BFH, 31.07.2002 - X R 39/01

    Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht

    b) Die spezialgesetzliche Zuordnung der wiederkehrenden Leistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen (private Versorgungsrente) beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber im "Vermögensübergabevertrag" in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge vorbehält, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, und in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1992 1 BvR 4/87, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 315; seither ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458; vom 17. Juni 1998 X R 104/94, BFHE 186, 280).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau

    Werden dagegen außerhalb des Sonderrechts "Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente" wiederkehrende Leistungen vereinbart, gelten § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt, d.h. die wiederkehrenden Leistungen (einschließlich Zinsanteil) sind entweder mangels wirtschaftlicher Belastung (Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung) oder im Hinblick auf § 12 Nr. 1 und 2 EStG (private Unterhaltsrente ohne Bezug zu einem dafür erhaltenen Vermögenswert) nicht abziehbar (vgl. Urteile des BFH vom 25.11.1992 - X R 91/89 -, BStBl II 1996, 666 und vom 23.1.1997 - IV R 45/96 -, BStBl II 1997, 458).

    Zum Personenkreis, an den begünstigte Versorgungsleistungen im Rahmen letztwilliger Verfügungen erbracht werden können, zählen somit beispielsweise Ehegatten, Abkömmlinge, Geschwister, Großeltern und andere mögliche gesetzliche Erben (Generationen-Nachfolgeverbund, vgl. Urteil des BFH vom 23.1.1997 - IV R 45/96 -, BStBl II 1997, 458), nicht aber fremde Dritte, die mit dem Erblasser nicht verwandt und damit auch nicht gesetzlich erbberechtigt sind, wie beispielsweise eine Haushälterin (vgl. Urteil des BFH vom 14.12.1994 - X R 1-2/90 -, BStBl II 1996, 680).

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    Ferner können dazu auch die Eltern des Vermögensübergebers gehören, wenn der Vermögensübergeber das übergebene Vermögen seinerseits von den Eltern im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte (Urteil des BFH vom 23. Januar 1997 IV R 45/96, BStBl II 1997, 458; dem - obiter - beipflichtend das Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.).
  • FG Düsseldorf, 03.11.1999 - 7 K 2787/95

    Vermächtnisweise auferlegte Unterhaltsleistungen

  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

  • FG Düsseldorf, 12.10.2005 - 7 K 6939/04

    Versorgungsleistung; Dauernde Last; Teilweise Veräußerung; Rente; Zeitlicher

  • FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07

    Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 S. 4 EStG mit der gewinnmindernden Berücksichtigung

  • FG Niedersachsen, 18.11.2002 - 14 K 117/98

    Sonderausgabenabzug für Altenteilsleistungen; Übergabe von Vermögen gegen

  • FG Baden-Württemberg, 14.05.1999 - 9 K 27/94

    Wiederkehrende Leistungen als Gegenleistung für den Erwerb eines

  • FG München, 13.04.2000 - 15 K 3507/94

    Kein Sonderausgabenabzug der aufgrund eines Vermächtnisses an einen nicht

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • FG Düsseldorf, 09.06.2010 - 7 K 4178/08

    Voraussetzungen für die Anerkennung von Zahlungen als dauernde Last;

  • FG Düsseldorf, 06.06.2007 - 7 K 6716/04

    Zusage wiederkehrender Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung

  • FG Düsseldorf, 23.03.1998 - 15 K 3702/94

    Abzugsfähigkeit von Zahlungen an eine ausgeschiedene Kommanditistin als "dauernde

  • FG Münster, 26.03.2001 - 4 K 7352/99

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • FG Nürnberg, 24.11.1999 - V 854/97

    Vermächtniserfüllung an Familienfremde keine dauernde Last

  • FG Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 10 K 116/01

    Kein Sonderausgabenabzug wiederkehrender Leistungen des Erben an einen

  • FG München, 10.07.2002 - 1 K 3672/99

    Wiederkehrende Leistungen vom Thypus 1 im Falle der Übertragung von

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

  • FG München, 19.12.2013 - 10 K 2320/12

    Wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabvertrages

  • FG München, 29.10.2002 - 2 K 782/98

    Keine Anerkennung einer dauernden Last bei Übergabe eines Zweifamilienhauses,

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Rechtsprechung
   BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8604
BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95 (https://dejure.org/1996,8604)
BFH, Entscheidung vom 01.08.1996 - VIII R 36/95 (https://dejure.org/1996,8604)
BFH, Entscheidung vom 01. August 1996 - VIII R 36/95 (https://dejure.org/1996,8604)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Aufgabegewinn bei unerwarteter Bürgschaftsinanspruchnahme

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1, EStG § 16 Abs 1
    Bürgschaftsverpflichtung; Veräußerungsgewinn

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 216
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 124/92

    Anwendung des § 52 Abs. 21 (jetzt Abs. 19) Satz 4 EStG bei Auflösung einer KG

    Auszug aus BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95
    Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten fällt weg, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79]; und seither ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 [BFH 10.12.1991 - VIII R 17/87]; vom 12. Oktober 1993 VIII R 86/90, BFHE 172, 388, BStBl II 1994, 174 [BFH 12.10.1993 - VIII R 86/90]; vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253 [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92]).

    Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn eine KG aufgelöst wird, ohne daß der Kommanditist ausscheidet und feststeht, daß dieser sein negatives Kapitalkonto nicht ausgleichen muß (BFH in BFHE 176, 15, [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92] BStBl II 1995, 253 [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92] unter II. 1. der Gründe).

    Das negative Kapitalkonto muß auch aufgelöst werden, wenn die Gewinnerzielungsmöglichkeit der KG wegfällt, ohne daß die Voraussetzungen des § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG erfüllt sind (BFH in BFHE 176, 15, [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92] BStBl II 1995, 253 [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92] unter II. 3. der Gründe).

  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95
    Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten fällt weg, soweit bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, daß ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen nicht mehr in Betracht kommt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79]; und seither ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650 [BFH 10.12.1991 - VIII R 17/87]; vom 12. Oktober 1993 VIII R 86/90, BFHE 172, 388, BStBl II 1994, 174 [BFH 12.10.1993 - VIII R 86/90]; vom 11. August 1994 IV R 124/92, BFHE 176, 15, BStBl II 1995, 253 [BFH 11.08.1994 - IV R 124/92]).

    Die Auflösung führt zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn, wenn die Gewinnerzielungsmöglichkeit erst mit Aufgabe des Betriebs entfällt (BFH in BFHE 132, 244, [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79] BStBl II 1981, 164 [BFH 10.11.1980 - GrS - 1/79]).

  • BFH, 19.01.1993 - VIII R 128/84

    Gewerbebetrieb - Absprachen - Schlußbilanz

    Auszug aus BFH, 01.08.1996 - VIII R 36/95
    Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man davon ausgeht, daß die Einstellung der aktiven Tätigkeit der KG I nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse zur Aufgabe des Betriebs der KG I i. S. von § 16 Abs. 3 EStG führt (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 19. Januar 1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594 [BFH 19.01.1993 - VIII R 128/84] unter II. 1. der Gründe).

    Unter dieser Voraussetzung wird im Zeitpunkt der Beendigung der Gesellschaft im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ein Verlust aus der Bürgschaftsverpflichtung realisiert (BFH-Urteile vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64 [BFH 12.07.1990 - IV R 37/89]; in BFHE 170, 511, [BFH 19.01.1993 - VIII R 128/84] BStBl II 1993, 594 [BFH 19.01.1993 - VIII R 128/84] unter III. 1. der Gründe; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747 [BFH 09.02.1993 - VIII R 29/91]; vom 28. Juli 1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112 [BFH 28.07.1994 - IV R 53/91]; vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226 [BFH 14.12.1995 - IV R 106/94] unter III. 4. der Gründe, m. w. N.).

  • BFH, 03.09.2009 - IV R 17/07

    Beiladung einer Personengesellschaft in Insolvenz/Konkurs zum Klageverfahren

    Abweichendes könnte sich nur dann ergeben, wenn die in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemachten "erheblichen" Bürgschaften des H. - gleich Einlagen - den Gewinn aus dem Wegfall des negativen Kapitalkontos ausgeglichen hätten und damit der von H. erzielte Aufgabeverlust um seinen Anteil an den stillen Reserven des Konkursvermögens zu mindern wäre (vgl. zu - ggf. nachträglich zu berücksichtigenden - Bürgschaften BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 16, 25).

    Eine exakte Bestimmung der Rückzahlungsverbindlichkeiten der Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsaufgabe (1998) wird sich jedoch deshalb erübrigen, weil in die Ermittlung des Aufgabegewinns (Veräußerungsgewinns) auch Ereignisse einzubeziehen sind, die nach der Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) eintreten, und deshalb auch in dem Erlass eines Anspruchs auf Ausgleich zurückgewährter Einlagen oder in dem Verzicht auf die Geltendmachung einer solchen Forderung ein materiell-rechtlich rückwirkendes Ereignis zu sehen ist, das nachträglich auf die Höhe des dem Kommanditisten zuzurechnenden Aufgabegewinnanteils einwirkt (vgl. allgemein Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; vom 19. Juli 1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; zu Bürgschaften s. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 216; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15a Rz 25).

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Solche rückwirkende Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, daß eine anläßlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile in BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112, und vom 14. Dezember 1994 X R 128/92, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), daß die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, nicht veröffentlicht, juris) oder daß nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Entscheidungen in BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564, und vom 23. Februar 1995 III B 134/94, BFH/NV 1995, 1060).
  • BFH, 06.03.2008 - IV R 72/05

    Minderung des Aufgabegewinns durch spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft -

    Das gilt auch für den Fall, dass ein (Mit-)Unternehmer später aus einer von ihm aus Anlass der Betriebsaufgabe bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 362).

    Im Übrigen ist dem oben bereits genannten Urteil des VIII. Senats des BFH in BFH/NV 1997, 216 zu entnehmen, dass der VIII. Senat nunmehr ebenfalls die Auffassung vertritt, dass die Minderung des Aufgabegewinns durch die spätere Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurückwirkt (s. dort unter 3.b bb der Gründe).

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 66/03

    Grundstücksveräußerung im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe und späterer

    Der Senat hat hierbei --angesichts der Regelung des § 41 AO 1977-- weder der Frage nachzugehen, ob der --anschließend vollzogene-- Vertrag nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB-- a.F. (jetzt § 311b BGB n.F.) der notariellen Beurkundung bedurft hätte (vgl. hierzu sowie zur Heilung Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 57. Aufl., § 313 Rdnr. 39 f.), noch ist die Rückwirkung dieser Abrede auf die Bestimmung des Betriebsaufgabegewinns davon abhängig, in welcher Höhe der (ursprüngliche) Kaufvertrag vom 14. Dezember 1988 im Wirtschaftsjahr der Betriebsaufgabe mit dem Anfall eines Gewinns verbunden war (s. hierzu bereits oben zu Abschn. II.2.b bb zu (2) sowie --betreffend die spätere Erfüllung im Betriebsaufgabezeitpunkt bestrittener und damit nicht aktivierbarer Schadensersatzforderungen-- BFH-Urteil vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564; ebenso zu Verbindlichkeiten sowie zu Veräußerungskosten BFH- Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216; BFH- Beschluss vom 11. September 1997 IV B 81/96, BFH/NV 1998, 317; BFH-Urteil vom 8. Oktober 1997 XI R 20/97, BFH/NV 1998, 701).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 8 K 1180/21

    Betriebsaufgabe - Rückflüsse aus Insolvenzanfechtung - Keine steuerbaren

    Solche - materiell- wie verfahrensrechtlich - rückwirkenden Ereignisse hat die Rechtsprechung beispielsweise darin gesehen, dass eine anlässlich der Betriebsveräußerung ins Privatvermögen übernommene Forderung gegen die Gesellschaft später wegen Zahlungsunfähigkeit wertlos wird (BFH-Urteile vom 28.7.1994 - IV R 53/91 -, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112 und vom 14.12.1994 - X R 128/92 -, BFHE 176, 515, BStBl II 1995, 465), dass die Gläubiger den Gesellschafter später aus einer für die aufgelöste Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 1.8.1996 - VIII R 36/95 -, BFH/NV 1997, 216), dass nach der Betriebsauflösung eine ungewisse und daher nicht aktivierte Forderung beglichen wird (BFH-Beschluss vom 23.2.1995 - III B 134/94 -, BFH/NV 1995, 1060), dass eine im Betriebsvermögen verbliebene Verbindlichkeit nachträglich erlassen wird (BFH-Urteile vom 6.3.1997 - IV R 47/95 -, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509 und vom 12.10.2005 - X R 20/03 -, BFH/NV 2006, 713, unter II.3., Juris Rn. 19) oder dass ein Streit über eine im Betriebsvermögen verbliebene Schadensersatzforderung nach der Betriebsaufgabe durch Urteil oder Vergleich beigelegt wird (BFH-Urteil vom 10.2.1994 - IV R 37/92 -, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 54/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung; vollbeendete

    Denn ein nicht oder nur teilweise werthaltiger Rückgriffsanspruch hätte sich bei einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten Zahlung der Klägerin gewinnmindernd oder verlust- erhöhend ausgewirkt (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64; vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216).
  • FG München, 03.11.1997 - 9 K 3719/94

    Gesellschafterdarlehen und Verluste nach § 15 a EStG

    Der Kommanditist hatte nämlich diese Verluste wirtschaftlich nicht erlitten, aber war so gestellt worden, als ob die Verluste ihn tatsächlich belastet hätten (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 - VIII R 36/95 -, BFH/NV 1997, 216 m.w.N.).
  • BFH, 11.09.1997 - IV B 81/96

    Änderung des Aufgabegewinns bei Eventualverbindlichkeiten

    Wird eine Eventualverbindlichkeit bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nicht berücksichtigt, weil mit einer Inanspruchnahme im Aufgabezeitpunkt nicht ernstlich zu rechnen ist, so führt eine spätere unerwartete Inanspruchnahme zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Aufgabegewinns (ebenso BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 36/95, BFH/NV 1997, 216 unter 3. b bb).--.
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