Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.07.1996

Rechtsprechung
   BFH, 10.07.1996 - I R 12/96   

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BFH, 10.07.1996 - I R 12/96 (https://dejure.org/1996,1560)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1996 - I R 12/96 (https://dejure.org/1996,1560)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - I R 12/96 (https://dejure.org/1996,1560)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuer - Dauerschulden - Bereitstellungszinsen - Entgelt

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 1
    Bereitstellungszinsen; Darlehen; Dauerschuld; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 86
  • BB 1996, 2290
  • BB 1996, 2339
  • DB 1996, 2422
  • BStBl II 1997, 253
  • BFH/NV 1997, 28
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 08.03.1984 - I R 31/80

    Gewinnabhänigige Vergütungen für die Überlassung von Kapital (partiarisches

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - I R 12/96
    Teilweise wird vertreten, darunter falle nur die für die eigentliche Nutzungsmöglichkeit zu erbringende Gegenleistung im engeren Sinne (so Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 8 GewStG Rz. 59; vgl. auch Senatsurteil vom 8. März 1984 I R 31/80, BFHE 141, 158, BStBl II 1984, 623, 625, unter 3.).
  • BFH, 16.11.2023 - III R 27/21

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden

    Denn solche Entgelte werden nicht, wie vom Gesetz gefordert, "für" die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals geleistet, sondern aus einem anderen Grund, etwa für eine Bürgschaft oder für das Bereithalten der erst später auszuzahlenden Gelder (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.2023 - XI R 45/19, BFHE 280, 208, Rz 22, m.w.N.; BFH-Urteil vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 6b).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 55/05

    Avalgebühr ist kein Entgelt für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG -

    a) Entgelt "für" Schulden ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital (BFH-Urteile vom 10. Juli 1996 I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; vom 25. Februar 1999 IV R 55/97, BFHE 188, 406, BStBl II 1999, 473, und vom 9. August 2000 I R 92/99, BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).

    Der mit der Hinzurechnung verbundene Zweck, die weitgehende Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital zu erreichen, würde anderenfalls verfehlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253).

  • FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 2859/15

    Zinsschrankenregelung: Gebühren im Rahmen eines Konsortialkredits

    Dass die "Arrangement Fee" für Tätigkeiten vor der Auszahlung des Darlehens angefallen sei, spreche ebenfalls gegen die Einordnung als Zinsaufwendungen (Hinweis auf BFH v. 10.7.1996 I R 12/96, BStBl II 1997, 253).

    Aus diesem Grund sollen etwa Bereitstellungszinsen sowie Gebühren für die Vermittlung eines Kredits nicht zu den Zinsaufwendungen gehören (vgl. etwa Loschelder in Schmidt, 38. Aufl. 2019, § 4h EStG Rz. 24; Heuermann in Blümich, § 4h EStG Rz. 35; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, § 4h EStG Rz. 56; Förster in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8a EStG Rz. 268; s. dazu, dass Bereitstellungszinsen nicht zu den Entgelten i.S.v. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG gehören BFH-Urteil vom 10.7.1006, BStBl II 1997, 253).

  • BFH, 25.02.1999 - IV R 55/97

    Vorfälligkeitsentschädigung als Dauerschuldzinsen

    a) Entgelt für Schulden ist die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253).

    Auch das zu Bereitstellungszinsen ergangene BFH-Urteil in BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253 steht nicht entgegen.

  • BFH, 07.10.2021 - III R 15/18

    Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens - Die Entscheidung wurde

    Deshalb werden z.B. Bereitstellungszinsen nicht hinzugerechnet, weil durch sie nicht die Inanspruchnahme von Fremdkapital abgegolten wird, sondern die Zurverfügungstellung und das Bereithalten der erst später auszuzahlenden Gelder (BFH-Urteil vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl., § 8 Nr. 1 Buchst. a Rz 6b).
  • BFH, 17.01.2007 - XI R 50/04

    Wiedereinsetzung; Einlegung des Rechtsmittels beim FG; verspätete Weiterleitung

    Für den Wiedereinsetzungsantrag eines FA gelten die gleichen Grundsätze wie für den eines Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BStBl II 1997, 253, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.2023 - XI R 45/19

    Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die

    Jene Bestimmung versteht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin, dass Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung (Überlassung und Nutzung) von Fremdkapital erfasst werden (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1996 - I R 12/96, BFHE 181, 86, BStBl II 1997, 253; in BFHE 193, 141, BStBl II 2001, 609).
  • FG Bremen, 30.09.2002 - 3 K 160/02

    Swap-Provisionen Keine Dauerschuldzinsen; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

    (BFH- Urteile vom 10. Juli 1996 I R 12/96, BFHE 181, 86, 87, BStBl II 1997, 253; vom 9. August 2000 I R 92/99, BStBl II 2001, 609, 610, BFHE 193, 141 ).

    Während sich die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG bis zum Erhebungszeitraum 1990 dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nach auf "Zinsen" beschränkte, sind seitdem "Entgelte" jedweder Art. hinzuzurechnen (BFH, Urteil in, BFHE 181, 86,87).

    Er hat jedoch angenommen, dass Bereitstellungszinsen keine Dauerschuld-Entgelte im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG sind, weil durch sie nicht die für die Hinzurechnung maßgebliche Inanspruchnahme von Fremdkapital abgegolten wird, sondern die Zuverfügungstellung und das Bereithalten der erst später auszuzahlenden Gelder (BFH- Urteil vom 10. Juli 1996 I R 12/96, BFHE 181, 86, 87; BStBl II 1997, 253).

  • BFH, 18.05.2006 - III R 47/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

    Vielmehr muss derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BStBl II 1997, 253, BFH/NV 1997, 47, und vom 7. Juli 2003 II B 5/03, BFH/NV 2003, 1440).
  • FG Düsseldorf, 28.10.1999 - 11 K 2196/97

    Entgelt für Dauerschulden; Verwaltungskosten der Wohnungsbauförderungsanstalt des

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  • FG Köln, 25.10.2002 - 14 K 9388/98

    Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

  • FG Münster, 02.09.1999 - 9 K 2136/97

    Verwaltungskostenbeiträge als Dauerschuldentgelt

  • FG Münster, 29.12.2021 - 8 K 592/20

    Erfassen der Vergütung für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten als sonstige

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 14 K 209/94

    Sinn und Zweck von Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer;

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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.1996 - II R 32/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,3238
BFH, 10.07.1996 - II R 32/94 (https://dejure.org/1996,3238)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1996 - II R 32/94 (https://dejure.org/1996,3238)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - II R 32/94 (https://dejure.org/1996,3238)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer grundpfandrechtlich gesicherten Forderung nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstückschenkung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Keine mittelbare Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 12 Abs 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1
    Bewertung; Erbfolge; Grundschuld; Mittelbare Grundstücksschenkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 28
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 32/94
    Während bei einer Schenkung die Vermögensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Vermögensminderung des Schenkers (vgl. Senatsentscheidung vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382), besteht beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922 BGB) übergeht.
  • BFH, 23.01.1991 - II B 46/90

    Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen durch

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 32/94
    Er setzt die gesamte auf dieses Vermögen bezogene Rechts- und Pflichtenstellung des Erblassers fort, und zwar grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Entwicklungszustand, wie er beim Erbfall gegeben war (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Der Erbe wird als Gesamtrechtsnachfolger Inhaber des Vermögens des Erblassers mit demselben rechtlichen Inhalt und demselben Entwicklungsstand, wie er im Zeitpunkt des Eintritts des Erbanfalls gegeben war (vgl. Urteile des BFH vom 28. Juni 1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, und vom 10. Juli 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28).
  • BFH, 24.10.2001 - II R 61/99

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

    Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass es für die Frage, was bei einem Erwerb durch Erbanfall als Bereicherung des Erwerbers und damit als steuerpflichtiger Erwerb gilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) und wie dieser Erwerb zu bewerten ist, darauf ankommt, was zum Vermögen des Erblassers gehörte; denn der Erbe wird mit dem Erbanfall Inhaber des Vermögens des Erblassers mit demselben rechtlichen Inhalt und demselben Entwicklungsstand, wie er beim Erbfall gegeben war (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 1995 II R 89/92, BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786, und vom 10. Juli 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28).
  • BFH, 03.07.2003 - II B 90/02

    Kein mittelbarer Grundstückserwerb von Todes wegen

    Mit den Entscheidungen vom 23. Januar 1991 II B 46/90 (BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310) sowie vom 10. Juli 1996 II R 32/94 (BFH/NV 1997, 28) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Rechtsinstitut der mittelbaren Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen durch Erbfall keine Entsprechung hat.

    Dies gilt auch, wenn sich Erblasser und Erbe einig gewesen waren, dass der Erbe nach Eintritt des Erbfalls ein bestimmtes Grundstück erwerben solle (so BFHE 163, 233, BStBl II 1991, 310) oder wenn der nach dem Tod des Erblassers erfolgte Kauf eines bestimmten Grundstücks einem gemeinsamen Plan von Erblasser und Erben entsprach (so BFH/NV 1997, 28).

  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1999 - 9 K 249/97

    Bewertung eines Übernahmerechts an einem Grundstück bei der Erbschaftsteuer

    Die Rechtsgrundsätze zur gemischten Schenkung sind auf Erwerbe von Todes wegen beim Anfall eines Vermächtnisses nicht anwendbar (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28 ; BFH-Beschluß vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BStBl II 1991, 310 ).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2002 - 4 K 3731/01

    Erbschaftsteuer; Vorausvermächtnis; Bebautes Grundstück; Brand; Erbfall;

    Darüber hinaus können die Grundsätze über die mittelbare Grundstücksschenkung nicht bei Erwerben von Todes wegen angewendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 1996 - II R 32/94 - BFH/NV 1997, 28 (29); das von Meincke, ErbStG, 10. Auflage 1994, § 12 Rdnr. 119 zitierte Urteil des Reichsfinanzhofs vom 23. März 1933 - III A 836/31 - Reichssteuerblatt 1933, 845 (847) betrifft nur den Anspruch auf eine Neuwertentschädigung und ist zudem bei Erwerben von Todes wegen durch das Urteil des BFH vom 10. Juli 1996 - II R 32/94 - überholt).
  • BFH, 21.05.2001 - II R 40/99

    Nacherbschaft - Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft

    Nur beim Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG muss sich das, was Gegenstand des Erwerbs des Erben sein soll, bereits im Vermögen des Erblassers befunden haben (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28).
  • FG Köln, 07.11.2000 - 9 K 7272/97

    Erwerb aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses

    Denn es stellt sich bereits die Frage, ob nicht einer derartigen Handhabung die Rechtsprechung des BFH entgegensteht, wonach die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auf Erwerbe von Todes wegen durch Erbanfall nicht anwendbar sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. Juni 1995 II R 89/92, BStBl. II 1995, 786, und vom 10. Juli 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28 , sowie BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II B 46/90, BStBl. II 1991, 310).
  • FG München, 01.03.2000 - 4 K 1952/97

    6b-Rücklage: Keine Nachlassminderung durch latente Ertragsteuerbelastung des

    Die Grundsätze einer mittelbaren Grundstücksschenkung sind auf Erwerbe von Todes wegen nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 10.7. 1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28 ).
  • FG Nürnberg, 16.01.1998 - IV 223/97

    Erbschaftsteuer; im Erbzeitpunkt erklärte Auflassung und Eintragungsbewilligung

    Während bei einer Schenkung die Vermögensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Vermögensminderung des Schenkers, besteht beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1996 II R 32/94 , BFH/NV 1997, 28).
  • FG Nürnberg, 03.04.2003 - IV 392/01

    Ansatz des Sachleistungsanspruchs statt des Einheitswerts bei im Erbzeitpunkt

    Während bei einer Schenkung die Vermögensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Vermögensminderung des Schenkers, besteht beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte und demjenigen, was auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1996 II R 32/94, BFH/NV 1997, 28 ).
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