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   BFH, 11.12.1996 - X R 241/93   

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https://dejure.org/1996,3163
BFH, 11.12.1996 - X R 241/93 (https://dejure.org/1996,3163)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1996 - X R 241/93 (https://dejure.org/1996,3163)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - X R 241/93 (https://dejure.org/1996,3163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gewerblicher Handel mit Wohnung

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Verkauf ist "privat"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel: frühere Veräußerungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1, FGO § 76, GG Art 3
    Architekt; Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 396
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, [BFH 03.07.1995 - GrS - 1/93] unter C. I.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluß in BFHE 178, 86, [BFH 03.07.1995 - GrS - 1/93] BStBl II 1995, 617, [BFH 03.07.1995 - GrS - 1/93] unter C. I.).

    Nur diejenigen Grundstücksgeschäfte sind als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, daß der Schluß auf einen einheitlichen gewerblichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluß in BFHE 178, 86, [BFH 03.07.1995 - GrS - 1/93] BStBl II 1995, 617, [BFH 03.07.1995 - GrS - 1/93] unter C. II. 2.).

  • BFH, 22.05.1987 - III R 212/83

    Überschüsse aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung als Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Der erforderliche sachliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, 719) zwischen den einzelnen Geschäften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2. a).

    Aus diesem Grunde hat der BFH mit Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212/83 (BFH/NV 1987, 717, unter 2.) entschieden, daß der steuerrechtlich neutrale Verkauf von Eigentumswohnungen aus einem größeren zur Vermietung errichteten Gebäude nicht dadurch rückwirkend im steuerrechtlichen Sinne gewerblich wird, daß der Verkäufer zwei Jahre später "in ganz anderem Zusammenhang" einen gewerblichen Grundstückshandel aufnimmt; es gibt keine "Rückwirkung" einer später begründeten gewerblichen Tätigkeit.

  • BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muß durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter 2.).
  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Folgt die Einordnung des Grundstückshandels als gewerblich aus einem "planmäßigen Zusammenhang der An- und Verkäufe" (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, 502, BStBl II 1992, 143 [BFH 12.07.1991 - III R 47/88]), können in die hiernach erforderliche Gesamtschau aller Aktivitäten auf dem Grundstücksmarkt solche Verkäufe nicht einbezogen werden, bei denen bereits feststeht, daß sie für sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind.
  • BFH, 17.02.1993 - X R 108/90

    Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Auch wenn nicht generell alle Grundstücke außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige länger als 10 Jahre im Eigentum hatte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84) und letztere zeitliche Grenze nicht starr zu handhaben ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 84), muß bei einem zeitlichen Abstand von 20 Jahren zwischen Anschaffung und Veräußerung ein sachlicher Zusammenhang verneint werden.
  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Dabei hat es verkannt, daß nicht Veräußerungen als solche, auch wenn Objekte in großer Zahl verkauft werden, den gewerblichen Grundstückshandel begründen, daß sich vielmehr die Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebs" stets entweder aus dem marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte oder aus der gewerblichen Wertschöpfung nach Art eines Bauunternehmens bzw. Bauträgers ergibt (vgl. zum letzteren Senatsurteil vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51, BStBl II 1996, 303 [BFH 24.01.1996 - X R 255/93]).
  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 9/90
    Auszug aus BFH, 11.12.1996 - X R 241/93
    Der erforderliche sachliche Zusammenhang (vgl. BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, 719) zwischen den einzelnen Geschäften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2. a).
  • BFH, 15.01.2020 - X R 18/18

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem

    Der Einwand der Kläger, die Einbringung des Grundstücks A-Straße stehe sachlich nicht in Zusammenhang mit der von der Y-KG geführten Baulandvermarktung, verfängt bereits deshalb nicht, da die eine Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksaktivitäten nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar sein müssen; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (Senatsurteile vom 11.12.1996 - X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2., sowie in BFH/NV 2018, 1255, Rz 28).

    Wenn sich die Kläger für ihre abweichende Auffassung auf die Senatsentscheidung in BFH/NV 1997, 396 berufen, verkennen sie, dass nach den dortigen Grundsätzen nur solche Verkäufe --rückwirkend-- nicht in die Drei-Objekt-Grenze einbezogen werden dürfen, bei denen zum späteren Zeitpunkt der Veräußerung anderer Objekte bereits feststeht, dass sie für sich gesehen nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind (dort unter 3.: keine Berücksichtigung von vorherigen Verkäufen langfristig vermieteten Grundbesitzes).

  • BFH, 20.04.2006 - III R 1/05

    Gewerblicher Grundstückshandel: durchgehandelte und erschlossene Objekte sind

    Denn die die Steuerbarkeit gemäß § 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte brauchen einander nach Art und Durchführung nicht ähnlich zu sein; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zugeordnet werden können (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, und vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396).
  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

    Vor allem aber fehle der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung der verschiedenen Objekte (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332, betreffend Errichtung von Wohnobjekten).

    Der erforderliche sachliche Zusammenhang (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Mai 1987 III R 212/83, BFH/NV 1987, 717, 719) zwischen den einzelnen Geschäften wird durch die einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale hergestellt (vgl. ferner BFH-Urteile vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, unter 2. a der Gründe; in BFH/NV 1997, 396, unter 2. der Gründe; Beschluss vom 10. September 1999 X B 26/99, BFH/NV 2000, 557, unter 1. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Die hiernach die Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte brauchen nach Art und Durchführung nicht miteinander vergleichbar zu sein; es genügt, dass sie dem Grundstückshandel zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, unter 2.).

    Deshalb besteht keine Vermutung einer Anschaffung in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht, durch die eine rechtliche Zuordnung zum Bild des "marktmäßigen Umschlags" ermöglicht wird (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1997, 396, unter 3.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.02.2000 - 3 K 1063/97

    Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen

    Insbesondere muss auch die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung überschritten sein, was nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396, m. w. N., und vom 7. März 1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369 ) dann der Fall ist, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Vermögensumschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (Erzielung höherer Erträge aus dem vorhandenen Vermögen) entscheidend in den Vordergrund tritt.

    Um auch bei der Beurteilung von Grundstücksgeschäften eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung zu gewährleisten, sind in der Rechtsprechung des BFH verschiedene Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes bei Grundstücksgeschäften entwickelt worden (vgl. hierzu und zum folgenden z. B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, a. a. O.).

    Veräußerungen als solche, auch wenn Objekte in großer Zahl verkauft werden, begründen noch keinen gewerblichen Grundstückshandel (vgl. auch z. B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, a. a. O.).

    Die Aufteilung eines Mietwohngrundstückes in Wohnungseigentum ist für sich gesehen weder dem Ankauf noch der Errichtung eines Gebäudes gleichzustellen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die ETW marktgängiger sind als das unaufgeteilte Grundstück (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, a. a. O.).

  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 4 K 1740/16

    Gewerblicher Grundstückshandel - Indizielle Bedeutung einer langfristigen

    Es gilt allerdings grundsätzlich ein maximaler Betrachtungszeitraum von zehn Jahren (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 2/98, BFH/NV 1999, 1320; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245; vom 11. März 2003 IX R 77/99, BFH/NV 2003, 911 und vom 28. Oktober 2015 X R 22/13, BStBl II 2016, 95 Rn. 36; Buge, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 275. Lieferung 2016, § 15 Rn. 1134; Carlé, DStZ 2009, 278, 279; Reiß, in: Kirchhof, EStG, 15. Aufl. 2016, § 15 Rn. 119).

    Wenngleich auch dieser Zehn-Jahres-Zeitraum keine absolute Höchstgrenze darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396 und vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84; BFH-Beschluss vom 7. Juni 2005 X B 140/04, BFH/NV 2005, 1794).

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

    Ein solcher langer Zeitraum betrage nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26. März 2004 IV A 6 -S 2240- 46/04 (BStBl I 2004, 434, Tz. 2) mindestens zehn Jahre, nach dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 241/93 (BFH/NV 1997, 396, unter 3. der Gründe) "wesentlich länger als 10 Jahre".
  • BFH, 08.11.2006 - X B 183/05

    Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekt-Grenze

    Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige einen branchennahen Hauptberuf ausübt oder "fortlaufend" Grundstücksankäufe und -verkäufe tätigt (vgl. Senatsentscheidungen vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84; vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom 7. Juni 2005 X B 140/04, BFH/NV 2005, 1794, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    Grundsätzlich brauchen die die Steuerbarkeit gemäß § 15 EStG begründenden einzelnen Grundstücksgeschäfte nach Art und Durchführung aber auch nach dieser Entscheidung für den erforderlichen sachlichen Zusammenhang nicht miteinander vergleichbar zu sein (BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11.12.1996 X R 241/93, BFH/NV 1997, 396).
  • FG Niedersachsen, 23.08.2000 - 13 K 316/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zumindest angestrebtem häufigen

    Sie dienen als Beweisanzeichen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebes" bzw. zur privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 241/93, n.v.; 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BStBl II 2000, 306).
  • BFH, 20.04.2004 - IV B 113/02

    Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

  • BFH, 27.03.1998 - X B 175/97

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

  • BFH, 23.02.1998 - X B 136/97

    Beurteilung von vermögensverwaltenden Einkünfte auf der Ebene der

  • FG Düsseldorf, 24.05.2007 - 15 K 5221/05

    Einkommensteuerveranlagungen und Verlustfeststellung bei Vorliegen eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2004 - 3 K 2843/01

    Voraussetzungen für die Bewertung der Grundstücksveräußerung als gewerblich;

  • FG Münster, 18.11.1997 - 13 K 1477/94
  • FG Niedersachsen, 23.08.2000 - 13 K 202/97

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Parzellierung

  • FG München, 30.09.1997 - 2 K 315/96

    Maßgebende Veräußerungen für die Drei-Objekt-Grenze

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