Weitere Entscheidung unten: BFH, 18.09.1996

Rechtsprechung
   BFH, 11.06.1997 - X R 14/95   

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https://dejure.org/1997,243
BFH, 11.06.1997 - X R 14/95 (https://dejure.org/1997,243)
BFH, Entscheidung vom 11.06.1997 - X R 14/95 (https://dejure.org/1997,243)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - X R 14/95 (https://dejure.org/1997,243)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 152; FGO § 102

  • Wolters Kluwer

    Verspätungszuschlag - Rechtsfehlerhaftigkeit - Höchstbetrag - Zinsvorteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 152; FGO § 102

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AO 1977 § 152; FGO § 102
    Zulässige Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch gesonderten Bescheid - Zur ermessensfehlerfreien Bemessung der Höhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 152 Abs 2, AO 1977 § 152 Abs 3, FGO § 76 Abs 1
    Ermessen; Verspätungszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 21
  • NJW 1998, 1334
  • BB 1997, 1886
  • BB 1998, 782
  • DB 1997, 1856
  • BStBl II 1997, 642
  • BFH/NV 1997, 408
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 8/85

    Nichtigkeit eines Bescheides über einen Verspätungszuschlag wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    Die Erklärung wurde von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, der mit den steuerlichen Verhältnissen der Kläger vertraut war und dem bekannt sein mußte, daß die verspätete Abgabe der Steuererklärung zu einer Hinauszögerung der Zahlungsfrist für die hohe Abschlußzahlung führte (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 1987 IV R 8/85, BFH/NV 1989, 1, unter 3. a. E.).

    Nach den Umständen des Einzelfalles kann ein Kriterium stärker als ein anderes hervortreten (Urteil in BFH/NV 1989, 1).

    Die Aussage in den BFH- Urteilen in BFH/NV 1989, 1 (unter 3.), vom 25. November 1988 VI R 137/85 (BFH/NV 1989, 279) und vom 29. September 1989 III R 159/86 (BFH/NV 1990, 615), die aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteile seien nicht vorrangig zu berücksichtigen, bezieht sich auf die als rechtsfehlerhaft bewertete Auffassung der Vorinstanz, der Verspätungszuschlag sei an dem jeweils erlangten Vorteil auszurichten und darüber hinaus dürfe das Verschulden oder die Ausübung von Druck allenfalls mit einem Betrag zwischen 50 DM und 200 DM berücksichtigt werden.

    f) Vorsorglich stellt der Senat klar, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft sein muß (BFH-Urteile vom 18. November 1986 VIII R 183/84, BFH/NV 1987, 416; in BFH/NV 1990, 615, und in BFH/NV 1989, 1, unter 3.).

  • BVerfG, 14.12.1966 - 1 BvR 496/65

    Verfassungsmäßigkeit der Gesellschafterhaftung für Gewerbe- und Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    In Anbetracht dieser rechtlichen Situation hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 19. Oktober 1966 2 BvR 652/65 (BStBl III 1967, 166) erwogen, daß der Höchstbetrag von 10 v. H. zwar zu einem sehr hohen Zuschlag führen könne.

    Diese Entscheidung bezieht sich zwar auf den Beschluß des BVerfG in BStBl III 1967, 166; dessen Rechtssätze sind aber für die getroffene Entscheidung ohne konkrete Bedeutung.

    Auch diese Entscheidung bemerkt unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG in BStBl III 1967, 166, der höchstzulässige Zuschlag dürfe nur in außergewöhnlichen Fällen bei Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände festgesetzt werden.

  • BFH, 29.09.1989 - III R 159/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf Grund von Arbeitsüberlastung und

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    Die Aussage in den BFH- Urteilen in BFH/NV 1989, 1 (unter 3.), vom 25. November 1988 VI R 137/85 (BFH/NV 1989, 279) und vom 29. September 1989 III R 159/86 (BFH/NV 1990, 615), die aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteile seien nicht vorrangig zu berücksichtigen, bezieht sich auf die als rechtsfehlerhaft bewertete Auffassung der Vorinstanz, der Verspätungszuschlag sei an dem jeweils erlangten Vorteil auszurichten und darüber hinaus dürfe das Verschulden oder die Ausübung von Druck allenfalls mit einem Betrag zwischen 50 DM und 200 DM berücksichtigt werden.

    d) Da beim Verspätungszuschlag der eigentliche Druck auf den Steuerpflichtigen nicht von der Wegnahme des erlangten Vorteils, sondern von der darüber hinausgreifenden Auferlegung einer Geldsanktion ausgeht (BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543), muß der Zuschlag innerhalb der zulässigen Höchstgrenze um so höher angesetzt werden, je höher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist (Urteil in BFH/NV 1990, 615).

    f) Vorsorglich stellt der Senat klar, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft sein muß (BFH-Urteile vom 18. November 1986 VIII R 183/84, BFH/NV 1987, 416; in BFH/NV 1990, 615, und in BFH/NV 1989, 1, unter 3.).

  • BFH, 18.11.1986 - VIII R 183/84

    Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    f) Vorsorglich stellt der Senat klar, daß die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft sein muß (BFH-Urteile vom 18. November 1986 VIII R 183/84, BFH/NV 1987, 416; in BFH/NV 1990, 615, und in BFH/NV 1989, 1, unter 3.).

    Das Urteil in BFH/NV 1987, 416 führt aus, weder dem Zweck noch dem Wortlaut des Gesetzes könne in dieser Hinsicht eine Einschränkung der Ermessensermächtigung entnommen werden.

  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    c) Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Kriterien sind grundsätzlich gleichwertig (BFH-Urteile vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, und in BFH/NV 1992, 78, m. w. N. der Rechtsprechung).

    Nach dem Urteil in BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749 kann die Festsetzung eines Verspätungszuschlags unter Anwendung des prozentualen Höchstsatzes (10 v. H.) ungeachtet dessen, daß der gezogene Vorteil gering war, im Hinblick auf die Häufigkeit und Dauer der Verspätung ermessensgerecht sein.

  • BFH, 30.04.1987 - IV R 42/85

    Einkommensteuer - Verspätete Abgabe - Verspätungszuschlag - Ermessen

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    d) Da beim Verspätungszuschlag der eigentliche Druck auf den Steuerpflichtigen nicht von der Wegnahme des erlangten Vorteils, sondern von der darüber hinausgreifenden Auferlegung einer Geldsanktion ausgeht (BFH-Urteil vom 30. April 1987 IV R 42/85, BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543), muß der Zuschlag innerhalb der zulässigen Höchstgrenze um so höher angesetzt werden, je höher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist (Urteil in BFH/NV 1990, 615).

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 149, 429, BStBl II 1987, 543, unter 2. c, das über einen in Höhe von 920 DM (= ca. 0, 1 v. H. der erzielten Einkünfte, 0, 2 v. H. der festgesetzten Einkommensteuer) verfügten Verspätungszuschlag zu befinden hatte.

  • BFH, 12.12.1990 - I R 92/88

    Kapitalgesellschaft - Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    a) Zweck der Ermächtigung zur Festsetzung des Verspätungszuschlags ist es, die Personen, die Steuererklärungen abzugeben haben, zur Einhaltung der Abgabefrist anzuhalten (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 92/88, BFHE 163, 299, BStBl II 1991, 384).

    Das Urteil in BFHE 163, 299, 304, BStBl II 1991, 384 hat die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 8.000 DM in Anbetracht einer festgesetzten Körperschaftsteuer von 738.094 DM und einer Abschlußzahlung von 75.943 DM bei einem abzuschöpfenden Zinsvorteil von ca. 4.000 DM als nicht gegen das Übermaßverbot verstoßend gebilligt.

  • BFH, 25.11.1988 - VI R 137/85

    Festsetzung eines einheitlichen Verspätungszuschlags wegen verschuldeter Säumnis

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    Die Aussage in den BFH- Urteilen in BFH/NV 1989, 1 (unter 3.), vom 25. November 1988 VI R 137/85 (BFH/NV 1989, 279) und vom 29. September 1989 III R 159/86 (BFH/NV 1990, 615), die aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteile seien nicht vorrangig zu berücksichtigen, bezieht sich auf die als rechtsfehlerhaft bewertete Auffassung der Vorinstanz, der Verspätungszuschlag sei an dem jeweils erlangten Vorteil auszurichten und darüber hinaus dürfe das Verschulden oder die Ausübung von Druck allenfalls mit einem Betrag zwischen 50 DM und 200 DM berücksichtigt werden.

    Die Gleichwertigkeit der Ermessenskriterien gestattet eine angemessene Sanktion in Fällen erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegenden Verschuldens und hoher Steuerfestsetzung (BFH in BFH/NV 1989, 279).

  • BFH, 13.06.1991 - V R 44/87

    Anforderungen an Entscheidung über die Höhe einer Verspätungszuschläge durch

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    b) Bei der Ausübung des Auswahlermessens sind der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) und auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln (BFH-Urteile vom 8. Dezember 1988 V R 169/83, BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231; vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78).

    c) Die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 genannten Kriterien sind grundsätzlich gleichwertig (BFH-Urteile vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, BStBl II 1989, 749, und in BFH/NV 1992, 78, m. w. N. der Rechtsprechung).

  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - X R 14/95
    Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977 erfüllt, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen; s. BFH-Urteil vom 18. August 1988 V R 19/83, BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, m. w. N.) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO 1977 festsetzt (sog. Auswahlermessen; vgl. Urteil in BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, m. w. N.).

    Es soll verhindern, daß die Steuerfestsetzung durch die nicht fristgemäße oder unterlassene Abgabe der Steuererklärung verzögert wird (Urteil in BFHE 154, 23, BStBl II 1988, 929, m. w. N.).

  • BFH, 26.04.1995 - I R 28/94

    Zur Ermittlung des gezogenen Zinsvorteils bei der Festsetzung eines

  • BFH, 26.04.1989 - I R 10/85

    1. Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei bewußter Fristüberschreitung

  • BVerfG, 19.10.1966 - 2 BvR 652/65

    Verfassungsgemäßheit des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

  • BFH, 28.08.1987 - III R 230/83

    Verspätungszuschlag - Zusammenveranlagung - Gesamtschuldner - Zusammengefaßter

  • BFH, 25.10.1995 - I B 69/95

    Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung von

  • FG Berlin, 06.12.1984 - I 277/82
  • BFH, 18.04.1996 - V R 25/95

    Überschreitung der Fünf-Monate-Frist für Übergabe eines vollständig abgefaßten

  • BFH, 08.12.1988 - V R 169/83

    Zur Bemessung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer

  • BFH, 25.04.1986 - VI S 3/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren auf Erstattung von

  • BFH, 12.01.1988 - VII R 36/86
  • BFH, 09.04.1987 - IV R 7/86

    Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der

  • BFH, 03.08.1961 - IV 96/59 U

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags als Ermessensentscheidung - Verspätete

  • BFH, 20.01.1993 - I R 117/91

    Abgabenordnung; Festsetzung eines Verspätungszuschlags als Ermessensentscheidung

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Ein solcher Ermessensfehler wäre bereits dann zu bejahen, wenn das FA den Sachverhalt in Bezug auf die ermessensleitenden Gesichtspunkte unzureichend ermittelt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 I R 76/82, BFHE 139, 146, BStBl II 1983, 672, unter II.2. vor a, und vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II.1.).
  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Bei einer solchen Fallgestaltung bedarf es keiner Berechnung der Zinshöhe unter Angabe des Rechnungszinsfußes in der Verwaltungsentscheidung über den Verspätungszuschlag (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).

    a) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar, wie der Senat im Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95 (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter I. 1., m.w.N.) näher ausgeführt hat.

    b) Ob und inwieweit dagegen bei Erfüllung dieser Voraussetzungen und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 1., m.w.N.).

    Hierbei darf das Gericht vor allem die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, m.w.N.).

    Für die Ermessensprüfung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegeben bzw. erkennbar waren (BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), d.h. hier für 1991 bei Erlass der Beschwerdeentscheidung vom 20. April 1995, und für 1992 bei Erlass der Einspruchsentscheidung vom 6. November 1997.

    Diese Beurteilungsmerkmale sind auch grundsätzlich gleichwertig (Senatsurteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, m.w.N.).

    Hierbei kann im Ergebnis, je nach den Umständen des Einzelfalles, ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten (Senat in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 2. c) oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben.

    Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteil erheblich übersteigt (BFH-Urteile vom 9. April 1987 IV R 7/86, BFH/NV 1988, 750, und in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, unter II. 2. d).

    Insoweit hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642 ausgesprochen, dass die schriftliche Begründung des Verspätungszuschlags außer den aus der verspäteten Abgabe der Erklärung gezogenen Vorteilen auch "die Bestimmung des anzuwendenden Rechnungszinsfußes" enthalten müsse; da letztere im damals entschiedenen Fall unterblieben war, sei die Begründung des Verspätungszuschlags rechtsfehlerhaft gewesen.

    Die Ausführungen in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642 beziehen sich nur auf den dort entschiedenen Streitfall, in dem gerade die Berechnung der Zinsvorteile durch die Finanzverwaltungsbehörden streitig und von den betroffenen Steuerpflichtigen mit Recht bemängelt worden war.

    Hierin liegt auch keine Abweichung zum Senatsurteil in BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, das von der Forderung nach Fixierung des Zinsfußes ebenfalls ausdrücklich (unter II. 2. e) die Fälle ausnimmt, in denen --wie hier für 1992-- die Festsetzung des Verspätungszuschlags allein auf einer "prozentualen Relation" beruht.

  • BFH, 17.01.2017 - VIII R 52/14

    Heilung eines nicht ausreichend begründeten Ermessensverwaltungsakts nach

    Ob diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags erfüllt sind, ist eine von den Gerichten voll überprüfbare Rechtsentscheidung (BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.09.1996 - I R 69/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4738
BFH, 18.09.1996 - I R 69/95 (https://dejure.org/1996,4738)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1996 - I R 69/95 (https://dejure.org/1996,4738)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1996 - I R 69/95 (https://dejure.org/1996,4738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Fremdwährungsverluste und Betriebsausgabenabzug bei Beteiligungen an US-Grundstücksgesellschaften

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA-USA Art 15 Abs 1, DBA-USA Art 9, EStG § 2a Abs 1 Nr 4
    Ausland; Einheitliche und gesonderte Feststellung; USA; Währung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 408
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BFH, 07.11.2001 - I R 3/01

    Zurechnung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei steuerfreien Dividenden

    Zwar hängen die auf die Währungsschwankungen zwischen der indischen Rupie und der deutschen Mark zurückzuführenden Gewinne und Verluste in einem weiteren Sinne mit den betreffenden Dividenden wirtschaftlich zusammen: Ohne diese Dividenden wären entsprechende Verluste ebenso wenig wie entsprechende Gewinne entstanden (vgl. insoweit auch Senatsurteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286; vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).

    Lautet sie auf eine ausländische Währung, ist sie zugleich unter Zugrundelegung des maßgeblichen Wechselkurses in die inländische Währung umzurechnen (vgl. § 244 des Handelsgesetzbuchs --HGB--; Senatsurteile in BFHE 180, 286; in BFH/NV 1997, 408, 409, jeweils m.w.N.) und mit diesem Betrag einzubuchen.

    c) Ein Widerspruch zu dem vom FA herangezogenen Senatsurteil vom 16. Februar 1996 I R 46/95 (BFH/NV 1997, 111) und auch zu dem Senatsurteil in BFH/NV 1997, 408 liegt darin nicht.

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Deren anteilige (ausländischen) Beteiligungseinkünfte sind dann --ohne Bindung an ein vorgelagertes Feststellungsverfahren-- aus den Gewinnermittlungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft zu bestimmen; maßgeblich hierfür ist das inländische materielle Recht (BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 37/16

    Zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung

    Auch wenn steuerfreie Einkünfte begrifflich zu den steuerbaren Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören (vgl. BFH Urteil vom 18.09.1996 - I R 69/95, BFH/NV 1997, 408), folgt hieraus nicht, dass deren Ermittlung automatisch als Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG anzusehen ist.
  • BFH, 09.04.2014 - X R 40/11

    Verpflegungsmehraufwendungen eines Kraftsportlers - Liebhaberei

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH auch steuerfreie Einkünfte in die Ermittlung des Totalgewinns einzubeziehen sind (Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

    Die anteiligen (ausländischen) Einkünfte der Obergesellschaft ergeben sich dann aus den Gewinnermittlungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich deren Ermittlung nach nationalem Recht bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • FG Münster, 02.07.2014 - 12 K 2707/10

    Freistellung von Dividenden einer spanischen Komplementär-Kapitalgesellschaft an

    Deren anteilige (ausländischen) Beteiligungseinkünfte sind dann --ohne Bindung an ein vorgelagertes Feststellungsverfahren-- aus den Gewinnermittlungsunterlagen der ausländischen Gesellschaft zu bestimmen; maßgeblich hierfür ist das inländische materielle Recht (BFH-Urteile vom 24. Juli 2013 I R 57/11, Jurisdokumentation; vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372; vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • BFH, 21.07.1999 - I R 71/98

    DBA-USA: Behandlung von Sondervergütungen bei grenzüberschreitenden

    Die Frage, inwieweit eine Vergütung vom Stammhaus oder von einer Betriebsstätte "getragen wird", beantwortet sich danach, ob und ggf. in welchem Umfang die von der KG gezahlte Vergütung im Gesamtunternehmensinteresse lag, bejahendenfalls in welchem Umfang und nach welchem Maßstab die Vergütung auf die KG und die Betriebsstätte in den USA aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408; vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819; vom 20. Juli 1988 I R 49/84, BFHE 154, 465, BStBl II 1989, 140).
  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    Zwar sind sogenannte Gemeinkosten (auch Jahresabschlusskosten) nach einer älteren Entscheidung des BFH aufzuteilen, soweit sie durch eine spezielle Leistung des Steuerpflichtigen gegenüber der Gesellschaft ausgelöst worden sind, an der er als Mitunternehmer beteiligt ist, oder die Leistungen im Gesamtunternehmensinteresse liegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00

    Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung;

    des § 7 GewStG und damit zur Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf das vormalig geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BStBl II 1991, 877) bzw. die Freistellung von Dividendeneinkünften nach § 8 b KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, Bundesgesetzblatt I 2000, 1433 (vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Einbeziehung steuerbarer aber steuerfreier Einkünfte BFH-Urteil 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408 m.w.N.) dahinstehen.
  • FG Hessen, 15.07.2015 - 4 K 2484/13

    § 8b Abs.3 S.3, § 8b Abs.2 KStG, § 8 Abs.1 S.1 InvStG

    Währungsgewinne oder -verluste stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Aktien und sind infolgedessen auch diesen zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 18.09.1996, I R 69/95, BFH/NV 1997, 408).
  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

  • FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines

  • FG Schleswig-Holstein, 23.09.1999 - V 1576/98

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.10.2002 - 2 K 1643/99

    Einbeziehung stiller Reserven bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch

  • FG München, 31.07.2008 - 1 K 441/08

    Gewinnerzielungsabsicht einer auch nebenberuflich tätigen Ärztin

  • FG München, 21.08.2015 - 7 K 3844/13

    Keine Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 2003 auf Beteiligungen an

  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2892/14

    Umfang der mit steuerfreien ausländischen Einnahmen zusammenhängenden

  • FG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - V 1576/98

    Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei einem Steuerberater

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