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Rechtsprechung
   BFH, 24.01.1996 - I R 41/95   

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https://dejure.org/1996,522
BFH, 24.01.1996 - I R 41/95 (https://dejure.org/1996,522)
BFH, Entscheidung vom 24.01.1996 - I R 41/95 (https://dejure.org/1996,522)
BFH, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - I R 41/95 (https://dejure.org/1996,522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977, KStG § 37 Abs 3 J: 1977
    Alter; Ausschüttungsbelastung; Gesellschaftergeschäftsführer; Pensionsrückstellung; Verdeckte Gewinnausschüttung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 272
  • NJW 1996, 2888 (Ls.)
  • BB 1996, 1713
  • DB 1996, 1853
  • BStBl II 1997, 440
  • BFH/NV 1997, 440
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 21.12.1994 - I R 98/93

    Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    Die Zusage einer Pension an einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, - wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt oder - wenn dieser Zeitraum zwar mindestens drei Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber weniger als 12 Jahre angehörte (Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419).

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93 (BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419) sowie vom 5. April 1995 I R 138/93 (BFHE 177, 427, BStBl II 1995, 478) und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zur Prüfung der Erdienbarkeit im wesentlichen auf das Alter im Zeitpunkt der Pensionszusage abgestellt und insbesondere im Hinblick auf das mit dem Alter steigende Risiko kurzfristiger Inanspruchnahme der Pension die Erdienbarkeit verneint, sobald der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr überschritten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, und in BFHE 177, 427, BStBl II 1995, 478, m. w. N.).

    Auch an dieser Orientierung an den zeitlichen Vorgaben des § 1 Abs. 1 BetrAVG hält der Senat fest und verweist insoweit auf das vorgenannte Urteil in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419.

    Bei einem beherrschenden Gesellschafter, dem die Kapitalgesellschaft eine Pensionszusage macht, verbietet es sich allerdings, auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich BetrAVG) abzustellen, da Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter dem sog. Nachzahlungsverbot unterliegen (Senatsurteil in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, m. w. N.).

  • BFH, 05.04.1995 - I R 138/93

    Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    Der erkennende Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93 (BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419) sowie vom 5. April 1995 I R 138/93 (BFHE 177, 427, BStBl II 1995, 478) und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zur Prüfung der Erdienbarkeit im wesentlichen auf das Alter im Zeitpunkt der Pensionszusage abgestellt und insbesondere im Hinblick auf das mit dem Alter steigende Risiko kurzfristiger Inanspruchnahme der Pension die Erdienbarkeit verneint, sobald der Geschäftsführer das 60. Lebensjahr überschritten hat (vgl. Senatsurteile in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, und in BFHE 177, 427, BStBl II 1995, 478, m. w. N.).

  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    Unter einer vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 11. Dezember 1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 2/92

    Veranlassung einer Pensionsrückstellung durch das Gesellschaftsverhältnis

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    In Anbetracht dessen bedarf es deshalb keiner weiteren Erwägungen mehr dazu, wie sich der Umstand auswirkt, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung bei neu eingestellten Gesellschafter-Geschäftsführern verlangt, daß einem solchen eine Pensionszusage erst erteilt werden darf, wenn die Gesellschaft einen Überblick über dessen Leistungsvermögen und ggf. - bei neu gegründeten Gesellschaften - über ihre Ertragserwartungen gewonnen hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BFHE 170, 175, BStBl II 1993, 455; vom 30. September 1992 I R 75/91, BFH/NV 1993, 330).
  • BFH, 30.09.1992 - I R 75/91

    Verfrühte Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    In Anbetracht dessen bedarf es deshalb keiner weiteren Erwägungen mehr dazu, wie sich der Umstand auswirkt, daß der Senat in ständiger Rechtsprechung bei neu eingestellten Gesellschafter-Geschäftsführern verlangt, daß einem solchen eine Pensionszusage erst erteilt werden darf, wenn die Gesellschaft einen Überblick über dessen Leistungsvermögen und ggf. - bei neu gegründeten Gesellschaften - über ihre Ertragserwartungen gewonnen hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1992 I R 2/92, BFHE 170, 175, BStBl II 1993, 455; vom 30. September 1992 I R 75/91, BFH/NV 1993, 330).
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus BFH, 24.01.1996 - I R 41/95
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 127/04

    Anforderungen an die steuerliche Beratung bei Auslegung eines unbestimmten

    Der Bundesfinanzhof habe erst mit Urteil vom 24. Januar 1996 (BFHE 180, 272, 273 f = BStBl. II 1997, 440) das Erteilungsalter von 60 Jahren für die Gewährung von Pensionszusagen, jenseits deren verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermuten seien, auf nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ausgedehnt.

    Die betriebliche Veranlassung von Leistungen an Geschäftsführer-Gesellschafter ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seit jeher verneint und stattdessen die Ursache im Gesellschaftsverhältnis angenommen worden, wenn sie ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter versagt hätte (vgl. BFH BStBl. 1962 III, 243, 244; BFHE 89, 208, 210 = BStBl. 1967 III, 626; BFHE 176, 413, 414 f; BFHE 180, 272, 273).

    Allerdings gelten für diesen Vergleich graduell unterschiedliche Maßstäbe, weil für einen nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das sogenannte Nachzahlungsverbot nicht eingreift (vgl. BFHE 69, 299, 302 = BStBl. 1959 111, 374 - Beteiligung unter 25 v.H.; BFHE 180, 272, 274 m.w.N.).

    Der Bundesfinanzhof hatte im Februar 1991 auch noch nicht - insoweit risikomindernd - festgestellt, dass im allgemeinen für die Erdienbarkeit von Pensionszusagen an nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Merkmale von § 1 Abs. 1 BetrAVG zurückgegriffen werden könne (vgl. dazu erst BFHE 176, 413, 415 und BFHE 180, 272, 274).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 12/07

    Zusage einer sofort unverfallbaren Altersrente: Kapitalabfindungsrecht des

    Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (und damit auch im Streitfall an MK) darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419; vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440) nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken (sog. Gegenwartswertverfahren).
  • BFH, 29.10.1997 - I R 52/97

    VGA bei Pensionszusagen

    Erdient werden kann eine Pension von einem beherrschenden Gesellschafter, wenn zwischen Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre liegen, und von einem nicht beherrschenden Gesellschafter, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat (Klarstellung BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440).

    a) Konnte die Pensionszusage aus der Sicht des Zusagezeitpunkts noch erdient werden (BFH in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419, m.w.N.; BFH-Urteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440, m.w.N.)?.

    Für einen nichtbeherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage unterstellt werden, wenn der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens 3 Jahre bestanden hat (BFH in BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419; BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440).

    In diesem Sinne stellt der Senat seine Ausführungen in BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440 klar (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. März 1997 IV B 7 -S 2742- 20/97, BStBl I 1997, 637).

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Rechtsprechung
   BFH, 11.06.1997 - XI R 18/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2993
BFH, 11.06.1997 - XI R 18/96 (https://dejure.org/1997,2993)
BFH, Entscheidung vom 11.06.1997 - XI R 18/96 (https://dejure.org/1997,2993)
BFH, Entscheidung vom 11. Juni 1997 - XI R 18/96 (https://dejure.org/1997,2993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 22 J: 1980, UStDV § 63 Abs 5 J: 1980, UStR Abschn 259 Abs 13 J: 1988
    Aufschlagsverfahren; Aufzeichnungspflicht; Systemänderung; Trennung der Bemessungsgrundlagen; Warenendbestand

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 459
  • BB 1997, 1779
  • DB 1997, 1855
  • BStBl II 1997, 633
  • BFH/NV 1997, 440
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.1995 - 2 K 1001/94

    Umsatzsteuer; Einbeziehung des Warenbestands in die Umsatzberechnung

    Auszug aus BFH, 11.06.1997 - XI R 18/96
    Das Finanzgericht (FG) führte - in den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 618 veröffentlichten Urteilsgründen - im wesentlichen aus, in Abschn. 259 (Abs. 6) UStR sei nicht geregelt, inwieweit der Warenendbestand bei einem Wechsel der Methode der Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu berücksichtigen sei.
  • FG Hamburg, 22.04.1999 - II 23/97

    Der EuGH und das Gebot des true and fair view

    Bei der Vorlage an den EuGH hat das nationale Gericht die genaue Tragweite der Verweisung des innerstaatlichen Rechts auf das Gemeinschaftsrecht zu bestimmen ( EuGH-Urteile vom 17. Juli 1997 Rs. C-28/95 - "Leur-Bloem", EuGHE 1997 I, 4161, ABl 1997 C 271, 2, HFR 1997, 865, [EuGH 17.07.1997 - C 28/95] DB 1997, 1851 [EuGH 17.07.1997 - C 28/95] ; FR 1997, 685, Internationales Steuerrecht -IStR- 1997, 539; vom selben Tag Rs. C-130/95 "Giloy", EuGHE 1997 I, 4291, ABl 1997 C 271, 3, HFR 1997, 788 [EuGH 17.07.1997 - C 130/95] ; Anm. Dautzenberg, FR 1997, 690; de Weerth, IStR 1997, 543; wfr, DB 1997, 1855 [BFH 11.06.1997 - XI R 18/96] ).

    Daran anknüpfend werden in Deutschland unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob oder inwieweit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG konform mit der BiRiLi anzuwenden und insoweit der EuGH zur Vorabentscheidung zuständig ist (vgl. die Nachweise zum Meinungsstand bei Beisse, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1998, S. 310; bei Hennrichs, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1999, 138, 149; bei Herzig/Rieck, IStR 1998, 309, 318; bejahend: Groh, DStR 1998, 813, 818; Herkenroth/Körner/Rodewald, DStR 1999, 9; Herlinghaus, IStR 1997, 529; de Weerth, IStR 1997, 543; wfr, DB 1997, 1855; inzwischen Meilicke, Betriebs-Berater -BB- 1999, 890; speziell bei Rückstellungen Meilicke/Pauly, KFR F. 3 EStG § 5, 2/98, S. 129; vgl. i.ü.

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Rechtsprechung
   BFH, 04.12.1996 - II B 110/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5547
BFH, 04.12.1996 - II B 110/96 (https://dejure.org/1996,5547)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1996 - II B 110/96 (https://dejure.org/1996,5547)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1996 - II B 110/96 (https://dejure.org/1996,5547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuerpflicht eines den Anspruch auf Übertragung aller Anteile einer Gesellschaft begründenden Rechtsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 440
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.10.1993 - II R 116/90

    Keine erneute Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile an einer

    Auszug aus BFH, 04.12.1996 - II B 110/96
    § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 behandelt denjenigen, der infolge des Erfüllungsgeschäfts Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft werden würde so, als gehörten ihm diejenigen Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121, m. w. N.).

    Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, aus den Senatsentscheidungen in BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121, und in BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 498 könne (möglicherweise) geschlossen werden, daß im Fall des Übergangs aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine vom Anteilsveräußerer zu 100 v. H. beherrschte Kapitalgesellschaft der Umstand, daß die Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz zugleich mittelbar in der Hand des bisherigen Alleingesellschafters vereinigt bleiben, der Besteuerung entgegenstehe.

  • BFH, 12.01.1994 - II R 130/91

    Keine Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile einer grundbesitzenden

    Auszug aus BFH, 04.12.1996 - II B 110/96
    Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408).

    Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, aus den Senatsentscheidungen in BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121, und in BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 498 könne (möglicherweise) geschlossen werden, daß im Fall des Übergangs aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine vom Anteilsveräußerer zu 100 v. H. beherrschte Kapitalgesellschaft der Umstand, daß die Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz zugleich mittelbar in der Hand des bisherigen Alleingesellschafters vereinigt bleiben, der Besteuerung entgegenstehe.

  • BFH, 11.06.1975 - II R 38/69

    Anteilsvereinigung - Anteilserwerber - Grundbesitz - Gesellschaftsanteile

    Auszug aus BFH, 04.12.1996 - II B 110/96
    In den vom FG angeführten Senatsentscheidungen hatte der Senat nur die Konsequenz daraus gezogen, daß infolge der spezifischen grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der zu 100 v. H. beherrschten Hand auf den Alleingesellschafter bei diesem, dem die übrigen Anteile gehörten, bereits eine teils unmittelbare, teils mittelbare Anteilsvereinigung eingetreten war (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834; und vom 30. März 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550), die durch die zivilrechtliche Übertragung der Anteile von der beherrschten Hand auf den Alleingesellschafter nur eine Verstärkung fand.
  • BFH, 30.03.1988 - II R 76/87

    Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch teils unmittelbar, teils

    Auszug aus BFH, 04.12.1996 - II B 110/96
    In den vom FG angeführten Senatsentscheidungen hatte der Senat nur die Konsequenz daraus gezogen, daß infolge der spezifischen grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der zu 100 v. H. beherrschten Hand auf den Alleingesellschafter bei diesem, dem die übrigen Anteile gehörten, bereits eine teils unmittelbare, teils mittelbare Anteilsvereinigung eingetreten war (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834; und vom 30. März 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550), die durch die zivilrechtliche Übertragung der Anteile von der beherrschten Hand auf den Alleingesellschafter nur eine Verstärkung fand.
  • FG Sachsen, 13.04.2000 - 2 K 1610/98

    Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden

    Der Bundesfinanzhof habe sich in seinem Beschluß vom 4. Dezember 1996 (II B 110/96, BFH/NV 1997, 440) mit diesen, eine Grunderwerbsteuerbarkeit ablehnenden Stimmen in der Literatur nicht auseinandergesetzt.

    Dies hat seinen Grund darin, dass es mit dem Übergang sämtlicher Anteile an der SMB GmbH auf die SMBVerw GmbH zu einer erstmaligen Zuordnung dieser Anteile - und damit der der SMB GmbH gehörenden Grundstücke - zum Vermögen der SMBVerw GmbH kommt (vgl. BFH Beschluß vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440, FG Hamburg Urteil vom 4. September 1997 II 28/96, EFG 1998, 131).

    Die genannten Literaturmeinungen können sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BFH zur unmittelbaren Anteilsvereinigung in einer Hand berufen (BFH Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, DStR 1994, 203; BFH Beschluß vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440) berufen.

    Wird aus der bestehenden teils mittelbaren, teils unmittelbaren eine insgesamt unmittelbare Beteiligung des Alleingesellschafter an der grundbesitzenden Gesellschaft, so löst dieser Vorgang nach Ansicht des BFH deshalb keine Grunderwerbsteuer aus, weil sich durch die zivilrechtliche Zuordnung lediglich eine bereits vorhandene Anteilsvereinigung verstärkt (BFH Beschluß vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440; BFH Urteil vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, DStR 1994, 203).

    Die grunderwerbsteuerliche Behandlung der der Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung sieht der Senat nach dem das Urteil vom 30. März 1988 ( II R 81/85, BStBl. II 1988, 682) bestätigenden Beschluß vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440 als höchstrichterlich geklärt an (vgl. auch FG Hamburg Urteil vom 4. September 1997 II 28/96, EFG 1998, 131).

  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

    Die Tatsache, dass der alle Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist, schließt eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG daher nicht aus (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 II R 87/00, BFH/NV 2002, 1494; ebenso bereits BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440; BFH-Urteil vom 30. März 1988 II R 81/85, BFHE 153, 239, BStBl II 1988, 682).
  • FG Münster, 23.01.2002 - 8 K 2924/00

    Zwischenschaltung einer weiteren Tochtergesellschaft

    Das ergebe sich aus seinem Beschluss vom 04. Dezember 1996 (II B 110/96 BFH/NV 1997, 440).

    Dieser entscheidende Unterschied und die vom Gesetzgeber erkennbar gewollte Besteuerung auch auf einer konzerninternen Ebene bei erstmaliger Anteilszuordnung rechtfertigt für den Streitfall das Festhalten am Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und damit an der Besteuerung eines Wechsels von der unmittelbaren zur mittelbaren Beteiligung (ebenso BFH-Beschluss vom 04. Dezember 1996, II B 110/96, BFH/NV 1997, 440; vgl. auch Beckmann, "Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen", GmbH-Rundschau 1999, 217, 219 ff - die davon abweichenden Meinungen von Eder "Die Grunderwerbsteuer im Konzern, DStR 1994, 735 und Wienands, "Grunderwerbsteuer und konzerninterne Restrukturierungen", Der Betrieb 1997, 1362, hält der Senat für überholt, da sie sich nicht bzw. nicht ausreichend mit den Ausführungen in dem BFH-Beschluss vom 04. Dezember 1996, II B 110/96, BFH/NV 1997, 440 auseinander setzen).

  • FG Düsseldorf, 27.09.2000 - 7 K 3425/97

    Grunderwerbsteuerpflicht; Kapitalgesellschaft; Anteilsübertragung;

    § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG behandelt nämlich denjenigen, der infolge des Erfüllungsgeschäftes Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft werden würde so, als gehörten ihm diejenigen Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerlich zuzurechnen sind (Beschluss des BFH vom 4. Dezember 1996 II B 110/96 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 440 >441< mit weiteren Nachweisen).

    Diese hat an dem Grundstück keine der Besteuerung eines Erwerbs entgegenstehende Sachherrschaft gehabt, denn sie ist nicht an der G-GmbH beteiligt gewesen (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 441).

  • BFH, 10.07.2002 - II R 87/00

    Grundbesitzende Gesellschaft; Anteilsübertragung

    Die Tatsache, dass der alle Anteile an einer Gesellschaft Übertragende zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist, steht einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 bzw. 4 GrEStG 1983 daher nicht entgegen (so bereits BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440; BFH-Urteil vom 30. März 1988 II R 81/85, BFHE 153, 239, BStBl II 1988, 682).
  • FG Hamburg, 28.02.2000 - I 10/99

    Streitgenossenschaft bei zweifacher grunderwerbsteuerlicher

    Die diesbezüglichen "Zweifel" (vgl. FG Hamburg, Beschluss - wegen Aussetzung der Vollziehung - vom 9. September 1996 II R 53/96, EFG 1997, 253) wurden inzwischen zurückgewiesen durch die an der bisherigen Rechtsprechung (BFHE 153, 239, BStBl II 1988, 682 ) festhaltende Entscheidung des BFH vom 4. Dezember 1996 II B 110/96 (BFH/NV 1997, 440; kritisch Beckmann, GmbHR 1999, 217, 211 ff; Fischer in Boruttau, GrEStG , 14. Aufl., § 1 Rd. 969; Pahlke/Franz, GrEStG , 2. A., § 1 Rd. 344; Stoscheck, BB 1997, 1929; Wienands, Der Betrieb - DB - 1997, 1362, 1363 f).
  • FG Düsseldorf, 18.10.2000 - 7 K 9374/97

    Grunderwerbsteuerpflicht; Kapitalanlagegesellschaft; Sondervermögen;

    Die Klägerin ist auf Grund ihres Anspruches auf Übertragung der Anteile jedoch so anzusehen, als erwerbe sie im Rahmen der Erfüllung des Vertrages die der B-GmbH gehörenden Grundstücke (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 4.12.1996 II B 110/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 440 mit weiteren Nachweisen).
  • FG Brandenburg, 20.07.1999 - 3 K 1378/97

    Grunderwerbsteuer (Bescheid v. 10.05.95)

    Denn die der Anteilsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte führten zu einer erstmaligen Zuordnung dieser Anteile und damit der im Vermögen der Metallguss L... GmbH befindlichen Grundstücke zum Vermögen der Klägerin (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4.12.1996 - II B 110/96 -, Sammlung amtliche nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, 440).
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 2173/99

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Anwachsung

    Denn ebenso wie z. B. in einem Organkreis die Übertragung aller Anteile an einer Grundbesitz haltenden Organ-Kapitalgesellschaft auf eine andere, dem Organkreis angehörende Organgesellschaft trotz der unverändert bestehenbleibenden Anteilsvereinigung in der Hand der Muttergesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 1996 II B 110/96, BFH/NV 1997, 440), unterliegen Grundstücksverschiebungen zwischen den nachgeordneten Gesellschaften, die den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG erfüllen, der Grunderwerbsteuer, weil sich damit zwischen den Organgesellschaften ein Rechtsträgerwechsel vollzieht (vgl. auch Hofmann, GrEStG , 6. Aufl., § 1 Rz. 103; Pahlke / Franz, a. a. O., § 1 Rz. 343; Boruttau / Fischer, GrEStG , 14. Aufl., § 1 Rnr. 969).
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