Weitere Entscheidung unten: BFH, 10.07.1996

Rechtsprechung
   BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94   

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https://dejure.org/1996,1712
BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94 (https://dejure.org/1996,1712)
BFH, Entscheidung vom 04.09.1996 - XI R 57/94 (https://dejure.org/1996,1712)
BFH, Entscheidung vom 04. September 1996 - XI R 57/94 (https://dejure.org/1996,1712)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UntG (DDR) § 17, UntG (DDR) § 18, UntG (DDR) § 19, VermG § 6, URüV § 13 Abs 1
    Reprivatisierter Betrieb; Steuerbefreiung

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 290
  • BB 1996, 2670
  • BB 1997, 1347
  • DB 1997, 207
  • BStBl II 1997, 344
  • BFH/NV 1997, 47
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.07.1994 - I R 142/93

    Keine Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 3 der 1. DV-ReprivG (GBl DDR 1990,

    Auszug aus BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94
    Von dieser Fortgeltung waren durch Bezugnahme auch die §§ 17 bis 19 ReprivG - soweit sie die Unternehmen i. S. des § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG definieren - erfaßt, obwohl nach § 39 Nr. 10 VermG die §§ 17 bis 21 ReprivG außer Kraft traten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 I R 142/93, BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133).

    Die Förderung durch Gewährung einer Steuerbefreiung, wie sie § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG enthält, stellt danach zwar vorrangig keine Entschädigungsmaßnahme gegenüber den enteigneten früheren Betriebsinhabern, sondern eine Wirtschaftsförderungsmaßnahme für die reprivatisierten Unternehmen dar (vgl. BFH in BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133; Drescher, Der Betrieb 1994, 346).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil des I. Senats in BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133 ab.

  • BFH, 22.12.1993 - I R 75/93

    A) Zur Besteuerung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach dem

    Auszug aus BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94
    a) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG galt als Steuerrechtsnorm gemäß Art. 8 i. V. m. Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 14 EinigVtr noch bis zum 31. Dezember 1990 im Beitrittsgebiet als - partielles und revisibles - Bundesrecht fort (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Dezember 1993 I R 75/93, BFHE 174, 122, BStBl II 1994, 578), wobei sich allerdings mangels Weitergeltung ab 1. Januar 1991 (vgl. § 58 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. d. F. des EinigVtr) der ursprünglich zweijährige Begünstigungszeitraum auf das Streitjahr 1990 beschränkt.
  • FG Sachsen, 02.09.1993 - 2 K 37/93
    Auszug aus BFH, 04.09.1996 - XI R 57/94
    § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG bestimmt damit nur den sachlichen Umfang der Steuerbefreiung ("Gewinne der ... Unternehmen bzw. Einkommen der Gesellschafter"); der persönliche Umfang der Steuerbefreiung ist aufgrund der Verweisung durch Auslegung der §§ 17 bis 19 ReprivG unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der gesamten Regelungen des ReprivG zu ermitteln (ähnlich auch Urteil des FG Leipzig vom 2. September 1993 2 K 37/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 46; sowie Grabau, Betrieb und Wirtschaft 1994, 221).
  • BFH, 10.12.1997 - I B 107/97

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine nach dem Gesetz unanfechtbare

    Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des BFH (Urteile vom 13. Juli 1994 I R 142/93, BFHE 175, 260, BStBl II 1995, 133; vom 4. September 1996 XI R 57/94, BFHE 181, 290, BStBl II 1997, 344) sind nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen.
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.02.2000 - 2 K 427/97

    Steuerbefreiung für reprivatisierte Unternehmen nach § 3 Abs. 1 der DV-ReprivG

    Von dieser Fortgeltung waren durch Bezugnahme auch die §§ 17 bis 19 ReprivG - soweit sie die Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 der 1. DV-ReprivG definieren - erfaßt, obwohl nach § 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - die §§ 17 bis 21 ReprivG außer Kraft traten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 - I R 142/93, BStBl II 1995, 133; BFH-Urteil vom 4. September 1996 - XI R 57/94, BStBl II 1997, 344 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.1996 - II R 12/96   

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https://dejure.org/1996,6738
BFH, 10.07.1996 - II R 12/96 (https://dejure.org/1996,6738)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1996 - II R 12/96 (https://dejure.org/1996,6738)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - II R 12/96 (https://dejure.org/1996,6738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1997, 47
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Grundsätzlich ist die Wiedereinsetzung dem FA nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren wie dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).

    Die Sachbearbeiterin war zwar -- wie übrigens auch der Sachgebietsleiter bzw. der Vorsteher -- nicht verpflichtet, die Durchführung der Anordnung über die Absendung des Poststücks persönlich zu über wachen bzw. sich von der Beachtung der Anweisung zu überzeugen (BFH in BFHE 96, 85, 88, BStBl II 1969, 548), sie mußte aber -- soweit dies nicht durch allgemeine Anweisungen hinsichtlich der Verfahrensweise bei besonders eilbedürftigen Schriftstücken sichergestellt war -- dem Mitar beiter in der Registratur eine ausreichend konkrete Anweisung hinsichtlich der Weiterleitung der Postsendung geben, bei deren Befolgung -- unter Beachtung der gewöhn lichen Postlaufzeiten -- der rechtzeitige Zugang gewährleistet war.

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Grundsätzlich ist die Wiedereinsetzung dem FA nach den gleichen Grundsätzen zu gewähren wie dem Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, BStBl II 1969, 548, und vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).

    Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Verschuldens eines Boten ist aber, daß eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder daß -- mindestens -- der Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Bestellung ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229, sowie BFH-Beschlüsse vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, 149, BStBl II 1987, 441, und vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180).

  • BFH, 01.10.1981 - IV R 100/80

    Revisionsbegründungsfrist - Absendung - Sorgfaltspflicht

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen (BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131) und die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post in der Akte festhalten.
  • BGH, 31.05.1976 - VII ZB 8/76

    Rechtsmittelfristen - Fristenkalender - Fristsache - Post - Kontrolle -

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes muß bis zu seiner Absendung (Ausgangskontrolle) überwacht werden (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98).
  • BFH, 09.04.1987 - V B 111/86

    Beginn der Rechtsmittelfrist - Entscheidung des Finanzgerichts - Wiederholte

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Verschuldens eines Boten ist aber, daß eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder daß -- mindestens -- der Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Bestellung ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229, sowie BFH-Beschlüsse vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, 149, BStBl II 1987, 441, und vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180).
  • BFH, 09.06.1988 - VII R 125/87

    Berücksichtigung des Verschuldens eines Boten als eigenes Verschulden an der

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 12/96
    Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Verschuldens eines Boten ist aber, daß eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder daß -- mindestens -- der Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Bestellung ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229, sowie BFH-Beschlüsse vom 9. April 1987 V B 111/86, BFHE 149, 146, 149, BStBl II 1987, 441, und vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180).
  • BFH, 20.08.2012 - I R 9/12

    Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den

    NV: Eine Behörde braucht das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle nicht gegen sich gelten lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstückes ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2008 III R 78/06, BFH/NV 2009, 407; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    bb) Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen; die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post muss in der Akte vermerkt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 24.06.2008 - X R 38/07

    Erfolgloser Antrag des Finanzamts auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der

    Dabei ist zu beachten, dass ebenso wie ein Prozessbevollmächtigter auch der Vorsteher des FA verpflichtet ist, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in dem u.a. die Frist für die Revisionsbegründung zu vermerken ist (BFH-Entscheidungen vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47; vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70; vom 10. März 2000 VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117).
  • BFH, 17.01.2007 - XI R 50/04

    Wiedereinsetzung; Einlegung des Rechtsmittels beim FG; verspätete Weiterleitung

    Für den Wiedereinsetzungsantrag eines FA gelten die gleichen Grundsätze wie für den eines Steuerpflichtigen (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BStBl II 1997, 253, m.w.N.).
  • BFH, 25.11.2008 - III R 78/06

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist mangels

    Eine Behörde braucht deshalb das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Ist eine solche zentrale Ausgangskontrolle nicht vorgesehen, muss zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstücks hinweisen; die tatsächliche Übergabe der Briefsendung an die Post muss in der Akte vermerkt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 47).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Dabei ist zu beachten, dass --ebenso wie ein berufsständischer Prozessbevollmächtigter-- auch der Vorsteher des FA beziehungsweise der zuständige Referent, Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter verpflichtet sind, ein Fristenkontrollbuch oder einen elektronischen Fristenkalender zu führen, in dem unter anderem die Frist für die Revisionsbegründung zu vermerken ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.1994 - II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946, Rz 13; BFH-Beschlüsse vom 10.07.1996 - II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, Rz 11; vom 26.08.1997 - VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, Rz 4; vom 10.03.2000 - VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117, Rz 11; vom 06.11.2012 - VIII R 40/10, Rz 8; vom 16.09.2014 - II B 46/14, Rz 7).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 47/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

    Vielmehr muss derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BStBl II 1997, 253, BFH/NV 1997, 47, und vom 7. Juli 2003 II B 5/03, BFH/NV 2003, 1440).
  • BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zum mündlichen Teil - Bewertung schriftlicher

    Ist eine solche Ausgangskontrolle nicht eingerichtet, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, und in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131); eines solchen besonderen Hinweises bedarf es insbesondere deshalb, weil bei einer Behörde die Versendung fristwahrender Schriftsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist.

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 40/10

    Wiedereinsetzungsantrag des Finanzamts - Verspäteter Antrag auf mündliche

    Dabei ist zu beachten, dass ebenso wie ein Prozessbevollmächtigter auch der Vorsteher des FA verpflichtet ist, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in dem jegliche Fristen, u.a. die Frist für die Revisionsbegründung oder Frist für einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids, zu vermerken ist (BFH-Entscheidungen vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946; vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47; vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70; vom 10. März 2000 VII R 2/00, BFH/NV 2000, 1117).
  • BFH, 22.04.1998 - XI B 9/95

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Übermittlung

    Demnach braucht das FA das Verschulden eines Mitarbeiters in der Poststelle zwar grundsätzlich nicht gegen sich gelten zu lassen, weil solche Bediensteten als "Boten" gelten, deren Versäumnisse nicht in gleicher Weise wie die von Bevollmächtigten zu werten sind (BFH-Beschluß vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).

    Voraussetzung für die Nichtberücksichtigung des Verschuldens eines Boten ist jedoch, daß eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder daß --mindestens-- der Bote auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit der Fristsache ausdrücklich hingewiesen wird (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47, m.w.N.) und es sich bei diesem Boten um einen ansonsten zuverlässigen Mitarbeiter handelt.

  • BFH, 14.05.2013 - IV R 24/10

    Anforderungen an wirksame Postausgangskontrolle bei Weiterleitung fristwahrender

    b) Bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze über externe Dienstleister braucht eine Behörde das Verschulden eines Mitarbeiters in der Absendestelle nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle besteht oder der Mitarbeiter zumindest auf die Bedeutung und Eilbedürftigkeit des Schriftstücks ausdrücklich hingewiesen wurde (BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47).
  • BFH, 07.07.2003 - II B 5/03

    Wiedereinsetzung; Postausgangskontrolle des FA

  • BFH, 22.04.1998 - X B 17/98

    Antrag Zulassung einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

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