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   BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97   

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BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97 (https://dejure.org/1998,2056)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1998 - XI R 44/97 (https://dejure.org/1998,2056)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1998 - XI R 44/97 (https://dejure.org/1998,2056)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 110 Abs 1, AO 1977 § 122, AO 1977 § 121 Abs 1, AO 1977 § 126 Abs 3
    Begründung; Verschulden; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1056
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    Diese Anforderungen können an den Kläger nach seinen persönlichen Umständen und Fähigkeiten auch gestellt werden, weil ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Bedeutung von förmlichen Zustellungen im Geschäftsverkehr vertraut sein muß (zu diesem individuellen Verschuldensprinzip vgl. auch BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, 328, m. w. N.).
  • BFH, 21.04.1988 - IV R 215/85

    Steuerbescheid - Änderung wegen neuer Tatsachen - Änderung wegen neuer

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    Ebenso wie nach einer Übertragung von steuerlichen Pflichten auf einen Steuerberater (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 173 AO 1977 Rz. 31 e) hat ein Steuerpflichtiger auch im Falle der Beauftragung eines Bevollmächtigten mit der Einlegung eines Einspruchs eigene Mitwirkungspflichten sorgfältig zu erfüllen.
  • BFH, 24.09.1985 - III B 3/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Einspruchsfrist

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    Jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH-Beschluß vom 24. September 1985 III B 3/85, BFH/NV 1986, 190).
  • BFH, 19.06.1991 - I R 77/89

    Bei Zustellungen durch die Post erfolgt die Bekanntgabe im Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Steuerberaters könne auch nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1991 I R 77/89 (BFHE 165, 5, BStBl II 1991, 826) nur angenommen werden, wenn ein vorliegender Zustellungsnachweis nicht beachtet werde.
  • BFH, 11.08.1993 - II R 6/91

    Notwendigkeit der Vornahme einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist (hier: die Frist zur Einlegung eines Einspruchs, § 355 Abs. 1 AO 1977) einzuhalten ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440).
  • BFH, 17.11.1970 - II R 121/70

    Gesetzliche Fristen - Finanzgerichtsbarkeit - Geschäftsreisen - Verschulden -

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    Denn der Kläger war durch die Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf den unterschiedlichen Fristablauf für den Fall der Bekanntgabe des Bescheids durch Übermittlung mit einfachem Brief und für den Fall der Bekanntgabe durch förmliche Zustellung hingewiesen worden (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143).
  • FG Saarland, 07.10.1987 - 1 K 104/87
    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    In den Urteilen des FG Hamburg vom 19. Januar 1988 V 64/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1988, 339) und des FG des Saarlandes vom 7. Oktober 1987 1 K 104/87 (EFG 1988, 55) sei aufgezeigt, wie das FA durch Kennzeichnung des Bescheids, daß die Bekanntgabe -- abweichend vom üblichen Verfahren -- durch PZU erfolgt sei, dem Steuerpflichtigen und dessen Berater eine erhöhte Sorgfaltspflicht übertragen könne.
  • FG Hamburg, 19.01.1988 - V 64/87
    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - XI R 44/97
    In den Urteilen des FG Hamburg vom 19. Januar 1988 V 64/87 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1988, 339) und des FG des Saarlandes vom 7. Oktober 1987 1 K 104/87 (EFG 1988, 55) sei aufgezeigt, wie das FA durch Kennzeichnung des Bescheids, daß die Bekanntgabe -- abweichend vom üblichen Verfahren -- durch PZU erfolgt sei, dem Steuerpflichtigen und dessen Berater eine erhöhte Sorgfaltspflicht übertragen könne.
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

    "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand nur dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410; vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056, und vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2018 - 8 K 2983/17

    Kein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 AO bei unrichtiger Anwendung von

    Jedes Verschulden, auch einfache und leichte Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Urteile vom 29. August 2017 VIII R 33/15, BFHE 259, 213, BStBl II 2018, 69, und vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2003 XI B 181/01, BFH/NV 2004, 526; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2006 - VI R 51/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unkenntnis der Antragsfrist nach § 46

    "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410; vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056, und vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440).
  • BFH, 09.08.2000 - I R 33/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    So verhält es sich, wie der BFH im Urteil vom 4. März 1998 XI R 44/97 (BFH/NV 1998, 1056), entschieden hat, dann, wenn die Einspruchsfrist deshalb versäumt wird, weil der (geschäftsgewandte) Steuerpflichtige seinen Bevollmächtigten nicht über die Tatsache der Zustellung des Steuerbescheides mittels Postzustellungsurkunde in Kenntnis gesetzt hat.

    So liegen die Dinge vorliegend jedoch nicht: Der --im vorgenannten Sinne (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1056) als geschäftsgewandt anzusehende-- Geschäftsführer der Kläger wusste von der förmlichen Zustellung und infolge der den angefochtenen Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen von den Konsequenzen dieser Bekanntgabeform für den Fristlauf.

    Auf ein mögliches Verschulden des Bevollmächtigten, das der Klägerin zuzurechnen wäre, kommt es vorliegend jedoch nicht an (s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1056, 1057).

  • FG Hessen, 27.08.2014 - 4 K 1617/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Irrtums über die Notwendigkeit eines

    Schuldhaft handelt, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumnis voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (BFH vom 04.03.1998 - XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH vom 15.06.2005 - VI B 184/04, BFH/NV 2005, 1623).
  • BFH, 29.11.2006 - VI R 48/05

    Frist für Antragsveranlagung; Wiedereinsetzung

    "Ohne Verschulden" verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410; vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; vom 11. August 1993 II R 6/91, BFH/NV 1994, 440).
  • FG Saarland, 16.04.1999 - 1 K 353/98
    Durch die äußeren Umstände der Zustellung eines Steuerbescheides mit Postzustellungsurkunde ist ausreichend sichergestellt, daß selbst ein juristischer Laie auf, die Bedeutung dieser förmlichen Bekanntgabe aufmerksam wird (BFH vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056).

    In dieser Verpflichtung des Beklagten, einen entsprechenden Vermerk vorzunehmen, sieht der Senat den wesentlichen Unterschied zu dem Fall, über den der BFH mit Urteil vom 4. März 1998 a.a.O. entschieden hat.

  • FG Hamburg, 05.10.2022 - 4 K 86/19

    Zur Auslegung einer Vollmacht nach § 80 AO

    Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur umfassenden Information des Bevollmächtigten (BFH, Urteil vom 4. März 1998, XI R 44/97, juris, Rn. 11).

    Auch der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass durch die äußeren Umstände der Zustellung eines Steuerbescheids per Postzustellungsurkunde ausreichend sichergestellt ist, dass selbst ein juristischer Laie auf die Bedeutung dieser förmlichen Bekanntmachung aufmerksam wird (BFH, Urteil vom 4. März 1998, XI R 44/97, juris, Rn. 12).

  • FG Nürnberg, 08.07.2010 - 7 K 938/09

    Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung - keine Wiedereinsetzung bei

    Die Verhinderung bzw. Fristversäumung ist unverschuldet, wenn die für einen gewissenhaften und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den Umständen des Falles zuzumutende Sorgfalt beachtet wurde (BFH-Urteil vom 04.03.1993 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; BFH II R 6/91, BFH/NV 1994, 440).
  • BFH, 07.10.2003 - IX B 79/03

    NZB: Meinungsverschiedenheit i.S.d. § 183 Abs. 2 Satz 1 AO

    Danach schließt jedes (Mit-)Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung aus (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 44/97, BFH/NV 1998, 1056; vom 9. August 2000 I R 33/99, BFH/NV 2001, 410; Söhn, a.a.O., § 110 AO Rz. 14; Schwarz, a.a.O., § 110 Rz. 4, und Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 56 Rz. 15).
  • BFH, 13.09.2017 - V B 64/17

    Keine rückwirkende Verlängerung der Frist zur Begründung der

  • FG Hessen, 05.07.2005 - 11 K 1854/02

    Fristverlängerungsantrag begründet keinen "Antrag" für die Durchführung der

  • FG Hessen, 07.05.2003 - 6 K 4235/02

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumung einer Antragsveranlagung

  • FG Düsseldorf, 12.01.2021 - 10 K 3009/16

    Fristgerechter Einspruch gegen einer Steuerfeststellungsbescheid nach einer

  • FG Köln, 28.04.2010 - 7 K 3373/08

    Versäumen der Einspruchsfrist

  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

  • FG Hamburg, 02.08.2006 - 5 K 30/06

    Finanzgerichtsordnung: Fristversäumnis durch Schein-Steuerberater

  • FG München, 13.03.2019 - 7 K 484/17

    Wiedereinsetzung in eine steuerrechtliche Einspruchsfrist

  • FG Bremen, 28.11.2016 - 3 K 52/16

    Rechtmäßige Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld unter Erstattung gezahlten

  • FG Saarland, 08.12.2009 - 2 K 1001/09

    Unzulässigkeit eines Klageantrags wegen Kindergeld - Keine Wiedereinsetzung gem.

  • FG Hamburg, 22.04.2002 - VI 235/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Bescheide in einem Unterlagenkonvolut

  • FG Nürnberg, 19.05.2009 - 4 K 1535/08

    Klage trotz fehlender Durchführung eines Vorverfahren zulässig - Einspruch gegen

  • FG München, 27.11.2007 - 13 K 1456/07

    Rechtmäßigkeit einer aufgrund eines nicht eingelegten Einspruchs ergangenen

  • FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 196/06

    Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung

  • FG Hamburg, 15.05.2002 - II 279/01

    Auslegungsbedürftigkeit einer Anfechtungsklage gegen Einkommensteuerbescheide

  • FG München, 23.05.2022 - 8 K 2391/21
  • FG Saarland, 03.12.2001 - 2 K 170/00

    Bestandskraft eines Steuerbescheides nach Versäumung der Einspruchsfrist;

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Rechtsprechung
   BFH, 04.03.1998 - V B 3/98   

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BFH, 04.03.1998 - V B 3/98 (https://dejure.org/1998,8554)
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Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1056
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.01.1987 - II B 108/86

    Verfahren - Beschwerde - Beiladung - Zulässigkeit - Erfolg der Klage -

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - V B 3/98
    Es ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand haben wird (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Januar 1987 II B 108/86, BFHE 148, 444, BStBl II 1987, 267).
  • BFH, 01.07.1993 - V B 41/93

    Beiladung eines Dritten (§ 174 AO )

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - V B 3/98
    daß das FA die Beiladung veranlaßt und beantragt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juli 1993 V B 41/93, BFH/NV 1994, 297; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, § 174 Anm. 9).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 111/91

    § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist Drittem gegenüber nur anwendbar, wenn er vor Ablauf

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - V B 3/98
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn eindeutig Interessen des Betroffenen nicht berührt sein können (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 X R 111/91, BFHE 171, 400, BStBl II 1993, 817).
  • BFH, 21.04.1995 - V B 91/94

    Bezeichnung des Unternehmers im Umsatzsteuerbescheid

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - V B 3/98
    Nach dem den angefochtenen Steuerbescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalt kommt in Betracht, daß die Kläger in GbR oder als Grundstücksgemeinschaft Organträger der Beigeladenen sind (zur Frage, ob die Bescheide an die GbR oder die Gemeinschaft der Eheleute zu adressieren waren, vgl. auch BFH-Beschluß vom 21. April 1995 V B 91/94, BFH/NV 1995, 1042) oder daß die GmbH als selbständige Unternehmerin ihre Umsätze ausgeführt hat.
  • FG Münster, 27.12.1990 - I 3964/90

    Abgabenordnung; Zulässigkeit einer Beiladung gem. § 174 Abs.5 Satz 2 AO

    Auszug aus BFH, 04.03.1998 - V B 3/98
    Entgegen der Ansicht der Beigeladenen stehen ihrer Beiladung auch nicht die Grundsätze des Beschlusses des FG Münster vom 27. Dezember 1990 I 3964/90 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 446) entgegen, da es im vorliegenden Rechtsstreit um die zutreffende rechtliche Würdigung eines nicht strittigen Sachverhalts geht.
  • BFH, 07.04.2003 - III B 127/02

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO; Beschwerde

    c) dass das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).

    Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1056).

    Die der Rechtswahrung dienende Drittbeteiligung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn eindeutig feststeht, dass es zu einer Heranziehung des Dritten, z.B. wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr kommen, dieser also eindeutig rechtlich nicht betroffen sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1999 V R 101/98, BFH/NV 1999, 1443, 1444; in BFH/NV 1997, 659, 660, m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 1056; vom 24. November 1995 X B 221/94, BFH/NV 1996, 382, m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 7/11

    Hinzuziehung der Ehefrau zum Einspruchsverfahren des Ehemannes im Fall der

    Hingegen ist nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).
  • BFH, 02.10.1998 - V B 79/98

    Unterlassene Beiladung; Verfahrensmangel

    Alle drei Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 1993 V B 41/93, BFH/NV 1994, 297; vom 27. August 1997 V B 14/97, BFH/NV 1998, 148, und vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).

    Im übrigen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob eine etwaige Folgeänderung Bestand haben wird (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1056, m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 140/07

    Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO

    c) dass das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).
  • BFH, 17.10.2006 - VIII B 90/06

    Beschwerde gegen Beiladung

    c) dass das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).
  • FG Köln, 25.03.2020 - 9 K 3169/16
    Eine Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt nämlich voraus, dass ein Steuerbescheid möglicherweise wegen irriger Beurteilung eines Sachverhalts aufzuheben oder zu ändern ist, dass sich hieraus möglicherweise steuerrechtliche Folgerungen für einen Dritten durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides ziehen lassen und dass das Finanzamt die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.03.1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056).
  • BFH, 18.09.2001 - V B 227/00

    GmbH - Steuerrechtssubjekt - Vorgründungsgesellschaft - Beiladung - Umsatzsteuer

    c) dass das FA die Beiladung veranlasst und beantragt hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. März 1998 V B 3/98, BFH/NV 1998, 1056, und vom 2. Oktober 1998 V B 79/98, BFH/NV 1999, 442).
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