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   BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97   

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https://dejure.org/1998,9412
BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97 (https://dejure.org/1998,9412)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1998 - IV B 18/97 (https://dejure.org/1998,9412)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1998 - IV B 18/97 (https://dejure.org/1998,9412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Identitätsgleichheit zwischen der Tätigkeit als Gutachter der Immobilienwirtschaft und der Tätigkeit als Steuerberater oder beratender Volkswirt im Sinne der Einkommenbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutachter für Grundstückswerte und Mietpreisfragen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1206
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 12.10.1989 - IV R 118/87

    Architektenähnliche Tätigkeit - Hochbautechniker - Langjährige praktische

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Es ist deshalb insbesondere nicht von den BFH-Urteilen vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) und vom 21. März 1996 XI R 82/94 (BFHE 180, 316 [BFH 21.03.1996 - XI R 82/94], BStBl II 1996, 518) abgewichen.

    Dieser Grundsatz hat durch das Urteil in BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64 keine Änderung erfahren, sondern ist nur für den Fall weiterentwickelt worden, daß der Steuerpflichtige bereits vor einer Spezialisierung auf einen Teilbereich eines Katalogberufs die dafür erforderlichen umfassenden theoretischen Kenntnisse nachgewiesen hat.

    Nur für diesen Fall wären die im Urteil in BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64 entwickelten weiterführenden Grundsätze anzuwenden gewesen.

  • BFH, 30.04.1959 - IV 45/58 U

    Abgrenzung einer freiberuflichen Tätigkeit für den Fall einer

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Der BFH hat bezüglich vergleichbarer gutachterlicher Tätigkeiten einen ähnlichen Beruf angenommen, wenn der Gutachter seine Tätigkeit auf der Grundlage von Disziplinen ausübt, die an Hochschulen gelehrt werden, und die Tätigkeit nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit darstellt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient, d.h., wenn er die Gutachten auf der Grundlage von Kenntnissen eines Architekten erstellt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147; vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267, und vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).

    Demgemäß seien z.B. Architekten, die als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig seien, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen worden (Senatsurteile in BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und in BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267).

  • BFH, 04.02.1954 - IV 6/53 U

    Einreihung einer Tätigkeit in den Kreis der freien Berufe - Gutachtertätigkeit

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Der BFH hat bezüglich vergleichbarer gutachterlicher Tätigkeiten einen ähnlichen Beruf angenommen, wenn der Gutachter seine Tätigkeit auf der Grundlage von Disziplinen ausübt, die an Hochschulen gelehrt werden, und die Tätigkeit nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit darstellt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient, d.h., wenn er die Gutachten auf der Grundlage von Kenntnissen eines Architekten erstellt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147; vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267, und vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).

    Demgemäß seien z.B. Architekten, die als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Gebäude, Brandschadenregulierungen und Schätzungen oder als vereidigte Bauschätzer einer Brandversicherungskammer tätig seien, als Angehörige eines eigenständigen (freien) Berufs angesehen worden (Senatsurteile in BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147, und in BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267).

  • BFH, 10.07.1986 - IV R 244/84

    Beschluß des BVerfG - Steuerbegünstigung - Verfassungsmäßigkeit - Katalogberuf -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Der BFH hat bezüglich vergleichbarer gutachterlicher Tätigkeiten einen ähnlichen Beruf angenommen, wenn der Gutachter seine Tätigkeit auf der Grundlage von Disziplinen ausübt, die an Hochschulen gelehrt werden, und die Tätigkeit nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten eine qualifizierte Tätigkeit darstellt, die der Lösung schwieriger Streitfragen dient, d.h., wenn er die Gutachten auf der Grundlage von Kenntnissen eines Architekten erstellt (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1954 IV 6/53 U, BFHE 58, 618, BStBl III 1954, 147; vom 30. April 1959 IV 45/58 U, BFHE 69, 16, BStBl III 1959, 267, und vom 10. Juli 1986 IV R 244/84, BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).

    Auch in seiner neueren Rechtsprechung habe der BFH ausgesprochen, daß Architekten und Ingenieure, die hauptberuflich als gerichtliche Sachverständige für Hochbau, Tiefbau und Maschinenbau tätig seien, eine Berufstätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübten (Senatsurteil in BFHE 147, 328, BStBl II 1986, 843).

  • BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84

    Steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    So hat der Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987 IV R 79/84 (BFH/NV 1988, 492) ausgeführt, daß eine Gutachtertätigkeit sich zwar vielfach nur als Ausschnitt aus einer Berufstätigkeit darstelle, sich jedoch in manchen Bereichen auch zu einem eigenständigen Berufsbild verdichten könne.
  • BFH, 18.07.1985 - IV R 59/83

    Wissenschaftliche Tätigkeit - Beratender Volkswirt - Abfassung von Gutachten -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Das Finanzgericht (FG) konnte daraus den Schluß ziehen, daß diese Tätigkeit nicht Bestandteil seiner Tätigkeit als Steuerberater (zu den Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung vgl. § 37a des Steuerberatungsgesetzes) oder Gegenstand einer Tätigkeit als beratender Volkswirt (zum Berufsbild des beratenden Volkswirts vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 1985 IV R 59/83, BFHE 144, 233, BStBl II 1985, 655) ist.
  • BFH, 27.02.1985 - I R 26/82

    Voraussetzungen der Ähnlichkeit eines Berufs mit einem sogenannten Katalogberuf -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Er hat die Annahme eines ähnlichen Berufs dagegen abgelehnt, wenn der Gutachter -- wie z.B. ein Zimmermann, der weder über eine Ausbildung verfügt, die der für den Beruf des Architekten erforderlichen Ausbildung vergleichbar ist, noch in vergleichbarer Weise beruflich tätig ist -- bei der Erstellung der Gutachten an Marktkenntnisse oder gewerbliche bzw. handwerkliche Erfahrungen anknüpft (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 26/82, BFH/NV 1986, 81).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Es ist deshalb insbesondere nicht von den BFH-Urteilen vom 12. Oktober 1989 IV R 118-119/87 (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64) und vom 21. März 1996 XI R 82/94 (BFHE 180, 316 [BFH 21.03.1996 - XI R 82/94], BStBl II 1996, 518) abgewichen.
  • BFH, 16.10.1997 - IV R 19/97

    Versicherungsberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - IV B 18/97
    Nur derjenige, der entsprechend umfangreiche Kenntnisse bereits nachgewiesen hat, kann sich -- wie dies mancher Angehörige eines Katalogberufs getan hat -- auf einen Teilbereich spezialisieren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, m.w.N.).
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 2/16

    Rentenberater sind gewerblich tätig

    Ob ein einem Katalogberuf i.S. des § 18 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908, m.w.N.), nicht hingegen nach der Zuordnung in den Katalog der freien Berufe gemäß § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (vgl. zur fehlenden präjudiziellen Wirkung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Sachverständigen: Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/7642, S. 12, sowie BFH-Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 18/97, BFH/NV 1998, 1206).
  • BFH, 07.05.2019 - VIII R 26/16

    Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

    Ob ein einem Katalogberuf i.S. des § 18 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908, m.w.N.), nicht hingegen nach der Zuordnung in den Katalog der freien Berufe gemäß § 1 Abs. 2 PartGG (vgl. zur fehlenden präjudiziellen Wirkung in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Sachverständigen: Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 12/7642, S. 12, sowie BFH-Beschluss vom 3. März 1998 - IV B 18/97, BFH/NV 1998, 1206).
  • FG Niedersachsen, 22.04.2011 - 15 K 14/11

    Gewerbesteuerpflicht der Tätigkeit eines anerkannten Bausachverständigen auf dem

    Allgemein hat der BFH zur Annahme einer ähnlichen Tätigkeit bei einem Gutachter ausgeführt, dass diese dann zu verneinen sei, wenn er - z. B. als Zimmermann, der weder über eine Ausbildung verfügt, die dem eines Freiberuflers vergleichbar sei, noch in vergleichbarer Weise beruflich tätig ist - bei der Erstellung der Gutachten an Marktkenntnisse (bei der Erstellung von Wertgutachten) oder handwerkliche Erfahrungen (bei der Erstellung von Schadensgutachten) anknüpft (BFH, Urteile vom 27. Februar 1985 I R 26/82, BFH/NV 1986, 81; vom 3. März 1998 BFH/NV 1998, 1206 = Juris Rdnr. 6).
  • FG Hamburg, 19.02.1999 - II 90/99

    Ähnlichkeit der selbstständig ausgeübten Entwicklung und Verwertung von

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