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Rechtsprechung
   BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96   

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BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96 (https://dejure.org/1998,1746)
BFH, Entscheidung vom 31.03.1998 - IX R 26/96 (https://dejure.org/1998,1746)
BFH, Entscheidung vom 31. März 1998 - IX R 26/96 (https://dejure.org/1998,1746)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Maßgebliche Kriterien bei der Einordnung von Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abbruchkosten als nachträgliche Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 2
    Abbruchkosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 2404
  • BFH/NV 1998, 1212
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) kommt es für den Abzug der Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei einem Gebäude darauf an, ob dieses ohne Abbruchabsicht erworben wurde.

    Der Entschluß des Steuerpflichtigen, ein Gebäude abzubrechen, bringt in diesen Fällen die Tatsache seines wirtschaftlichen Verbrauchs zum Ausdruck, und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob an die Stelle des abgebrochenen Gebäudes ein dem gleichen Zweck gewidmeter Neubau tritt (Großer Senat in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 unter D. II. 1. a).

    Hat der Steuerpflichtige ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben, ist das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch grundsätzlich ebensowenig von Bedeutung, wie die Frage, ob an die Stelle des abgebrochenen Gebäudes ein dem gleichen Zweck gewidmeter Neubau tritt (Großer Senat in BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).

  • BFH, 06.12.1995 - X R 116/91

    Restwert eines alten Gebäudes und Abbruchkosten als Vorkosten nach § 10e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Diese Grundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten bei entgeltlichem Erwerb eines bebauten Grundstücks gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; Senatsurteile vom 12. September 1995 IX R 87/94, BFH/NV 1996, 302; vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330, m.w.N.).
  • BFH, 07.10.1986 - IX R 93/82

    Abbruchkosten und AfaA für geschenktes Gebäude keine Werbungskosten, wenn bereits

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Diese Grundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten bei entgeltlichem Erwerb eines bebauten Grundstücks gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; Senatsurteile vom 12. September 1995 IX R 87/94, BFH/NV 1996, 302; vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1995 - IX R 87/94

    Abbruchkosten für ein geerbtes Einfamilienhaus

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Diese Grundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten bei entgeltlichem Erwerb eines bebauten Grundstücks gelten auch für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358; Senatsurteile vom 12. September 1995 IX R 87/94, BFH/NV 1996, 302; vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82, BFHE 148, 495, BStBl II 1987, 330, m.w.N.).
  • BFH, 12.10.1995 - IX R 115/90

    Schuldzinsen für ein veräußertes Haus für die Zeit der Kaufpreishinterlegung

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Schuldzinsen, die auf die Zeit nach Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, sind keine nachträglichen Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, weil sie nicht mehr mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sondern Gegenleistung für die Überlassung von Kapital sind, das nicht mehr der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dient (Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 IX R 115/90, BFH/NV 1996, 208, m.w.N.).
  • BFH, 23.01.1990 - IX R 17/85

    Mit dem Gebäudeverkauf zusammenhängende Reparaturkosten keine Werbungskosten bei

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    In den Fällen, in denen die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlaßt sind, kann ein Abzug als Werbungskosten ausscheiden, wenn der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert wird (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; zu Aufwendungen zur Schadensbeseitigung: Senats-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; zu Räumungskosten: Senats-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
  • BFH, 23.02.1988 - IX R 151/86

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    In den Fällen, in denen die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlaßt sind, kann ein Abzug als Werbungskosten ausscheiden, wenn der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert wird (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; zu Aufwendungen zur Schadensbeseitigung: Senats-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; zu Räumungskosten: Senats-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 110/74

    Keine AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, wenn ein zum Privatvermögen gehörendes,

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    In den Fällen, in denen die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlaßt sind, kann ein Abzug als Werbungskosten ausscheiden, wenn der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Verknüpfung mit der nicht einkommensteuerbaren Grundstücksveräußerung überlagert wird (BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551; zu Aufwendungen zur Schadensbeseitigung: Senats-Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465; zu Räumungskosten: Senats-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485).
  • BFH, 01.12.1992 - IX R 333/87

    Kein Wahlrecht des Zeitpunktes bei Inanspruchnahme der AfaA

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Die Abbruch- und Aufräumkosten für ein Gebäude, das ein Steuerpflichtiger zunächst zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzt, das dann aber wirtschaftlich und technisch verbraucht ist, sind in der Regel ebenso wie die Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten abziehbar (Senatsurteile vom 31. August 1993 IX R 79/89, BFH/NV 1994, 232; vom 1. Dezember 1992 IX R 333/87, BFHE 170, 113, BStBl II 1994, 12, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.11.1995 - IX R 81/93

    Einordnung von Aufwendungen für Malerarbeiten, Schreinerarbeiten, Elektroarbeiten

    Auszug aus BFH, 31.03.1998 - IX R 26/96
    Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (Senatsurteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533, m.w.N.).
  • BFH, 31.08.1993 - IX R 79/89
  • BFH, 31.07.2007 - IX R 51/05

    Abrisskosten und AfaA: nachträgliche Werbungskosten bei V+V

    b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung sind die Kosten für den Abriss eines zuvor vermieteten Gebäudes sowie die darauf bezogene Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur zu berücksichtigen, wenn ungeachtet des anschließend auf dem Grundstück zu eigenen Wohnzwecken errichteten Gebäudes der Grund für den Abriss zumindest ganz überwiegend --z.B. eine mangelnde Standfestigkeit-- "während der Vermietung des Grundstücks" entstanden ist (BFH-Urteil vom 26. Juni 2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 192, 311, BStBl II 2001, 784, sowie --klarstellend-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).
  • FG Niedersachsen, 15.11.2005 - 13 K 464/03

    Behandlung von Abbruchkosten und des "Restbuchwerts" eines abgebrochenen Gebäudes

    Ist dieser Veranlassungszusammenhang gegeben, können auch Aufwendungen, die nach Aufgabe der mit der Einkünfteerzielungsabsicht verbundenen Tätigkeit entstanden sind, als sog. nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995, IX R 48/93, BStBl II 1996, 151; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Die Abbruchkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Beschluss des Großen Senats vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358; BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; BFH-Urteil vom 16. April 2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805).

    Der BFH hat sogar ausdrücklich entschieden, dass der Zusammenhang der Abbruchaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht durch die Errichtung eines Neubaus und dessen anschließende Eigennutzung verändert wird (BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

  • BFH, 13.12.2000 - IX B 106/00

    Abbruchkosten eines Gebäudes

    Bei nachfolgender Grundstücksveräußerung sei ein Abbruch des aufstehenden Gebäudes nicht mehr der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    In dem vom FG zitierten Urteil in BFH/NV 1998, 1212 handle es sich um einen Fall, in dem die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende Veräußerung des Grundstücks veranlasst seien.

    Wie der BFH im Urteil in BFH/NV 1998, 1212, zu 3. ausführt, gilt zwar der Grundsatz, dass das spätere Motiv des Steuerpflichtigen für den Abbruch unerheblich ist, wenn der Steuerpflichtige ein Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat.

    Die Beschwerdebegründung lässt auch nicht erkennen, weshalb die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1212, auf das sich das FG ausdrücklich stützt, abweichen soll.

  • FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten

    Ist dagegen ein Veranlassungszusammenhang gegeben, können auch Aufwendungen, die nach Aufgabe der mit der Einkünfteerzielungsabsicht verbundenen Tätigkeit entstanden sind, als sog. nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).

    Für den Fall einer dem Abbruch nachfolgenden Selbstnutzung hatte ebenfalls der IX. Senat in seinemUrteil vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) zunächst noch eine großzügige Haltung eingenommen und den Abzug von Abbruchkosten als sofort abziehbare Werbungskosten gestattet.

    Im Übrigen wäre nach Auffassung des Senats auch keine unterschiedliche Behandlung des Falles der Grundstücksveräußerung gegenüber der nachfolgenden Selbstnutzung gerechtfertigt, denn in beiden Fällen ist gleichermaßen die steuerlich unbeachtliche Vermögenssphäre tangiert (gl.A. von Bornhaupt, BB 1998, 2404).

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 16/99

    VuV: Vermietereigenschaft bei Miteigentum; Aufwendungen vor Veräußerung nach

    Denn der innere Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind (BFH-Urteile vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 5793/96

    Zwangsräumungskosten eines Grundstücks

    Werbungskosten sind im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung demgemäß Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung besteht, wenn sie auch subjektiv der Förderung der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen (BFH-Urteile vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212, vom 23. Februar 1988 IX R 151/86, BFH/NV 1989, 485; vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464).

    Das können beispielsweise bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Kosten eines Räumungsprozesses gegen Mieter sein, Schuldzinsen, die auf die Zeit der Einnahmeerzielung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit bezahlt werden, Abstandszahlungen an weichende Mieter oder eine Grundsteuernachzahlung, soweit sie den Zeitraum der Einnahmeerzielung betrifft (BFH-Urteile vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373, vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, vom 24. November 1992 IX R 138/89, BFHE 170, 316, BStBl II 1993, 432, vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, vom 16. September 1999 IX R 42/97, BFHE 190, 165, vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; Schmidt/Drenseck, EStG 19. Aufl., § 9 Rz 40 m.w.N.).

    Der Abbruch eines Gebäudes, das ohne Abbruchabsicht erworben wurde, ist steuerrechtlich insbesondere deshalb anders als der Abbruch eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes zu beurteilen, weil bei dessen Anschaffung oder Herstellung noch kein Zusammenhang mit dem späteren Abbruch und der damit beabsichtigten Herstellung des neuen Wirtschaftsguts besteht (BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteile vom 31. März 1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212; vom 6. Dezember 1995 X R 116/91, BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358 m.w.N.).

  • FG Münster, 21.08.2020 - 4 K 855/19

    Abbruchkosten und Restwert sind nach räumlicher und zeitlicher Nutzung des

    Diesen Grundsatz schränkte der BFH in der späteren Rechtsprechung in zwei - hier unstreitig nicht vorliegenden - Fällen ein, und zwar zum einen bei einer nachfolgenden, nicht steuerbaren Veräußerung des unbebauten Grundstücks (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551, z.B. auch BFH-Beschluss vom 13.12.2000 IX B 106/00, a.a.O.) sowie zum anderen bei einer nachfolgenden Selbstnutzung (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2007 IX R 51/05, BFH/NV 2008, 933, vom 26.06.2001 IX R 22/98, BFH/NV 2002, 16, anders noch: BFH-Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, BFH/NV 1998, 1212).
  • BFH, 09.03.2009 - IX B 120/08

    Nichtzulassungsbeschwerde: Postzustellungsurkunde ohne Unterschrift - AfaA und

    Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO ist im Streitfall nicht erforderlich; die gerügte Divergenz zum BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) und --in dessen Folge-- zu den BFH-Urteilen vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208), vom 20. April 1993 IX R 122/88 (BFHE 171, 234, BStBl II 1993, 504), vom 6. Dezember 1995 X R 116/91 (BFHE 179, 331, BStBl II 1996, 358) und vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) liegt nicht vor.
  • FG Hamburg, 03.06.2003 - II 39/02

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

    In diesem Fall wird als weiterreichendes Ziel entweder die Herstellung eines neuen Gebäudes oder lediglich die Beseitigung des alten Gebäudes verfolgt, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang der Anschaffungskosten mit der beabsichtigten Abbruchmaßnahme besteht, der einen Abzug als Werbungskosten ausschließt (BFH, Urteil vom 13. Januar 1998 IX R 58/95, NV 1998, 1080, Urteil vom 31.03.1998 IX R 26/96, NV 1998, 1212).

    Diese Rechtsgrundsätze finden im Falle des entgeltlichen Erwerbs ebenso wie für den unentgeltlichen Erwerb im Wege der Einzelrechtsnachfolge (BFH, Urteil vom 31.03.1998 a.a.O.) und den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall (BFH, Urteil vom 06.12.1995 X R 116/91, BStBl II 1996, 358) Anwendung.

    Wurde das Gebäude vor dem Abbruch nicht zur Einkunfterzielung genutzt, so sind die Aufwendungen für den Abbruch Kosten der Lebensführung; sie stehen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Neubau und bilden Herstellungskosten des neuen Gebäudes (BFH, Urteil vom 16.04.2002 IX R 50/00, BStBl II 2002, 805; vgl. a. Urteil vom 26.06.2001 a.a.O. in ausdrücklicher Distanzierung von einer möglichen anderen Aussage im Urteil vom 31.03.1998 a.a.O.).

  • BFH, 26.06.2001 - IX R 22/98

    Einkommensteuer - Werbungskosten - Abbruchkosten - Restwert eines Gebäudes -

    Soweit sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. März 1998 IX R 26/96 (BFH/NV 1998, 1212) etwas anderes ergibt, hält der Senat daran nicht mehr fest.
  • BFH, 27.05.2020 - III R 17/19

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

  • BFH, 23.09.2008 - IV B 15/07

    Bildung einer Rückstellung für Abbruchkosten - Bindung des BFH an

  • FG Münster, 24.06.2020 - 1 K 609/19

    Einordnung von Aufwendungen für Umbauarbeiten als sofort abzugsfähiger

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2019 - 3 K 1425/17

    Erwerb in Abbruchabsicht im Wege vorweggenommener Erbfolge bei einer

  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 12 K 342/04

    Zeitpunkt des steuerlichen Endes der Vermietungsabsicht im Falle des Abbruchs

  • FG Nürnberg, 26.07.2017 - 5 K 793/15

    Abbruchkosten eines Gebäudes als Werbungskosten

  • FG München, 24.04.2008 - 15 K 2140/05

    Abbruchkosten und Restwert-Abschreibung als nachträgliche Werbungskosten bei den

  • FG Düsseldorf, 21.06.2000 - 7 K 3185/97

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft; Fahrtaufwendungen; Anschaffungskosten;

  • FG Saarland, 21.11.2001 - 1 K 230/98

    Anerkennung (nachträglicher) Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften

  • FG Düsseldorf, 17.05.2007 - 9 K 136/04

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskostenabzug nach Aufgabe der

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.08.1999 - 2 K 2390/98
  • FG München, 26.02.2018 - 7 K 1568/17

    Vermietung und Verpachtung, nachträgliche Werbungskosten, Werbungskostenabzug,

  • FG Niedersachsen, 30.07.1998 - XIV 407/96

    Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung;

  • FG München, 14.11.2000 - 2 K 900/99

    Teilwertberichtigung bei Abbruch aller Betriebsgebäude

  • FG München, 18.07.2000 - 13 K 2536/95

    Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abbruchkosten;; Zusammenhang mit der

  • FG Hamburg, 28.12.2004 - III 252/01

    Einkommensteuerrecht: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

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Rechtsprechung
   BFH, 27.03.1998 - X B 117/97   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Nichtiges Scheingeschäft entgegen einer wirksam notariellen Urkunde als Grundlage einer Besteuerung als Revisionszulassungsgrund

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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1212
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Der Drittvergleich hat mithin vor allem die Funktion, bei Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und 2 EStG sachgerecht einzugrenzen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Der Drittvergleich hat mithin vor allem die Funktion, bei Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und 2 EStG sachgerecht einzugrenzen (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 31.03.1995 - XI B 151/94

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Bei der Entscheidung konnte das Vorbringen in dem -- nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen -- Schriftsatz vom 28. Oktober 1997 nur insoweit berücksichtigt werden, als es die rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe erläutert und vervollständigt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 31. März 1995 XI B 151/94, BFH/NV 1995, 1071).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 290/82

    Steuerliche Anerkennung von Rechtsverhältnissen unter Angehörigen nach

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Diese Rechtsprechung -- auch die von den Klägern angeführten BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82 (BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391) und vom 22. Januar 1991 VIII R 321/83 (BFH/NV 1991, 667) -- betrifft den Abzug von Betriebsausgaben oder die Verlagerung von Einkunftsquellen, deren steuermindernder Effekt nur dann rechtlich anerkannt wird, wenn eine Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten -- abgesehen von ihrem möglicherweise zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund -- dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 262/87

    Aufschiebende Bedingung der Abtretung eines Geschäftsanteils; Formbedürftigkeit

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Sachverhalt dahin zu würdigen, daß die formwirksame Abtretung der Anteile das gemäß § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsunwirksame Verpflichtungsgeschäft geheilt hat (§ 117 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --): Ist wie hier ein unrichtiger Kaufpreis beurkundet, heilt die formgerechte Abtretung die formlose Vereinbarung über den richtigen Kaufpreis; dadurch haben sowohl die beurkundeten als auch die nicht beurkundeten Teile des schuldrechtlichen Geschäfts Gültigkeit erlangt (vgl. Bundesgerichtshof -- BGH --, Urteile vom 23. Februar 1983 IVa ZR 187/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1843; vom 23. November 1988 VIII ZR 262/87, GmbH-Rundschau 1989, 194; Scholz/Winter, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 74; Baumbach/Hueck, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 16. Aufl. 1996, § 15 Rdnr. 35).
  • BFH, 22.01.1991 - VIII R 321/83

    Fremdvergleich eines Vertrages zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Diese Rechtsprechung -- auch die von den Klägern angeführten BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82 (BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391) und vom 22. Januar 1991 VIII R 321/83 (BFH/NV 1991, 667) -- betrifft den Abzug von Betriebsausgaben oder die Verlagerung von Einkunftsquellen, deren steuermindernder Effekt nur dann rechtlich anerkannt wird, wenn eine Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten -- abgesehen von ihrem möglicherweise zwischen Fremden nicht üblichen Entstehungsgrund -- dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
  • BFH, 27.03.1998 - X B 116/97
    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Anmerkung: Wortgleicher Beschluß v. 27. März 1998 X B 116/97 (n.v.).
  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 187/81

    Beratungshonorar als Teil d. Kaufpreises eines GmbH-Anteils

    Auszug aus BFH, 27.03.1998 - X B 117/97
    Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Sachverhalt dahin zu würdigen, daß die formwirksame Abtretung der Anteile das gemäß § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsunwirksame Verpflichtungsgeschäft geheilt hat (§ 117 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --): Ist wie hier ein unrichtiger Kaufpreis beurkundet, heilt die formgerechte Abtretung die formlose Vereinbarung über den richtigen Kaufpreis; dadurch haben sowohl die beurkundeten als auch die nicht beurkundeten Teile des schuldrechtlichen Geschäfts Gültigkeit erlangt (vgl. Bundesgerichtshof -- BGH --, Urteile vom 23. Februar 1983 IVa ZR 187/81, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1843; vom 23. November 1988 VIII ZR 262/87, GmbH-Rundschau 1989, 194; Scholz/Winter, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 8. Aufl. 1993, § 15 Rdnr. 74; Baumbach/Hueck, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 16. Aufl. 1996, § 15 Rdnr. 35).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Hierzu ist ein Fremdvergleich (Drittvergleich) durchzuführen, der die Funktion hat, bei Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG --wie auch den des § 9 EStG-- im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sachgerecht einzugrenzen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 1998 X B 117/97, BFH/NV 1998, 1212).
  • BFH, 10.03.2005 - X B 182/03

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

    Dadurch soll der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG --wie auch der des § 9 EStG-- im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sachgerecht eingegrenzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 1998 X B 117/97, BFH/NV 1998, 1212).
  • BFH, 31.08.2000 - IX B 79/00

    Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

    Für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1998 X B 117/97, BFH/NV 1999, 630).
  • BFH, 09.03.2004 - X B 141/03

    Fremdvergleich: Transfer von Werten zwischen nahen Angehörigen über eine KapG

    Durch den Fremdvergleich (Drittvergleich) soll bei Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie auch der des § 9 EStG-- im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EStG sachgerecht eingegrenzt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 1998 X B 117/97, BFH/NV 1998, 1212).
  • FG Nürnberg, 25.11.2004 - IV 332/03

    Aufgabe des Gewerbebetriebs als Veräußerung des Betriebs; Ansetzen des gemeinen

    Der Abzug von Betriebsausgaben oder die Verlagerung von Einkunftsquellen ist nur anzuerkennen, wenn eine Vereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zustande gekommen ist und sowohl die Gestaltung, als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Dritten üblichen entspricht (vgl. BFH-Beschluss vom 27.03.1998 X B 117/97 BFH/NV 1998, 1212; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.11.1989 GrS 1/88 BStBl. II 1990, 160; Schmidt/Heinicke EStG § 4 RZ. 520 "Angehörige").
  • FG Köln, 14.12.2005 - 4 K 2927/03

    Saldierungsgebot bei der Bildung von Rückstellungen

    Der Drittvergleich hat mithin vor allem die Funktion, bei Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4 EStG im Hinblick auf die Abzugsverbote des § 12 Nr. 1 und 2 EStG sachgerecht einzugrenzen (vgl. u.a. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; s. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 und BFH-Beschluss vom 27.03.1998 - X B 117/97, BFH/NV 1998, 1212).
  • FG Baden-Württemberg, 13.01.2000 - 8 K 419/98

    Einkommensteuer 1992 und 1993

    Es muß deshalb bei Vereinbarungen unter nahen Angehörigen im Einzelfall festgestellt werden, ob die geleisteten Aufwendungen auf einem Leistungsaustauschverhältnis beruhen, oder ob die Aufwendungen ihren Grund in der familiären Beziehung haben (vgl. Urteil des BFH vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BStBl II 1997.196; Beschluß des BFH vom 27. März 1998 X B 117/97. Sammlung amtlich nicht veröffentlichter BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1998, 1212 und Seeger, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1998, 1339).
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