Rechtsprechung
   BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,241
BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97 (https://dejure.org/1998,241)
BFH, Entscheidung vom 05.03.1998 - VII B 36/97 (https://dejure.org/1998,241)
BFH, Entscheidung vom 05. März 1998 - VII B 36/97 (https://dejure.org/1998,241)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,241) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg - Verpflichtung des Geschäftsführers die steuerlichen Angelegenheiten einer GmbH auf andere Personen zu übertragen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung für Steuerschulden, Überwachungsverschulden, Unvermögen, Verschulden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Überwachungspflichten der Geschäftsführerin trotz der bevorstehenden Geburt ihres Kindes?

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aussetzung der Vollziehung
    Voraussetzungen für die Aussetzung
    Unbillige Härte

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1325
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (136)

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 23/19

    Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

    An die Überwachungsmaßnahmen eines Geschäftsführers müssen dabei umso größere Anforderungen gestellt werden, je weniger dieser sich ein auf Tatsachen gegründetes Urteil darüber bilden konnte, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bieten (s. ausführlich Senatsbeschluss vom 05.03.1998 - VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II.1., m.w.N.; ebenso BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 100, Rz 33; Senatsbeschluss vom 20.02.2001 - VII B 111/00, BFH/NV 2001, 1097, unter II., und Senatsurteil vom 30.08.1994 - VII R 101/92, BFHE 175, 509, BStBl II 1995, 278, unter 3.; vgl. auch Jatzke in Gosch, AO § 69 Rz 31 f.; Loose in Tipke/Kruse, § 69 AO Rz 31; Boeker in HHSp, § 69 AO Rz 42; Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl., § 69 Rz 122, jeweils m.w.N.).

    Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, haftet, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen (s. wiederum Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 1325, unter II.1., m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 100, Rz 34; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - VII B 266/08, BFH/NV 2009, 1589, unter 2.a; Klein/Rüsken, a.a.O., § 69 Rz 150).

  • FG Köln, 12.10.2016 - 3 V 593/16

    Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft ausgesetzt

    Liegt sonach ein - wie hier beim Ermessensnichtgebrauch - behebbarer Ermessensfehler vor, ist es im Allgemeinen nicht ernstlich zweifelhaft, dass er von der Finanzbehörde spätestens in der Einspruchsentscheidung behoben werden wird mit der Folge, dass die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auch für die Dauer des Einspruchsverfahrens vom Finanzgericht nicht gewährt werden kann (BFH, Beschlüsse vom 5.3.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325 und vom 26.1.2006 VI B 89/05, BFH/NV 2006, 964; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.8.2007 2 V 316/07, EFG 2007, 1830 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.9.2015 9 V 2588/15, EFG 2015, 2147; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 102 FGO Rn. 74; Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 5 AO Rn. 260).
  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gut zu machen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen führen würde (BFH-Beschluss vom 05.03.1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht