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   BFH, 06.02.1998 - III R 36/97   

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https://dejure.org/1998,6546
BFH, 06.02.1998 - III R 36/97 (https://dejure.org/1998,6546)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1998 - III R 36/97 (https://dejure.org/1998,6546)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1998 - III R 36/97 (https://dejure.org/1998,6546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1355
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - und vom 19. Februar 1985 - BVerwG 6 C 29.84 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17 und Nr. 26 S. 8; BFHE 147, 402 ; BFH, Beschlüsse vom 5. Dezember 1985 - IV R 114/85 - BFH/NV 1986, 468 , vom 6. Februar 1998 - III R 36/97 - BFH/NV 1998, 1355 , vom 17. Mai 1999 - VIII R 17/99 - BFH/NV 1999, 1491, vom 20. September 2000 - VII R 61/00 - BFH/NV 2001, 324).
  • BFH, 20.09.2000 - VII R 61/00

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, und vom 6. Februar 1998 III R 36/97, BFH/NV 1998, 1355) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht richtig besetzt gewesen, weil ein Richter während der Verhandlung zwar anwesend gewesen sei, ihr jedoch wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, dies durch Angabe konkreter Tatsachen dartun, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.
  • BFH, 01.02.2000 - VII R 88/99

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; schlafender Richter

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. u.a. Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, und vom 6. Februar 1998 III R 36/97, BFH/NV 1998, 1355), aber auch des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- (vgl. statt aller Beschluss vom 19. Februar 1985 6 C 29.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 26) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht richtig besetzt gewesen, weil ein Richter während der Verhandlung zwar anwesend gewesen sei, ihr jedoch wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, dies durch Angabe konkreter Tatsachen dartun, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.
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