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   BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96   

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https://dejure.org/1998,4074
BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96 (https://dejure.org/1998,4074)
BFH, Entscheidung vom 28.04.1998 - VII R 83/96 (https://dejure.org/1998,4074)
BFH, Entscheidung vom 28. April 1998 - VII R 83/96 (https://dejure.org/1998,4074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch Ablauf der ihr zugrundeliegenden Kombinierten Nomenklatur - Auslegung der Position 8609 KN 1992/1993 "Warenbehälter" im hinblick auf die Anwendbarkeit für Wechselrahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN 8609 0090, KN 7326 9098
    Container; Einreihung; Tarifierung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1400
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.02.1997 - VII R 8/96

    Anforderungen an eine verbindliche Zolltarifauskunft - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Zwar ist die angefochtene vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) mit Ablauf des 31. Dezember 1994 ungültig geworden, weil die in ihr angewandte Unterposition 7326 90 98 KN nicht mehr besteht (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 8/96, BFH/NV 1997, 453); an ihre Stelle sind die Unterpositionen 7326 90 80 (Verbinder für Kabel aus optischen Fasern) und 7326 90 97 KN 1995 (andere Waren aus Eisen oder Stahl, andere) getreten.

    Sie hat sich damit -- in anderweitiger Weise, d. h. anders als durch Rücknahme -- i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO erledigt (BFH/NV 1997, 453).

    Der Umstellung des Antrags im Revisionsverfahren steht, anders als die OFD meint, nicht entgegen, daß sich die vZTA bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erledigt hatte, ohne daß das FG bei seiner Entscheidung dem Rechnung getragen hätte (vgl. BFH/NV 1997, 453).

    Insoweit ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn der Betroffene eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Senat in BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, und in BFH/NV 1997, 453).

  • BFH, 05.04.1990 - VII K 1/89

    - Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Außerkrafttreten einer

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Über das Verpflichtungsbegehren kann damit, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, nicht mehr entschieden werden (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).

    Dieses Interesse ergibt sich zwar nicht daraus, wie die Klägerin zunächst vorgetragen hat, daß über mögliche die Klägerin belastende Folgen der verbindlichen Tarifierung in anderen Verfahren gestritten werden könnte (vgl. Senat in BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990), wohl aber im Hinblick auf künftige Einfuhren der Grundrahmen.

    Insoweit ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse anzuerkennen, wenn der Betroffene eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Senat in BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, und in BFH/NV 1997, 453).

  • EuGH, 23.09.1982 - 237/81

    Almadent

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, denn im Streitfall geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage der Auslegung dieser Zolltarifposition (vgl. die Urteile vom 23. September 1982 Rs. 237/81 -- Almadent --, EuGHE 1982, 2981, und vom 2. August 1993 Rs. C-248/92 -- Jepsen Stahl --, EuGHE 1993, I-4721), sondern um die Ermittlung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Behälters.
  • BFH, 16.04.1986 - I R 32/84

    Fortsetzungsfeststellungsantrag - Hilfsweiser Antrag - Vorlage von Bilanzen und

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kann nämlich auch hilfsweise gestellt werden (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 16. April 1986 I R 32/84, BFHE 147, 14, BStBl II 1986, 736, m. w. N.).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-248/92

    Jepsen Stahl / Hauptzollamt Emmerich

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Dem steht die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen, denn im Streitfall geht es in diesem Zusammenhang nicht um die Frage der Auslegung dieser Zolltarifposition (vgl. die Urteile vom 23. September 1982 Rs. 237/81 -- Almadent --, EuGHE 1982, 2981, und vom 2. August 1993 Rs. C-248/92 -- Jepsen Stahl --, EuGHE 1993, I-4721), sondern um die Ermittlung der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines Behälters.
  • BFH, 12.06.1996 - II R 71/94

    Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze durch Ermessensnichtgebrauch bei der

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Ferner ist unschädlich, daß die Klageumstellung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) erfolgt ist, denn eine Beschränkung des ursprünglichen Antrags bzw. Revisionsantrags ist jederzeit bis zum Erlaß der abschließenden Prozeßentscheidung über die anhängig gemachte Sache möglich (BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873; Gräber/von Groll, a. a. O., § 100 Rz. 59).
  • BFH, 08.11.1988 - VII K 1/88

    Feststellung des Eintritts der tatsächlichen Erledigung eines Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Über das Verpflichtungsbegehren kann damit, ebenso wie über den Anfechtungsantrag, nicht mehr entschieden werden (Senatsurteile vom 5. April 1990 VII K 1/89, BFHE 161, 217, BStBl II 1990, 990, und vom 8. November 1988 VII K 1/88, BFH/NV 1989, 317).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die EuGH-Urteile vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 -- Knubben --, Rz. 14, s. vorerst abgedruckt in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 318, und vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 -- Siemens Nixdorf --, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • BFH, 08.03.1973 - IV B 18/69

    Mehrere Anträge des Klägers - Hauptantrag - Hilfsantrag - Streitwert - Kumulative

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Insofern ist die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. März 1973 IV B 18/69, BFHE 109, 14, BStBl II 1973, 505), so daß der OFD die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96
    Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die KN von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. etwa die EuGH-Urteile vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 -- Knubben --, Rz. 14, s. vorerst abgedruckt in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 318, und vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 -- Siemens Nixdorf --, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11 und 12).
  • BFH, 23.03.1976 - VII R 106/73

    Übergang zum Feststellungsbegehren - Zulässigkeit im Revisionsverfahren - Kläger

  • BFH, 03.11.1992 - VII K 4/91

    Tarifierung von Hauptplatinen (Mainboards expandable und Baby Boards)

  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Welches die wesentlichen, d.h. charakterbestimmenden, Beschaffenheitsmerkmale einer Ware sind, ist im Einzelfall regelmäßig aufgrund der objektiven Beschaffenheit und Eigenschaften der Ware unter Heranziehung vornehmlich der tariflichen, ggf. aber auch von außertariflichen Erkenntnisquellen zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Ein solches Interesse wäre im übrigen, bezogen auf die ungültig gewordene vZTA, aber auch dann anzuerkennen, wenn die Klägerin eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen wollte und eindeutig feststeht, daß eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die OFD an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten würde (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1998 VII R 83/96, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13

    Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen

    Da der Streitwert sich nicht verdoppelt, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und eine Anfechtungsklage mit weitgehend identischen Begehren sind (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -), kann es für die Kostenentscheidung nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein Kläger mit seinem Haupt- oder Hilfsantrag obsiegt, wenn diese inhaltlich weitgehend übereinstimmen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 08.03.1973 IV B 18/69, BStBl II 1973, 505; vom 28.04.1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 136 FGO Rz. 3, 9).
  • FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 34/12

    Zolltarif: Sportschuhe müssen nicht ausschließlich zum Sport getragen werden

    Da sich nur der Anfechtungs-, nicht jedoch der Verpflichtungsteil der Klage erledigt hat, ist die Verpflichtungsklage weiterhin statthaft (anders BFH, Urteil vom 28.04.1998, VII R 83/96).

    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28.04.1998 (VII R 83/96) bei einem vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ebenfalls die erteilte, nicht antragsgemäße verbindliche Zolltarifauskunft im Laufe des Klageverfahrens ungültig geworden ist, eine Erledigung des klägerischen Begehrens angenommen und eine Fortsetzungsfeststellungsklage als statthaft angesehen hat.

    Die Revision war insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, sowie im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.04.1998 (VII R 83/96) wegen Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, zuzulassen.

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Ein eventuelles späteres Ungültigwerden der erteilten vZTA gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer vZTA nunmehr als nicht beschieden anzusehen (Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - VII R 38/12, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 135; Senatsurteil vom 28.04.1998 - VII R 83/96, ZfZ 1998, 372).
  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2017 - 5 K 1091/15

    Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten in Schweizer Franken

    Insofern ist die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.1998 VII R 83/96, HFR 1998, 916).
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 37/12

    Tarifierung von Aminosäuremischungen

    Ist eine angefochtene vZTA --wie im Streitfall-- ungültig geworden, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Urteile vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188, ZfZ 1999, 16, Rz 9; vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, ZfZ 1998, 372, Rz 17).
  • BFH, 31.05.2016 - VII R 47/14

    Auslegung von Zollaussetzungsvorschriften

    Ist eine angefochtene vZTA --wie im Streitfall-- ungültig geworden, ist ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO anzuerkennen, wenn der Kläger eine neue vZTA zur (tariflich) gleichen Ware beantragen will und eindeutig feststeht, dass eine materielle Rechtsänderung der Tariflage nicht eingetreten und daher mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Zollverwaltung an der von ihr im erledigten Verfahren vertretenen Auffassung bei der Erteilung einer neuen vZTA festhalten wird (Senatsurteile vom 23. Juli 1998 VII R 36/97, BFHE 186, 188, BStBl II 1998, 739, ZfZ 1999, 16; vom 28. April 1998 VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400, ZfZ 1998, 372).
  • BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12

    Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA

    Der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. April 1998 VII R 83/96 (BFH/NV 1998, 1400), die Erledigung des Anfechtungsbegehrens erfasse auch das Verpflichtungsbegehren, folge es nicht.
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2005 - 6 K 2319/03

    Vollständiges Fahrrad i.S. der Codenummer 8712 0030 000 KN

    Für die Frage, ob nicht vorhandene Elemente notwendig zu den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen der vollständigen Ware rechnen oder nicht, kann dabei von Bedeutung sein, ob ohne deren Vorhandensein ein Ware nicht mehr als eine solche erkannt und identifiziert werden könnte (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 1998 - VII R 83/96, BFH/NV 1998, 1400; ZfZ 1998, 372).

    Da die allein entscheidungserhebliche Frage nach den wesentlichen Beschaffenheitsmerkmalen eines Fahrrades der Codenummer 8712 0030 000 KN in erster Linie eine Frage der zolltariflichen Rechtsanwendung und nicht eine solche der Auslegung des maßgeblichen Gemeinschaftsrechts ist, kam die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 28. April 1998 - VII R 83/96, a.a.O.).

  • BFH, 30.10.2007 - VIII B 198/06

    Zulässigkeit der Beschwerde bei Verfahren wegen Fortsetzungsfeststellungsklage

  • FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15

    Einreihung eines Probeneinlasssystems zur Verwendung in der Massenspektrometrie

  • BFH, 30.10.2007 - VIII B 199/06

    Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung als

  • FG Düsseldorf, 26.07.2000 - 4 K 1717/99

    Tarifierung von anodisierten Rohre (Aluminiumrohren) für Laserdrucker und

  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 3470/05

    Sachpfändung während rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung - Zulässiger Antrag auf

  • BFH, 21.05.1999 - VII R 33/98

    Tarifierung von Fahrzeugen; Abgrenzung Muldenkipper - Kipplastwagen

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15

    Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

  • FG Düsseldorf, 11.11.1998 - 4 K 5684/98

    Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft; Anspruch auf Einreihung von

  • FG München, 07.03.2007 - 14 K 2295/06

    Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA); Tarifierung von

  • FG München, 30.01.2023 - 7 K 2200/18

    Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Zuteilungsverfahrens nach § 190

  • FG Düsseldorf, 03.07.1996 - 4 K 1924/94

    Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft über die Einreihung von

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Rechtsprechung
   BFH, 19.03.1998 - VII R 86/96   

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https://dejure.org/1998,11634
BFH, 19.03.1998 - VII R 86/96 (https://dejure.org/1998,11634)
BFH, Entscheidung vom 19.03.1998 - VII R 86/96 (https://dejure.org/1998,11634)
BFH, Entscheidung vom 19. März 1998 - VII R 86/96 (https://dejure.org/1998,11634)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1400
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 86/96
    Damit fehlt das nach ständiger Rechtsprechung wesentlichste Merkmal für die Einreihung in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur (KN), nämlich "daß ein pharmazeutisches Produkt im Sinne der Position 3004 der KN genau umschriebene (Hervorhebung durch den Senat) therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist und seine Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist" (so der EuGH in seinem zuletzt zu dieser Problematik ergangenen Urteil vom 6. November 1997 Rs. C-201/96 -- LTM --, Abs. 29).
  • BFH, 12.08.1997 - VII R 85/96
    Auszug aus BFH, 19.03.1998 - VII R 86/96
    Insbesondere kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der vom Senat mit Beschluß vom 12. August 1997 VII R 85/96 vorgelegten anderen Rechtssache der Klägerin nicht in Betracht, weil eine Vorgreiflichkeit jener Rechtssache zum Streitfall nicht besteht.
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