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   BFH, 15.07.1998 - II R 23/97   

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https://dejure.org/1998,1870
BFH, 15.07.1998 - II R 23/97 (https://dejure.org/1998,1870)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1998 - II R 23/97 (https://dejure.org/1998,1870)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - II R 23/97 (https://dejure.org/1998,1870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsanteile - Schätzung des gemeinen Wertes - Ableitung aus Verkäufen - Stuttgarter Verfahren - Großmarkt

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 2; ; BewG § 11 Abs. 2 Satz 1; ; BewG § 11 Abs. 1; ; BewG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeiner Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 11 Abs 2
    Anteilsbewertung; gemeiner Wert; Stuttgarter Verfahren; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1463
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.1994 - II R 101/90

    Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen (§ 11 BewG )

    Auszug aus BFH, 15.07.1998 - II R 23/97
    Die regelmäßige Vereinbarung desselben Preises (= des Nominalwerts) zeigt, daß die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. März 1994 II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503, 504).

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung das Stuttgarter Verfahren als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden könne, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503, m.w.N.).

  • BFH, 13.04.1994 - II R 57/90

    1. Keine Schachtelvergünstigung für die von einer GmbH erbrachte Vermögenseinlage

    Auszug aus BFH, 15.07.1998 - II R 23/97
    Der nach Abschn. 77 Abs. 3 VStR 1983 vorgesehene Zuschlag zum Einheitswert ist daher zulässig (Senatsurteil vom 13. April 1994 II R 57/90, BFHE 174, 177, BStBl II 1994, 505).
  • BFH, 14.10.1966 - III 281/63

    Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Aktien unter Berücksichtigung des

    Auszug aus BFH, 15.07.1998 - II R 23/97
    Die Schlußfolgerung des FG, daß die auf diese Art und Weise zustande gekommenen Preise nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt und damit für § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht zu berücksichtigen sind, ist daher rechtlich zutreffend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1966 III 281/63 BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82).
  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 15.07.1998 - II R 23/97
    Einwendungen gegen die Schätzungsergebnisse, und zwar sowohl hinsichtlich der einzelnen Wertansätze als auch der Einhaltung der Schätzungsmethode und der sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen tatsächlicher Art sind im Revisionsverfahren auf zulässige und begründete Revisionsrügen beschränkt (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, 473, BStBl II 1991, 459).
  • BFH, 15.03.2018 - VI R 8/16

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    a) Die im Jahr vor dem Erwerb durch den Kläger erfolgten Verkäufe sind nur zu berücksichtigen, wenn die hierfür vereinbarten Kaufpreise unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1965 III 384/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 1; vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; in BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; vom 30. März 1994 II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 11).
  • BFH, 08.08.2001 - II R 59/98

    Feststellungsbescheid - Anteilen an Kapitalgesellschaften - Anteilsbewertung -

    Es hat seine Auffassung auf den Umstand gestützt, dass die vinkulierten Namensaktien satzungsmäßig nur mit Zustimmung der Organe der Klägerin übertragen werden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 14. Oktober 1966 III 281/63, BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82; vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463) und die Anteilseigner nicht frei über ihre Aktien verfügen konnten.

    Die regelmäßige Vereinbarung desselben Preises (Nominalwert oder eines bestimmten Anteils davon) zeigt im Streitfall, dass die Beteiligten den Preis gerade nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektiver Wertmaßstäbe, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören, gebildet haben (vgl. BFH in BFH/NV 1998, 1463).

  • BFH, 22.08.2002 - II B 170/01

    Anteilswert; Ableitung aus stichtagsnahen Verkaufsfällen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist unter dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG der Handel zu verstehen, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist (vgl. BFH-Urteile vom 14. Februar 1969 III 88/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395; vom 23. Februar 1979 III R 44/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618; vom 30. März 1994 II R 101/90, BFHE 174, 94, BStBl II 1994, 503, und vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463).
  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 715/09

    Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen aus zeitnahen Verkäufen: Beginn

    Ein gezahlter Kaufpreis kann regelmäßig dann nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt angesehen werden, wenn er ohne jede Rücksicht auf das Vermögen und die Ertragsaussichten der Gesellschaft bemessen wurde, also dem inneren Wert der Anteile nicht entspricht (BFH-Urteil vom 15.07.1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 11 Rn. 26).
  • FG Hamburg, 28.04.2009 - 3 K 43/09

    Bewertung und Verwirkung von Schenkungssteuer nach überlanger Einspruchsdauer

    f) Auch sonst liegen keine stichtagsbezogen konkreten Einwendungen oder Aufklärungsanträge vor, die für die Schätzung des Unternehmens- und Anteilswerts nach dem Stuttgarter Verfahren zu beachten wären (vgl. BFH vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 965, DStRE 1998, 965, HFR 1999, 10), sei es in Bezug auf den Vermögenswert, sei es hinsichtlich des Ertragswerts oder sei es zur gewichteten Berücksichtigung von Vermögenswert und Ertragswert im Unternehmenswert.
  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 1832/20

    Streit über die Höhe der Werte übertragener Anteile an einer GmbH im

    Eine gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann allenfalls dann zu der Annahme führen, dass deren Veräußerung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattfindet, wenn die Verkäufe der Anteile zum Nennwert erfolgen und der Verkaufspreis nicht annähernd den inneren Wert der Anteile widerspiegelt (vgl. BFH, Urteile vom 15. Juli 1998 II R 23/97, BFH/NV 1998, 1463; vom 8. August 2001 II R 59/98, BFH/NV 2002, 317; S. Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 11 BewG Randnr. 29; Mannek in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 161. Lfg., § 11 BewG Randnr. 135).
  • FG Hamburg, 29.01.2002 - II 290/97

    Management-Holding: Keine Berücksichtigung des Aufwandes, der für die

    Die Schätzung hat für den hier maßgeblichen Stichtag regelmäßig nach den Abschnitten 76 ff VStR zu erfolgen; insbesondere das dort vorgesehene sog. Stuttgarter Verfahren ist prinzipiell ein dafür geeignetes Schätzungsverfahren (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.1997 II R 23/97, BFH/NV 1998, 50).
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