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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96   

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BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 (https://dejure.org/1997,1124)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • gmbhr.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsansprüche von Haftungsschuldnern wegen zu Unrecht entrichteter Säumniszuschläge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 218 Abs 2, AO 1977 § 240 Abs 1
    Haftungsschulden; Säumniszuschlag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 480
  • NJW 1997, 3048 (Ls.)
  • BB 1997, 1574
  • BStBl II 1998, 2
  • BFH/NV 1998, 17
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.07.1989 - VII R 39/86

    Keine Erstattungszinsen nach erfolgreicher Klage gegen Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Mit einem Haftungsbescheid wird, wie der Senat bereits zu § 236 Abs. 1 AO 1977 ausgeführt hat (Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821), keine Steuer festgesetzt, sondern die Haftung für eine Steuer geltend gemacht.

    Überhaupt ist die Haftungsinanspruchnahme in der AO 1977 eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ).

    Während z. B. Stundungszinsen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 234 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch bei gewährter Stundung eines Haftungsanspruchs anfallen, scheidet, wie der Senat zu § 236 Abs. 1 AO 1977 entschieden hat (BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821 ), die Zuerkennung von Prozeßzinsen auf zu erstattende Haftungsbeträge aus, wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Haftungsbescheid aufgehoben oder im Betrag herabgesetzt worden ist.

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Dies gilt auch für Säumniszuschläge, die gerade infolge der Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld durch den (gesetzlichen) Vertreter des Steuerpflichtigen nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 entstanden sind (§ 69 Satz 2 AO 1977; vgl. das Senatsurteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859).

    Entsprechend hat der Senat im umgekehrten Fall angesichts der Akzessorietät der Haftungsschuld entschieden, daß eine Heranziehung des Haftungsschuldners für Säumniszuschläge nach § 69 Satz 2 AO, die ab dem Zeitpunkt des Eintritts der nachweislichen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners entstanden sind, unzulässig ist, weil die verwirkten Säumniszuschläge in einem solchen Fall wegen Zweckverfehlung - die Ausübung eines Druckes zur Durchsetzung der Zahlung hat ihren Sinn verloren - dem Steuerschuldner zu erlassen sind (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859 ).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 152/85

    Haftungsbescheid - Konkursvorrecht - Haftungsforderung - Persönlich haftender

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Ebenso habe der BFH zu § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in der bis zum Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2310, 2344) geltenden Fassung die Auffassung vertreten, daß diese Vorschrift auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gelte, obwohl darin Haftungsansprüche nicht ausdrücklich genannt gewesen seien (Urteil vom 14. März 1989 VII R 152/85, BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 156, 73, BStBl II 1990, 363 entschieden hat, daß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 in seiner bis zum Inkrafttreten des StMBG geltenden Fassung auch für die Bestimmung der Fälligkeit einer Haftungsforderung gegolten hat, obwohl darin lediglich vom Eintritt der Fälligkeit von "Ansprüchen aus der Festsetzung einer Steuer" die Rede war, hat er zugunsten des Steuerpflichtigen ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers korrigiert, weil das sonst eintretende Ergebnis (sofortige Fälligkeit einer Haftungsschuld mit ihrer Entstehung) mit einem grundlegenden Prinzip des Haftungsrechts, daß nämlich jegliche Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners durch Haftungsbescheid in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist (§ 191 Abs. 1 AO 1977), in Widerspruch gestanden hätte.

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 4/84

    Einbeziehung von Säumniszuschlägen in die Haftung eines Klägers als

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    So habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltendzumachende Haftung nicht nur für Steuern i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977, sondern zur Vermeidung einer Gesetzeslücke über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch für steuerliche Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 gelte (BFH-Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 4/84, BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363).

    Soweit er in seinem Urteil in BFHE 149, 125, BStBl II 1987, 363 erkannt hat, daß die gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid geltend zu machende Haftung auch die steuerlichen Nebenleistungen i. S. des § 3 Abs. 3 AO 1977 erfaßt, obwohl in der Vorschrift lediglich von der Haftung für eine Steuer die Rede ist, hat er dies damit begründet, daß es sich bei § 191 Abs. 1 AO 1977 ausschließlich um eine Verfahrensvorschrift handelt, deren Wortlaut daher keinen Rückschluß auf Inhalt und Umfang der Haftungsschuld zulasse.

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Eine solche doppelte Inanspruchnahme, die zwar ggf. über die Vorschriften zur Gesamtschuld korrigierbar wäre (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 AO 1977), ließe sich auch mit dem Schadensersatzcharakter, den der Senat der Haftung sowohl nach § 69 als auch nach § 71 AO 1977 in ständiger Rechtsprechung beigemessen hat (vgl. Senatsurteil vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8, m. w. N.), nur schwerlich vereinbaren.
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung des BFH wird verwirkten Säumniszuschlägen sogar eine Art Zinsersatzcharakter zugewiesen (BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m. w. N.).
  • BFH, 24.03.1992 - VII R 39/91

    Höhe des verwirkten Säumniszuschlags bei Änderung des rückständigen Steuerbetrags

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Selbst wenn jedoch Zweifel in dieser Richtung bestehen sollten, wäre zu berücksichtigen, daß, wie der Senat bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat (Senatsurteil vom 24. März 1992 VII R 39/91, BFHE 168, 300, BStBl II 1992, 956, m. w. N.), auch in bezug auf die Erhebung von Säumniszuschlägen das Steuerrecht Eingriffscharakter hat, mit der Folge, daß unter Beachtung der Regelungen in § 37 Abs. 1, § 38 AO 1977 eine Gesetzes- und Tatbestandsmäßigkeit für den Eingriff zu fordern ist, die eine Analogie (zu Lasten des Haftungsschuldners) zumindest dann ausschließt, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, daß der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen.
  • FG Hamburg, 01.02.1983 - IV 74/81
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • OVG Hamburg, 29.05.1985 - Bf V 15/85
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    In der Rechtsprechung der FG wird teilweise - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - die Ansicht vertreten, Säumniszuschläge würden nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch dann verwirkt, wenn der durch Haftungsbescheid in Anspruch Genommene die "Steuer" bei Fälligkeit nicht entrichte, da es insoweit nicht darauf ankomme, ob Steuern vom Steuerschuldner oder vom Haftenden zu zahlen seien (FG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 1983 IV 74/81 H, EFG 1983, 437; FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1986 XII V 15/85, EFG 1986, 542).
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII R 15/96
    Wenn es in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift, die ursprünglich als § 223 in die AO 1977 eingehen sollte, am Anfang heißt, daß die Vorschrift die Säumniszuschläge im wesentlichen entsprechend der Regelung des § 1 StSäumG regelt (BTDrucks VI/1982 S. 173), so kann daraus nicht, wie das FA meint, geschlossen werden, daß hinsichtlich der Säumniszuschläge für Haftungsbeträge keine Rechtsänderung beabsichtigt gewesen und eingetreten sei.
  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    In all diesen Fällen geht es zwar auch um eine angemessene Verzinsung der Steuerschuld (BFH 25. Februar 1997 - VII R 15/96 - BFHE 182, 480, 485 ff.).
  • BFH, 24.10.2018 - I R 78/16

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückstellung für drohende

    Demgemäß hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1989 VII R 39/86, BFHE 157, 322, BStBl II 1989, 821, zu Prozesszinsen nach § 236 AO; vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, zu Säumniszuschlägen).
  • BFH, 26.05.2021 - VII B 13/21

    Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.10.2020 - VII B 121/19, BFH/NV 2021, 326, Rz 33; zur Einordnung von Säumniszuschlägen als Druckmittel mit Zinscharakter s.a. BFH-Urteil vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, unter B.II.2.a, m.w.N., und Senatsurteil vom 25.02.1997 - VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2, unter 2.b cc; ebenso: Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 240 Rz 1).
  • FG Münster, 04.08.2016 - 9 K 3999/13

    Körperschaftsteuerliche Nichtabziehbarkeit von Haftungsschulden aufgrund der

    Aus diesem Grund hat der BFH es in anderen Zusammenhängen abgelehnt, Vorschriften der AO zu Steuerbescheiden auf Haftungsbescheide zu übertragen, sofern diese nicht ausdrücklich genannt wurden und die Normen zur Haftung keinen Verweis auf die Regelungen zu Steuerbescheiden enthielten (vgl. BFH-Urteil vom 25.07.1989 VII R 39/86, BStBl II 1989, 821 zu Zinsen nach § 236 AO; vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 zu Säumniszuschlägen).

    Dies schließt eine Analogie zu Abzugsverboten zu Lasten des Steuerschuldners zumindest dann aus, wenn sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang und den Gesetzesmaterialien klar ergibt, dass der Gesetzgeber auch den nach dem Wortlaut nicht geregelten Fall tatsächlich entsprechend hat regeln wollen (vgl. allgemein zur belastenden Analogie BFH-Urteil vom 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl II 1998, 2).

  • BFH, 18.05.2011 - VII B 132/10

    Revisionszulassung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung -

    Unberücksichtigt habe es dabei gelassen, dass der Gesetzgeber § 240 Abs. 1 Satz 2 AO --als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 1997 VII R 15/96 (BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2)-- mit Wirkung zum 1. August 1998 geändert und den Anwendungsbereich der Vorschrift u.a. auf Haftungsschulden ausgedehnt habe.

    Schließlich weiche das erstinstanzliche Urteil von der Entscheidung des BFH in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 ab.

    Die von der Klägerin behauptete Divergenz zur Senatsentscheidung in BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2 liegt deshalb nicht vor, weil das FG keinen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abweicht.

  • FG Köln, 18.08.1998 - 14 K 1395/97

    Verrechnungsstundung bei einbehaltener Kapitalertragsteuer

    Die Haftungsinanspruchnahme ist in der AO 1977 überhaupt eigenständig geregelt (vgl. § 191 AO 1977 ), so daß die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften im Haftungsverfahren nicht - auch nicht sinngemäß - anwendbar sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.).

    Im Gegensatz dazu entstehen bei einem Haftungsanspruch bei Nichtentrichtung durch den Haftenden am Fälligkeitstag gerade keine Säumniszuschläge (BFH-Urteil v. 25.02.1997 VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2 m.w.N.; Tipke/Kruse, AO /FGO, § 240 Tz. 6 und 15 m.w.N.).

    Wird der Entrichtungspflichtige durch einen Haftungsbescheid aus einem Haftungsanspruch in Anspruch genommen, so ist nach § 222 Satz 4 AO 1977 zwar die Stundung ausgeschlossen, dennoch können keine Säumniszuschläge festgesetzt werden, da Haftungsansprüche keine Steuern im Sinne des § 240 Absatz 1 Satz 1 AO 1977 sind (BFH-Urteil v. 25.02.1997, VII R 15/96, BStBl. II 1998, 2).

  • VG Schwerin, 28.02.2023 - 4 A 1679/18

    Verwirkung von Säumniszuschlägen; Folgen der Unwirksamkeitserklärung einer

    Die Verwirkung und damit Entstehung von Säumniszuschlägen ist danach materiell-rechtlich zu bestimmen und setzt - neben der Festsetzung im Sinne des § 240 Abs. 1 Satz 3 AO - voraus, dass eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird (vgl. auch Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 11/2022, § 220 AO Rn. 16; vgl. zum Begriff der "Steuer" auch BFH, Urteil vom 25. Februar 1997 - VII R 15/96 -, BFHE 182, 480, juris Rn. 16, und Urteil vom 24. März 1992 - VII R 39/91 - juris Rn. 9 ff.).
  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 27/00

    Anforderung von Säumniszinsen/-zuschlägen:

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes anerkannt, dass Säumniszuschläge (§ 240 AO ), die zu den steuerliche Nebenleistungen zählen (§ 3 Abs. 3 AO ), ein dem Steuerrecht eigenes Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern darstellen (vgl. nur BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris).

    Sie werden deshalb in der Rechtsprechung auch als den Zinsen "wesensverwandt" bezeichnet (BFH, Urteil vom 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris); in einigen Entscheidungen misst der Bundesfinanzhof verwirkten Säumniszuschläge sogar eine Art. Zinsersatzcharakter zu (vgl. etwa BFH, Urteil vom 29.8.1991 - VII R 78/86 -, juris, m.w.N.).

    In erster Linie sind sie ein Druckmittel eigener Art, durch das der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuern angehalten werden soll (vgl. BFH, Urteile vom 14.1.1992 - IX R 226/87 - und 25.2.1997 - VII R 15/96 -, juris; Klein/Rüsken, AO , 7. Auflage, § 240 , Rdnr. 1; Kruse/Loose, in: Tipke/Kruse, AO , 88. Lieferung, § 240 , Rdnr. 1).

  • BFH, 07.03.2016 - VII E 1/16

    Streitwert bei Abrechnungsbescheid über Zahlungsverjährung

    Damit ist es gerechtfertigt, den Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen zu bemessen, über deren Zahlungsverjährung im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid gestritten wird (Senatsbeschluss vom 1. Juli 2009 VII E 3/09, BFH/NV 2009, 1660, zu Säumniszuschlägen; FG Bremen, Beschluss vom 22. November 1994  2 94 114 K 2, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 340, zu Kirchensteuer und Säumniszuschlägen; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 15/96, BFHE 182, 480, BStBl II 1998, 2).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Beide Forderungen verfügen vielmehr über die Umdeutung ausschließende verschiedene Rechtsgrundlagen und eigenständige Entstehungsgründe (vgl. BFHE 120, 329, 332; 182, 480, 483; OVG NW, Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2178/94 -).
  • BFH, 28.12.2022 - III B 48/22

    Aussetzung der Vollziehung; Säumniszuschläge

  • FG Düsseldorf, 07.03.2003 - 3 K 4360/01

    Geschäftsführerhaftung; Säumniszuschläge; Sequestration; Zahlungsunfähigkeit;

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 143.97

    Die Haftungsinanspruchnahme für Hinterziehungszinsen setzt nicht voraus, daß

  • BFH, 25.01.2005 - I B 83/04

    Klageantrag; Bindungswirkung

  • FG Münster, 21.09.2022 - 12 V 26/22

    Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über die Entstehung von

  • BFH, 17.10.2001 - II R 67/98

    Haftungsbescheid; Säumniszuschläge

  • BFH, 23.08.2012 - VI B 53/12

    Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 4 K 111/98

    Möglichkeit der Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide;

  • VGH Hessen, 01.02.2012 - 5 B 77/12

    Säumniszuschläge auf kommunale Steuern

  • FG München, 21.02.2007 - 3 K 2219/06

    Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13 c Umsatzsteuergesetz (UStG); Haftung

  • BFH, 16.10.2000 - V B 70/00

    Haftungsbescheid

  • FG Hamburg, 23.05.2000 - I 29/98

    Zur Haftungsverjährung nach § 191 AO

  • FG Nürnberg, 22.10.1998 - IV 185/98
  • VG Ansbach, 21.09.2020 - AN 19 K 19.01933

    Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen aufgrund von Gewerbesteuer

  • FG München, 16.04.2010 - 13 K 2939/08

    Isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung - Auslegung eines

  • OVG Sachsen, 03.06.2020 - 5 E 6/20

    Streitwertbeschwerde; Einstellung der Zwangsvollstreckung gegenüber Erben;

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

  • FG Brandenburg, 11.04.2000 - 3 K 1630/97

    Investitionszulagenrückforderungsanspruch kein Steuer- oder Abgabenanspruch i.S.

  • FG München, 14.05.2003 - 3 K 5297/00

    Einfuhr kaffeehaltiger Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr Italiens;

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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96   

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BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96 (https://dejure.org/1997,4832)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1997 - XI B 174/96 (https://dejure.org/1997,4832)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1997 - XI B 174/96 (https://dejure.org/1997,4832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 17
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 04.02.1988 - V R 57/83

    Zur Art der Anfechtung einer Prüfungsanordnung im Revisionsverfahren, wenn die

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Im übrigen kann in besonderen Fällen die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen (BFH- Beschluß vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BFHE 152, 217, BStBl II 1988, 413).
  • BFH, 08.06.1995 - IX B 168/94

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß er die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig -- ggf. mit Beweisantritten -- darlegen muß (BFH-Beschluß vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64).
  • BFH, 27.01.1994 - IV R 93/91
    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Der Senat kann offenlassen, ob bei der Verwertung von Prüfungsfeststellungen in einem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Bescheid die Annahme eines Verwertungsverbots von vornherein ausscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, m. w. N.).
  • BFH, 24.05.1989 - I R 85/85

    Keine Saldierung einer Dauerschuld mit einem Kontokorrentguthaben bei dem

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hängt die Verwertung der in der Außenprüfung ermittelten Tatsachen nicht davon ab, daß eine Schlußbesprechung abgehalten wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85, BFH/NV 1990, 273).
  • BFH, 03.05.1994 - VII B 265/93

    Haftung des Erwerbers für bestimmte Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge des

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung und Würdigung der wichtigsten Tatumstände der vom Antragsteller begehrte Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Mai 1994 VII B 265/93, BFH/NV 1994, 762).
  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

    Auszug aus BFH, 26.06.1997 - XI B 174/96
    Auf das Fehlen einer schriftlichen Vollmacht kann sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm der durch das Auftreten der Steuerberater X bzw. Y erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter IV.).
  • BFH, 29.08.2017 - VIII R 17/13

    Zur Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen - Verwertungsverbot nur bei

    (3) Für die behauptete Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 199 Abs. 2 AO kann nichts anderes gelten, so dass nach allgemeiner Auffassung insoweit ebenfalls kein Verwertungsverbot hinsichtlich der Tatsachen ausgelöst wird, über die der Steuerpflichtige nicht unterrichtet wurde (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 199 AO Rz 36; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 199 Rz 3, unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 199 AO Rz 22; Koenig/Intemann, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 199 Rz 20).
  • BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02

    Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht

    Die Wirksamkeit der Bekanntgabe lasse sich entgegen der Ansicht des FG nicht unter Hinweis auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Verfahrensbevollmächtigten stützen; soweit der BFH eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an einen Vertreter habe ausreichen lassen (Beschluss vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17), beziehe sich diese Rechtsprechung lediglich auf die Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen und sei auf die Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden --insbesondere bei erheblicher Abweichung der Festsetzung von der Einkommensteuererklärung-- nicht anwendbar.

    a) Das FG hat unter Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 17 die Auffassung vertreten, dass der nach Einreichen der Einkommensteuererklärung 1997 für den Kläger mehrfach im Einkommensteuerveranlagungsverfahren und insbesondere im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 aufgetretene Vertreter nach den Grundsätzen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht als Empfangsbevollmächtigter anzusehen und die ihm gegenüber vorgenommene Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids deshalb nach Maßgabe des § 122 AO 1977 wirksam war.

  • BFH, 15.12.1997 - X B 182/96

    Unterlassen einer Schlußbesprechung nach Außenprüfung

    Der BFH hat mit Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85 (BFH/NV 1990, 273; zustimmend BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17) entschieden, daß das Unterlassen einer Schlußbesprechung "nicht ohne weiteres" zur Fehlerhaftigkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide führt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Der erkennende Senat folgt insoweit der st. Rechtsprechung des BFH, der im Falle der Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an einen Vertreter ausreichen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17).
  • FG Hessen, 06.10.2008 - 8 K 266/07

    Keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der Vermietung von Containern

    Zum einen kann die fehlende Durchführung einer Schlussbesprechung nach § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO geheilt werden, zum anderen kann in weiteren Verfahren rechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewährt werden (BFH, Beschluss vom 15.12.1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811 mit zahlreichen Nachweisen; ebenso: BFH, Beschluss vom 26.06.1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17, 18, rechte Spalte; BFH, Beschluss vom 24.08.1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436 ff., 438 linke Spalte; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 22.04.1996 VIII 392/94, EFG 1997, Seite 90, 91).
  • BFH, 22.07.2003 - X B 97/02

    Einwände gegen die Richtigkeit des FG-Urteils

    Kein mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbarer gerichtlicher Verfahrensfehler sind die vom Kläger gerügten "Ermittlungsfehler der Betriebsprüfung" und der Umstand, dass nach der durchgeführten Außenprüfung eine Schlussbesprechung nicht stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 1989 I R 85/85, BFH/NV 1990, 273; vom 26. Juli 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17).
  • FG Hamburg, 13.12.2002 - III 124/01

    Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt:

    Erst recht führt die Nichtabhaltung der Schlussbesprechung - unabhängig von einem Verzicht - zu keinem Verwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse (ständ. Rspr.: BFH-Beschlüsse vom 24. August 1998 III S 3/98, BFH/NV 1999, 436 ; vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17 ; vom 24. Mai 1989 I R 85/85, insoweit BFH/NV 1990, 273).
  • BFH, 24.08.1998 - III S 3/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Mittellosigkeit; Anordnung einer Ap;

    Wie das FG zutreffend dargelegt hat, kann ein Verwertungsverbot nicht daraus hergeleitet werden, daß keine Schlußbesprechung stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 85/85, BFH/NV 1990, 273; BFH-Beschluß vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17).
  • BFH, 29.04.1999 - V B 173/98

    Zugang eines Steuerbescheids

    Aus der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf PKH das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, daß er die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung einer PKH zumindest schlüssig --ggf. mit Beweisantritten-- darlegen muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, BFH/NV 1998, 17).
  • FG Niedersachsen, 30.09.2002 - 1 K 54/01

    Bekanntgabe eines Steuerbescheides

    Der Kläger muss sich den durch die mehrfache Entgegennahme der Bescheide erzeugten Rechtsschein der Bevollmächtigung zurechnen lassen (ebenso BFH Beschluss vom 26. Juni 1997 XI B 174/96, NV 1998, 17).
  • FG Hamburg, 31.01.2003 - III 133/01

    Ambulante Krankenpflege:

  • BFH, 06.06.2001 - V B 201/00

    Selbständige Tätigkeit - Fehlende Umsatzsteuer- Jahreserklärung - Schätzung der

  • FG Hamburg, 22.01.2003 - III 186/02

    Ambulante Krankenpflege:

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 K 1195/17

    Klage auf Durchführung einer Schlussbesprechung

  • VG München, 09.08.2018 - M 10 K 16.3952

    Auch bei langer Verfahrensdauer keine Nachforschungspflicht der Behörde, ob ein

  • FG München, 15.09.2015 - 2 K 2528/14

    Steuerberatungsgesellschaft, Einspruchsentscheidung, Einkommensteuerbescheid,

  • FG Hessen, 27.01.2004 - 13 K 1697/02

    Aussetzungszinsen; Zinsbescheid; Erlass; Überlange Verfahrensdauer; Sachliche

  • FG Hamburg, 30.07.2003 - I 122/02

    Kein Verwertungsverbot, wenn Außenprüfung verfahrensfehlerbehaftet ist

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