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Rechtsprechung
   BFH, 14.10.1997 - III R 18/97   

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https://dejure.org/1997,5019
BFH, 14.10.1997 - III R 18/97 (https://dejure.org/1997,5019)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1997 - III R 18/97 (https://dejure.org/1997,5019)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - III R 18/97 (https://dejure.org/1997,5019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebenkosten eines Krankenhausaufenthalts abziehbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Fernsehen; Krankenhaus; Krankheitskosten; Telefon

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 448
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.10.1996 - III R 240/94

    Trinkgelder können als mittelbare Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 18/97
    Er sei adäquat (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 ).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die zuletzt in BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 bekräftigt worden ist, gehören zu den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Krankheitskosten nur Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie es insbesondere bei den Kosten der eigentlichen Heilbehandlung und einer krankheitsbedingten Unterbringung der Fall ist; hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten nicht zu den Krankheitskosten.

    Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats in BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 geht fehl.

    Er sei adäquat (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 ).

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die zuletzt in BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 bekräftigt worden ist, gehören zu den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Krankheitskosten nur Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie es insbesondere bei den Kosten der eigentlichen Heilbehandlung und einer krankheitsbedingten Unterbringung der Fall ist; hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten nicht zu den Krankheitskosten.

    Der Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats in BFHE 181, 468 , BStBl II 1997, 346 geht fehl.

    Die Entscheidung des BFH, daß Trinkgelder an das Krankenhauspersonal zu den abziehbaren Krankheitskosten gehören (BFH vom 29.10.1996, BStBl. II 1997, 346), wendet die Verwaltung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (BdF-Schreiben vom 24.4.1997, BStBl. I, 561).

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 18/97
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für ein Telefon oder einen Fernsehapparat während einer stationären Heilbehandlung verschafft, dienen im allgemeinen nicht einer gezielten Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern stellen vielmehr typische Folgekosten einer Krankheit und eines Krankenhausaufenthaltes dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556 , BStBl II 1984, 484 zu Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37 , BStBl II 1982, 297 zu Aufwendungen wegen der Verlegung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen).

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für ein Telefon oder einen Fernsehapparat während einer stationären Heilbehandlung verschafft, dienen im allgemeinen nicht einer gezielten Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern stellen vielmehr typische Folgekosten einer Krankheit und eines Krankenhausaufenthaltes dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556 , BStBl II 1984, 484 zu Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37 , BStBl II 1982, 297 zu Aufwendungen wegen der Verlegung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen).

  • BFH, 02.03.1984 - VI R 158/80

    Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Ehegatten auch bei längerem

    Auszug aus BFH, 14.10.1997 - III R 18/97
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für ein Telefon oder einen Fernsehapparat während einer stationären Heilbehandlung verschafft, dienen im allgemeinen nicht einer gezielten Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern stellen vielmehr typische Folgekosten einer Krankheit und eines Krankenhausaufenthaltes dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556 , BStBl II 1984, 484 zu Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37 , BStBl II 1982, 297 zu Aufwendungen wegen der Verlegung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen).

    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, mit denen er sich die Nutzungsmöglichkeit für ein Telefon oder einen Fernsehapparat während einer stationären Heilbehandlung verschafft, dienen im allgemeinen nicht einer gezielten Heilbehandlung im Sinne der Rechtsprechung des Senats, sondern stellen vielmehr typische Folgekosten einer Krankheit und eines Krankenhausaufenthaltes dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 2. März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556 , BStBl II 1984, 484 zu Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37 , BStBl II 1982, 297 zu Aufwendungen wegen der Verlegung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen).

  • FG Niedersachsen, 10.12.2008 - 7 K 166/08

    Reinigungskosten eines Polizisten für seine Dienstkleidung grundsätzlich keine

    Grundsätzlich seien "nur unmittelbare Krankheitskosten ..., nicht aber ... die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten als außergewöhnliche Belastungen anzusehen" (Urteil vom 2. Dezember 1981, VI R 167/79, BStBl. II 1982, 297 mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-, vgl. auch Urteile vom 16. Mai 1975, VI R 132/72, BStBl. II 1975, 536, vom 1. Dezember 1978, VI R 149/75, BStBl. II 1979, 78, vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 14.11.2002 - V 10/01

    Außergewöhnliche Belastung

    Hingegen sind Aufwendungen für solche Maßnahmen, die nicht unter dem Begriff der Heilbehandlung im hier maßgeblichen Sinne fallen, sondern einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 20.3.1987 a.a.O., vom 26.6.1992 III R 83/91, BStBl II 1993, 212 und vom 14.10.1997 III R 18/97, BFH/NV 1998, 448 ).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2013 - 2 K 176/13

    Aufwendungen eines Behinderten für die Nutzung einer Motorjacht als

    Krankheitskosten in diesem Sinne sind auch nur Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen, wie es insbesondere bei den Kosten der eigentlichen Heilbehandlung und einer krankheitsbedingten Unterbringung der Fall ist; hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten nicht zu den Krankheitskosten (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997, III R 18/97, BFH/NV 1998, 448).
  • FG Köln, 19.02.2003 - 5 K 4083/02

    Aufwendungen zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags keine

    Hingegen gehören mit einer Krankheit verbundene Folgekosten ebenso wie die Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen, nicht zu den Krankheitskosten (vgl. BFH -Urteile vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346 und vom 14.Oktober 1997 III R 18/97, BFH/NV 1998, 448, jeweils m.w.N.).
  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 2392/05

    Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen als außergewöhnliche

    Diese Voraussetzung fehlt bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346;vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613;vom 14. Oktober 1997 III R 18/97, BFH/NV 1998, 448).
  • FG Münster, 12.03.2003 - 1 K 4172/02

    Aufwendungen für die Zahlung von Trinkgeldern im Rahmen einer medizinischen

    Sind Trinkgelder aber keine unmittelbaren Krankheitskosten, so stellen sie zwangsläufig mittelbare Krankheitskosten dar, die gerade nicht als außergewöhnliche Belastungen ansetzbar sind (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1997 III R 18/97, BFH/NV 1998, 448).
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Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1997 - X B 59/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14361
BFH, 10.10.1997 - X B 59/97 (https://dejure.org/1997,14361)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1997 - X B 59/97 (https://dejure.org/1997,14361)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - X B 59/97 (https://dejure.org/1997,14361)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 448
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 10.10.1997 - X B 59/97
    Soweit das FG damit darauf abhebt, daß die Ehefrau des Klägers die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht habe, steht den hieraus gezogenen Folgerungen der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34 ) nicht entgegen, weil auch das BVerfG für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen voraussetzt, daß die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich geleistet wird.
  • BFH, 12.10.1988 - X R 2/86

    Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverträge

    Auszug aus BFH, 10.10.1997 - X B 59/97
    Die Entscheidung ist stets unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 1988 X R 2/86, BFHE 155, 307, BStBl II 1989, 354 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2017 - 4 K 1702/16

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses und zur Frage des Nachweises

    33 1. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Würdigung aller Umstände (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448, und vom 23. Dezember 2013 III B 84/12, BFH/NV 2014, 533).
  • FG Köln, 22.11.2001 - 10 K 5150/97

    Absetzbarkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben;

    Andernfalls ist - ohne Verfassungsverstoß - anzunehmen, dass die Mitarbeit des Ehegatten auf familienrechtlicher Grundlage erfolgt und die betriebli­che/berufliche Veranlassung der Aufwendungen fehlt (BFH-Urteile vom 23. Septem­ber 1998 XI R 1/98, BFH/NV 1999, 760 und vom 25. Juli 1995 VIII R 38/93, BFHE 178, 331, BStBl II 1996, 153; BFH-Beschlüsse vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563 und vom 10. Oktober 1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448).

    An der tatsächlichen Durchführung fehlt es beispielsweise, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht wird, etwa weil dies im Hinblick auf die weitere Belastung der Ehefrau durch ihren eigenen Gewerbebetrieb und ihre Rolle als Haus­frau und Mutter nicht möglich ist (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448).

    Denn angesichts der weiteren Belastung der E durch ihren Vollzeit-Hauptberuf bei der M ist fraglich, ob sie die vereinbarte und entlohnte Arbeit tatsächlich gelei­stet hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448).

  • FG Thüringen, 24.09.2014 - 3 K 1014/13

    Wechselseitige Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten (hier: selbständige

    Ihnen ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen; vielmehr ist die Entscheidung unter Würdigung aller Umstände zu treffen (BFH-Beschluss vom 10.10.1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448).
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