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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.1997 - I R 10/97   

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https://dejure.org/1997,7341
BFH, 26.11.1997 - I R 10/97 (https://dejure.org/1997,7341)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1997 - I R 10/97 (https://dejure.org/1997,7341)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1997 - I R 10/97 (https://dejure.org/1997,7341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftwerden einer vor Revisionszulassung eingelegten zulassungsbedürftigen Revision durch Erfolg eder Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 735
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.03.1999 - I R 4/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die am 20. Januar 1997 eingelegte Revision verwarf der BFH durch Beschluß vom 26. November 1997 I R 10/97 (BFH/NV 1998, 735) als unzulässig.
  • BFH, 18.12.1998 - X R 57/97

    Zulassungsfreie Revision

    Unabhängig davon, daß dem Rechtsmittel nunmehr, im Hinblick auf die im o.a. Senatsbeschluß ausgesprochene Revisionszulassung, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 116 Rz. 6, m.w.N.; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1997 I R 10/97, BFH/NV 1998, 735), haben die Kläger keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Revisionsgründe geltend gemacht: Die Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sie sich ausschließlich stützen, ist nicht geeignet, die zulassungsfreie Revision zu begründen (s. Gräber, a.a.O., Rz. 1, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97   

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https://dejure.org/1997,6863
BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97 (https://dejure.org/1997,6863)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1997 - VII R 132/97 (https://dejure.org/1997,6863)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - VII R 132/97 (https://dejure.org/1997,6863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 735
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.11.1995 - IX R 36/94

    Statthaftigkeit eines gesetzlich nicht zugelassenen Rechtsmittels bei

    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97
    Hierzu ist zunächst zu sagen, daß nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründet, denn eine Rechtsmittelbelehrung kann keine weitergehenden Befugnisse gewähren als das Gesetz selbst (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 14. November 1995 IX R 36/94, BFH/NV 1996, 347).
  • BFH, 12.10.1982 - VIII B 38/82
    Auszug aus BFH, 11.12.1997 - VII R 132/97
    Wenn er darüber hinaus die angeführte Gesetzesstelle überprüfte und hieraus den Schluß zog, der Text stütze sich auf eine außer Kraft getretene Fassung und sei daher inhaltlich unrichtig, so war dieser Irrtum nicht durch das FG veranlaßt, sondern durch den Kläger selbst (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1982 VIII B 38/82, nicht veröffentlicht, JURIS DOKNR 513595).
  • BGH, 24.04.2012 - II ZB 8/10

    Vereinsregisterverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung einer von einem nicht

    Ebenso wenig kann eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zur Statthaftigkeit der Beschwerde führen, wenn nach dem Gesetz kein Rechtsmittel gegeben ist (Keidel/Meyer-Holz,FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 5; Oberheim in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 39 Rn. 62; MünchKommZPO/Ulrici, 3. Aufl., § 39 FamFG Rn. 10; vgl. auch BFH/NV 1998, 735, 736; BVerwGE 63, 198, 200; BAG, NZA 1998, 1288, 1289).
  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

    Da ein Rechtsirrtum hierüber nicht entschuldigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735, a.E.) und zudem die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, führt die vom Kläger angerufene Meistbegünstigungsregel hier nicht weiter.
  • BFH, 24.02.2005 - V B 203/04

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an einen

    Das würde aber nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führen (vgl. Beschluss des BFH vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735).
  • BFH, 24.02.2005 - V S 2/05

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung an einen

    Das würde aber nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung führen (vgl. Beschluss des BFH vom 11. Dezember 1997 VII R 132/97, BFH/NV 1998, 735).
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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.1997 - X R 133/97   

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https://dejure.org/1997,16328
BFH, 02.12.1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
BFH, Entscheidung vom 02.12.1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - X R 133/97 (https://dejure.org/1997,16328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 735
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1997 - X B 275/96

    Postulationsfähigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor dem

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, d. h. von natürlichen Personen mit einer solchen beruflichen Qualifikation, vertreten lassen (BFH in ständiger Rechtsprechung; siehe z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 X B 275/96, BFH/NV 1997, 601, und vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).

    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.

    Die Kosten waren gemäß § 143 Abs. 1 und § 135 Abs. 2 FGO dem Kläger aufzuerlegen, weil ihm (anders als in dem vom Senat in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fall) im Hinblick auf die Vollmachterteilung (auf eine der GmbH angehörende natürliche Person) das erfolglose Prozeßgeschehen zuzurechnen war.

  • BFH, 11.06.1996 - I R 1/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.
  • BFH, 23.04.1996 - VII B 36/96

    Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer auf Tabakprodukte

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Zwar spricht die erforderliche Auslegung (dazu: Gräber, a. a. O., Rz. 14 vor § 33) dafür, daß die im Revisionsschriftsatz abgegebene Prozeßerklärung (anders als z. B. in den durch den BFH im Beschluß vom 11. Juni 1996 I R 1/96, BFH/NV 1996, 844, und in BFH/NV 1997, 601 entschiedenen Fällen) einer natürlichen, den gesetzlichen Qualifiktationserfordernissen entsprechenden Person, nämlich dem Steuerberater K.A., zuzurechnen ist, weil dieser selbständig im Briefkopf aufgeführt und die Prozeßhandlung außerdem ihrem Inhalt nach (durch Verwendung der ersten Person Singularis und durch die Art der Unterzeichnung) ausdrücklich und unmißverständlich auf ihn selbst bezogen ist.
  • BFH, 28.04.1997 - III R 90/96

    Einlegung der Revision von nicht postulationsfähiger Person

    Auszug aus BFH, 02.12.1997 - X R 133/97
    Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, d. h. von natürlichen Personen mit einer solchen beruflichen Qualifikation, vertreten lassen (BFH in ständiger Rechtsprechung; siehe z. B. BFH-Beschlüsse vom 12. März 1997 X B 275/96, BFH/NV 1997, 601, und vom 28. April 1997 III R 90/96, BFH/NV 1997, 798; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 82, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 09.02.1999 - VII B 226/98

    Beschwerdeschrift; Auslegung

    Eine solche hinreichend deutliche Erklärung hat die Rechtsprechung in der ausdrücklichen Bezeichnung des unterzeichnenden Steuerberaters als Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelführers z.B. im Rubrum der Rechtsmittelschrift gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1998 VII B 127/98, und BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1997 X R 133/97, nicht veröffentlicht; BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282), die bloße "Ich-Form" im Eingangssatz der Rechtsmittelschrift hingegen allein nicht für ausreichend gehalten (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 926).
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