Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.07.1997

Rechtsprechung
   BFH, 12.03.1997 - II R 86/94   

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https://dejure.org/1997,30133
BFH, 12.03.1997 - II R 86/94 (https://dejure.org/1997,30133)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1997 - II R 86/94 (https://dejure.org/1997,30133)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1997 - II R 86/94 (https://dejure.org/1997,30133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1 J: 1983, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1983, GrEStG § 8 J: 1983
    Einheitliches Vertragswerk; Faktischer Zwang; Gegenleistung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 81
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht dann, wenn dem Bewerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch Senatsurteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]).

    Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (Senatsurteile in BFHE 164, 117, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch in BFHE 169, 480, [BFH 11.11.1992 - II R 117/89] BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]).

  • BFH, 11.11.1992 - II R 117/89

    Grundstücksveräußerung bei Bauherrenmodell

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht dann, wenn dem Bewerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch Senatsurteil vom 11. November 1992 II R 117/89, BFHE 169, 480, BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]).

    Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (Senatsurteile in BFHE 164, 117, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] BStBl II 1991, 532, [BFH 06.03.1991 - II R 133/87] m. w. N.; s. auch in BFHE 169, 480, [BFH 11.11.1992 - II R 117/89] BStBl II 1993, 163 [BFH 11.11.1992 - II R 117/89]).

  • BFH, 21.12.1988 - II B 47/88

    Projektanbieter im Bauherrenmodell als weiterer Veräußerer neben dem Veräußerer

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt waren Grundstücksveräußerer und Anbieter der Bauleistung derart miteinander vertraglich verbunden, daß der Anbieter der Bauleistung den Zugang zum Grundstück regulieren konnte (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333 [BFH 21.12.1988 - II B 47/88]).
  • BFH, 14.09.1994 - II R 93/92

    Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts bereits derart auf ein von der Veräußererseite detailliert vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt sind, daß sie in ihrer Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden können (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331 [BFH 23.11.1994 - II R 53/94]).
  • BFH, 08.02.1995 - II R 19/92

    Vertragsgegenstand bei Erwerb einer Verwertungsbefugnis

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts bereits derart auf ein von der Veräußererseite detailliert vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt sind, daß sie in ihrer Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden können (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 23.08.1995 - II R 93/92
    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts bereits derart auf ein von der Veräußererseite detailliert vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt sind, daß sie in ihrer Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden können (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 08.11.1995 - II R 83/93

    Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

    Auszug aus BFH, 12.03.1997 - II R 86/94
    Entgegen der Auffassung des FG ist das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise an die Voraussetzung geknüpft, daß die Erwerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäfts bereits derart auf ein von der Veräußererseite detailliert vorbereitetes Bauvorhaben festgelegt sind, daß sie in ihrer Entscheidung über das Ob und Wie einer Bebauung nicht mehr frei entscheiden können (vgl. Senatsurteile vom 8. Februar 1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823; vom 23. August 1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354, und vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 28/10

    Grunderwerbssteuer für nach dem Erwerb von Grund und Boden angefallenen

    Nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs schließt ein befristetes freies Rücktrittsrecht des Grundstückserwerbers vom Grundstückskaufvertrag den engen sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag dann nicht aus, wenn von diesem Rücktrittsrecht tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird (vgl. BFH-Urteil vom 12. März 1997, II R 86/94, BFH/NV 1998, S. 80).
  • FG Sachsen, 08.02.2000 - 2 K 686/96

    Bemessung von Grunderwerbsteuer; Einbeziehung der vom Generalunternehmer neben

    In den Fällen, in denen zunächst ein Vertrag über die Errichtung des Gebäudes und kurze Zeit später über den Erwerb des Grundstückes geschlossen wird, reicht es für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerkes aus, wenn der Gebäudeerrichter den Zugang zum Grundstück regulieren kann (BFH Urteil v. 12.03.1997 II R 86/94, BFH/NV 1998, S. 80 f.).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.07.1997 - II R 8/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11521
BFH, 16.07.1997 - II R 8/95 (https://dejure.org/1997,11521)
BFH, Entscheidung vom 16.07.1997 - II R 8/95 (https://dejure.org/1997,11521)
BFH, Entscheidung vom 16. Juli 1997 - II R 8/95 (https://dejure.org/1997,11521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1 J: 1983, GrEStG § 1 Abs 3 Nr 2 J: 1983
    Anteilsvereinigung; Gesellschaftsanteil; Grundstücksübertragung; Treuhandverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 81
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Wird hinsichtlich eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft ein Treuhandverhältnis begründet, ist der Treuhänder unmittelbarer und der Treugeber mittelbarer Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81).
  • FG Hamburg, 04.10.2018 - 3 K 69/18

    Keine Berichtigungs- oder Änderungsmöglichkeit für das Finanzamt bei Fehlern in

    Eine Änderungsbefugnis des Finanzamts ist in solchen Fällen insbesondere dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige in abgabenrechtlichen Antragsvordrucken zu entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen entweder überhaupt keine oder sogar inhaltlich unrichtige Angaben gemacht hat (BFH-Urteile vom 29.11.2017 II R 52/15, BStBl II 2018, 419; vom 17.12.1997 III R 39/93, BFH/NV 1998, 81).
  • BFH, 08.08.2001 - II R 66/98

    Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

    Darüber hinaus kann die mittelbare Anteilsvereinigung auch in der Weise geschehen, dass die Beherrschung einer zwischengeschalteten Gesellschaft vermittels eines Treuhänders erfolgt, der die Anteile für die herrschende Hand hält (vgl. Urteile in BFHE 148, 340, BStBl II 1987, 225; vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81).
  • FG Münster, 16.02.2006 - 8 K 1785/03

    Rechtmäßigkeit einer Grunderwerbsteuerfestsetzung im Zusammenhang mit einer

    Erfasst werden soll die Sachherrschaft bezüglich der Grundstücke, die durch die Innehabung der Gesellschaftsanteile vermittelt wird (BFH in BFH/NV 1998, 81).
  • BFH, 22.01.2019 - II B 98/17

    Rückerwerb eines treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteils

    Bei der Frage, ob alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden, sind daher von Treuhändern gehaltene Anteile beim Treugeber zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81, unter II.1.
  • BFH, 05.11.2002 - II R 86/00

    GrESt; Anteilsvereinigung - Untergang von Anteilen durch Anwachsung

    Die Vorschrift stellt einen Ergänzungstatbestand zu den Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG dar, indem sie den Inhaber aller Aneile an einer grundbesitzenden Gesellschaft so behandelt, als gehörten ihm zufolge der Vereinigung dieser Anteile in seiner Hand die im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Grundstücke (so BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81).

    Erfasst werden soll die Sachherrschaft bezüglich der Grundstücke, die durch die Innehabung der Gesellschaftsanteile vermittelt wird (BFH in BFH/NV 1998, 81).

  • BFH, 11.09.2002 - II B 113/02

    Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

    Die Vorschrift erfasst somit die Sachherrschaft, welche jemand an dem (den) Gesellschaftsgrundstück(en) über die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlangt (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81).
  • FG Hamburg, 07.01.2011 - 3 K 60/10

    Grunderwerbsteuer: Umfang der Steuerbarkeit und Steuerpflicht bei Übertragung von

    Der BFH hat bei der Frage, ob alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden, die durch einen Treuhänder gehaltenen Anteile zwar beim Treugeber berücksichtigt und dieses Ergebnis mit der auf dem Weisungsrecht und dem Herausgabeanspruch beruhenden Sachherrschaft des Treugebers über das Gesellschaftsgrundstück begründet (BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 II R 8/95, BFH/NV 1998, 81).
  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2021 - 5 K 1880/19

    Grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigung beim Erwerb von Anteilen an

    Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) sei bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnis der Geschäftsanteil nicht dem zivilrechtlichen Gesellschafter, sondern dem Treugeber zuzurechnen (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 16.07.1997 II R 8/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1998, 81).
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