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   BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98   

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BFH, 20.01.1999 - IV B 99/98 (https://dejure.org/1999,1662)
BFH, Entscheidung vom 20.01.1999 - IV B 99/98 (https://dejure.org/1999,1662)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 1999 - IV B 99/98 (https://dejure.org/1999,1662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Landwirtschaftlicher Betrieb - Grundstück - Schenkung - Betriebsaufgabe - Entnahmegewinn - Grundsätzliche Bedeutung

  • Judicialis

    FELEG § 1; ; AO 1977 § 174 Abs. 4; ; FGO § 99 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 14 16; FGO § 115 Abs. 2
    Betriebsfortführung trotz Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1073
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • FG Bremen, 23.08.2004 - 2 K 328/03

    Betriebsaufgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62 , BStBl II 1988, 260 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ) eine zwangsweise Betriebsaufgabe oder "Zerschlagung" nicht schon dann vor, wenn ein Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie an andere Landwirte verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft und die Hofgebäude für andere Zwecke nutzt.

    Der Betrieb besteht dann als sog. Verpachtungsbetrieb mit der Folge fort, dass alle Wirtschaftsgüter einschließlich der verpachteten zunächst Betriebsvermögen bleiben (grundlegend BFH-Urteil vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, bestätigt z. B. von BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 ).

    Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung setzt in Verpachtungsfällen voraus, dass objektiv die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbleibenden und verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene Tätigkeit wiederaufzunehmen und fortzuführen (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 , m. w. N.).

    Es reicht aus, wenn die Absicht von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden soll (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98; BFH/NV 1999, 1073 , m. w. N.).

    Dies hat der BFH erst jüngst in seinen Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 (BFH/NV 1998, 1345 ) und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (BFH/NV 1999, 1073 ) unter Bezugnahme auf zahlreiche vorangegangene BFH-Entscheidungen für den Bereich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nochmals dahin präzisiert, dass die Annahme einer Betriebsaufgabe in Verpachtungsfällen eine unmissverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt voraussetzt.

    Von einer beabsichtigten Betriebsfortführung ist selbst dann auszugehen, wenn - so wörtlich der BFH in den vorgenannten Beschlüssen vom 07. Mai 1998 IV B 31/97 und vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (a. a. O., m. w. N.) - "der Landwirt nach Verpachtung eines größeren Teiles der landwirtschaftlichen Nutzflächen die restlichen Flächen noch selbst bewirtschaftet und seinen Betrieb so mit wesentlich verringerter Selbstbewirtschaftung weiterführt".

    Die bei einer Verkleinerung der bewirtschafteten Fläche, z. B. infolge von Veräußerungen oder Entnahmen, entfallende Möglichkeit einer ertragreichen Bewirtschaftung der Restfläche bedeutet also keine Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Entscheidend ist, dass für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung die eigene Hofstelle und die eigenen zuletzt selbst bewirtschafteten Flächen verbleiben, da in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Betrieb, sei es durch den bisherigen Inhaber, sei es durch einen Rechtsnachfolger wieder selbst bewirtschaftet wird (BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, a. a. O. - beide m. w. N.).

    Wie bei einer Entnahme trägt der Steuerpflichtige die sog. objektive Beweislast (Feststellungslast) für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher von ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Mai 1998 IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345 ; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 - beide m. w. N.).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    der Gründe; Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), beabsichtigt der Senat, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2015 - 1 K 2399/12

    Anwendungsbereich und Bedeutung der sog. 3.000 qm Grenze

    Das Niedersächsische FG verkennt, dass ein landwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb zwangsweise aufgegeben wird, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), es sei denn, der Betrieb wird gem. § 7 Abs. 1 EStDV bzw. § 6 Abs. 3 EStG im Ganzen d.h. mit sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übertragen (dann u.U. Fortführung des Verpächterwahlrechts durch den Rechtsnachfolger; vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Nach der Rechtsprechung des BFH soll eine Zwangsaufgabe in Fällen der Betriebsverpachtung im Ganzen nur dann anzunehmen sein, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden seien, die die Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit erlaubten (BFH, Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 14.08.2006 - 11 K 4646/04

    Land- und Forstwirtschaft; Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabeerklärung;

    Auch wenn es der Voreigentümerin der streitigen Grundstücke gesundheitlich nicht mehr möglich gewesen sei, die Eigenbewirtschaftung jemals wieder aufzunehmen, so liege die Beweislast dafür, ob sie die Wiederaufnahme durch einen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger ermöglichen wollte, nach dem Beschluss des BFH vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 bei den Klägern als Gesamtrechtsnachfolgern der Voreigentümerin.

    Auch wenn es der Frau N aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich gewesen sei, die Eigenbewirtschaftung wiederaufzunehmen, so liege die Beweislast dafür, ob sie die Wiederaufnahme durch einen Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolger weiterhin ermöglichen wollte, nach dem Beschluss des BFH vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 bei den Klägern als Gesamtrechtsnachfolgern.

    Der Steuerpflichtige trägt die sog. objektive Beweislast für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden (BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073 m. w. N.).

  • FG Niedersachsen, 02.07.2013 - 15 K 265/11

    Voraussetzungen für die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Wege der

    der Gründe; BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073), beabsichtigt der BFH, daran in Zukunft nicht mehr festzuhalten (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902).
  • BFH, 20.12.2000 - XI R 26/00

    Betriebsaufgabe; verpachteter Gaststättenbetrieb

    Der Betrieb des Verpächters ist nur vorübergehend unterbrochen (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073; Urteile in BFH/NV 1999, 1422, und in BFH/NV 1999, 454, jeweils m.w.N.).

    Ein Verpachtungsbetrieb wird allerdings ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung aufgegeben, wenn sich aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll (BFH in BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379; in BFH/NV 1999, 1198; in BFH/NV 1999, 1073).

    Die von der Klägerin nunmehr behauptete teilweise Veräußerung von Inventar oder Einrichtungsgegenständen führt bei einem Gaststättenbetrieb, dessen Einrichtung modischen Veränderungen unterworfen ist, nicht notwendigerweise zur Betriebsaufgabe (vgl. hierzu auch z.B. BFH-Urteile vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181; in BFH/NV 1999, 1198, und BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.; anders bei Verkauf unerlässlicher Maschinen eines Produktionsbetriebes BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358; vom 12. Dezember 1973 I R 122/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208).

  • BFH, 10.06.2003 - IV B 25/02

    Zwangsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Das Finanzgericht (FG) nahm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 (BFH/NV 1999, 1073) an, die Verpachtung der landwirtschaftlichen Nutzflächen habe nicht zur Aufgabe des Betriebs geführt; der Betrieb hätte wieder aufgenommen werden können.

    Das ändert aber nichts an der grundlegenden Aussage der Rechtsprechung, dass in einem solchen Fall die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben, solange der Verpächter keine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt; auf eine gegenteilige, gegenüber dem FA nicht erklärte innere Einstellung des Steuerpflichtigen kommt es nicht an (Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; Senatsurteile vom 18. März 1964 IV 114/61 S, BFHE 79, 195, BStBl III 1964, 303, und vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, sowie Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 1073).

  • FG München, 24.07.2009 - 1 K 949/06

    Landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Verpächterwahlrecht -

    Die innere Rechtfertigung für das Wahlrecht des Betriebsverpächters liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darin, dass der Verpächter die objektive Möglichkeit der Fortführung hat (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.).

    Entscheidend ist nämlich, dass für die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Betätigung die eigene Hofstelle und die eigenen zuletzt selbst bewirtschafteten Flächen verbleiben (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98 BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.).

    Vielmehr muss eine Aufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein getragen sein, dass infolge der Aufgabeerklärung die stillen Reserven versteuert werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1073, m.w.N.).

  • BFH, 18.07.2003 - IV B 60/03

    Zwangsbetriebsaufgabe - Einstellung der Eigenbewirtschaftung eines

    Zwar müsse bei dem Übergang von der Eigenbewirtschaftung zur Betriebsverpachtung die Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung objektiv möglich und beabsichtigt sein; es genügte aber, wenn diese Absicht von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden solle (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073).

    Vielmehr war nach den dargelegten Grundsätzen --sollte der Betrieb enden-- eine ausdrückliche Aufgabeerklärung von V oder den Klägern unentbehrlich (s. auch Senatsbeschlüsse in BFH/NV 1999, 1073, und vom 15. Dezember 2000 IV B 87/00, BFH/NV 2001, 768).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 K 1442/07

    Fortführung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft - Unternehmer einer

    Da ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb weder eine Mindestgröße noch einen vollen landwirtschaftlichen Besatz (Betriebsgebäude, Inventar usw.) voraussetzt (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 1992, IV R 41/91, BStBl II 1993, 430 m.w.N.), führt die auf Grund von Veräußerungen oder Entnahmen erfolgte Verkleinerung der landwirtschaftlichen Flächen bzw. Gebäude auch dann nicht zu einer Zerschlagung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dadurch eine ertragreiche Bewirtschaftung der Restfläche nicht mehr möglich sein sollte (vgl. BFH, Beschlüsse vom 7. Mai 1998, IV B 31/97, BFH/NV 1998, 1345; vom 20. Januar 1999, IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073).

    Solange dies nicht der Fall ist, ist von einer bloßen Betriebsunterbrechung auszugehen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1997, VIII R 11/95, BStBl II 1998, 379; Beschlüsse vom 7. Mai 1998 und 20. Januar 1999, a.a.O.), was im Übrigen auch bei parzellenweiser Verpachtung gilt (vgl. BFH, Urteil vom 28. November 1991, IV R 58/91, BStBl II 1992, 521).

  • BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung

  • BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06

    Betriebsverpachtung; Realteilung einer LuF- PersG

  • FG Münster, 08.03.2023 - 6 K 3211/21

    Verpachtete landwirtschaftliche Flächen als gewillkürtes Betriebsvermögen

  • BFH, 16.12.1999 - IV R 53/99

    Wohngebäude; BV-Eigenschaft bei Verpachtung eines Kleinstbetriebes nach

  • BFH, 11.11.1999 - VIII B 57/98

    NZB; Verfahrensmangel

  • BFH, 06.03.2006 - IV B 82/04

    NZB: Beginn einer Ap, Zwangsbetriebsaufgabe

  • BFH, 13.01.2000 - VIII B 41/99

    NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

  • FG Schleswig-Holstein, 04.10.2001 - V 353/99

    Keine Zwangsaufgabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs nach einem

  • BFH, 15.03.2001 - IV B 34/00

    Abgrenzung Verfahrensfehler/-materiell-rechtlicher Fehler; Zwangsbetriebsaufgabe

  • BFH, 08.12.2000 - VIII B 73/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Mangelnde Sachaufklärung -

  • BFH, 04.02.2000 - VIII B 65/98

    Sachaufklärungsrüge; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

  • FG Hessen, 24.04.2002 - 8 K 2047/99

    Betriebsaufgabe; Betriebsunterbrechung; Ruhen des Betriebes; Aussiedlerwohnheim;

  • FG München, 19.07.2001 - 6 K 1641/00

    Entnahme von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Einkommensteuer 1993

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