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   BFH, 09.12.1998 - II R 6/97   

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https://dejure.org/1998,1685
BFH, 09.12.1998 - II R 6/97 (https://dejure.org/1998,1685)
BFH, Entscheidung vom 09.12.1998 - II R 6/97 (https://dejure.org/1998,1685)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - II R 6/97 (https://dejure.org/1998,1685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Miteigentumsanteil - Grundstück - Übertragung - Darlehensverbindlichkeiten - Betriebsvermögen - Unterhaltsrente - Gemischt freigebige Zuwendung - Schenkungsteuer - Erbbaurecht - Leibrente

  • Judicialis

    BewG § 14 Abs. 2; ; BewG § ... 14; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 119 Abs. 1; ; AO 1977 § 119 Abs. 3; ; AO 1977 § 157 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 38; ; ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchSt; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 11, ErbStG § 12 Abs 1, BewG § 14 Abs 1, BewG § 14 Abs 2
    Bewertung; gemischte Schenkung; lebenslängliche Nutzungen und Leistungen; Leibrente; Schenkungsteuer; Unterhaltsrente; Wohnrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1091
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 22.11.1995 - II R 26/92

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Mehrere (getrennte) Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1978 II B 50/77, BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542, sowie BFH-Urteil vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162).

    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfaßt werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (vgl. zur Grunderwerbsteuer: BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und in BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162 für den Erwerb mehrerer Grundstücke durch einen Vertrag zu einem Gesamtkaufpreis).

  • FG Niedersachsen, 23.10.1996 - III 414/89
    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 357 veröffentlicht.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. Oktober 1996 III 414/89 und die Schenkungsteuerbescheide vom 29. April 1988 aufzuheben.

  • BFH, 15.06.1956 - III 156/54 U

    Lastenübernahme des Zuwendungsempfängers - Stichtagsprinzip des

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Führte diese Prüfung im Streitfall dazu, daß die Klägerin durch einen der Verträge nicht objektiv bereichert ist und deshalb insoweit kein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt --woran auch der Wegfall der Rentenzahlungsverpflichtungen nichts geändert hätte, weil § 14 BewG als Steuerwertvorschrift bei der Beurteilung, ob eine objektive Bereicherung vorliegt, nicht anwendbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 1956 III 156/54 U, BFHE 63, 143, BStBl III 1956, 252)--, stünde nicht fest, welche Steuer auf den mit demselben Bescheid erfaßten weiteren Lebenssachverhalt entfiele.
  • BFH, 05.07.1978 - II B 50/77

    Gesellschaftsteuer - Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Mehere ungegliederte

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Mehrere (getrennte) Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (vgl. BFH-Beschluß vom 5. Juli 1978 II B 50/77, BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542, sowie BFH-Urteil vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162).
  • BFH, 15.10.1980 - II R 127/77

    Gesellschaftsteuerbescheid - Zusammenfassung mehrerer Rechtsvorgänge -

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt die Angabe der einzelnen, durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestandes (vgl. § 38 AO 1977) jeweils ausgelösten Steuerschuld (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316, und vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84).
  • BFH, 17.09.1986 - II R 62/84

    Verjährung eines Steueranspruches im Zeitpunkt des Erlasses des

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Hierauf kann im Einzelfall ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfaßt werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (vgl. zur Grunderwerbsteuer: BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, und in BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162 für den Erwerb mehrerer Grundstücke durch einen Vertrag zu einem Gesamtkaufpreis).
  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Unzulässig ist es deshalb, in diesen Fällen verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472).
  • BFH, 20.02.1980 - II R 90/77

    Zusammenrechnung mehrerer Vermögensanfälle - Mehrfacherwerb - Bestimmung der

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- das FA von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (vgl. zur Möglichkeit der erbschafts- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Zusammenfassung mehrerer Erwerbsvorgänge: BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, und vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl II 1980, 414).
  • BFH, 30.01.1980 - II R 90/75

    Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides - Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt die Angabe der einzelnen, durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestandes (vgl. § 38 AO 1977) jeweils ausgelösten Steuerschuld (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316, und vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84).
  • BFH, 16.12.1992 - II R 114/89

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen

    Auszug aus BFH, 09.12.1998 - II R 6/97
    Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen --wie im Streitfall-- das FA von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (vgl. zur Möglichkeit der erbschafts- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Zusammenfassung mehrerer Erwerbsvorgänge: BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, und vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl II 1980, 414).
  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Nachdem ein im Januar 2000 durchgeführter Erörterungstermin nicht zu einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten geführt hatte, gelangte der Vorsitzende und gleichzeitige Berichterstatter bei der weiteren Bearbeitung des Falles zu der Überzeugung, dass der angefochtene Bescheid mangels gesonderten Steuerausweises für jeden Erwerb nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil vom 9. Dezember 1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) genüge, und gab dem zuständigen Sachgebietsleiter des Beklagten fernmündlich einen entsprechenden Hinweis.

    Zum anderen sei der Ursprungsbescheid Gegenstand eines gerichtlichen Erörterungstermins vor dem Vorsitzenden Richter und gleichzeitigen Berichterstatter gewesen, der als Mitglied des für Schenkungsteuer zuständigen Fachsenats den vermeintlichen Fehler trotz des bereits veröffentlichten BFH-Urteils vom 9.12.1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) nicht erkannt habe.

    Die Sichtweise des Klägers zum Anwendungsbereich des § 125 AO stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (BFH/NV 1999, 1091) bei einer dem Streitfall vergleichbaren Sachlage die Offenkundigkeit der inhaltlichen Unbestimmtheit bejaht habe.

    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt dabei die Angabe der einzelnen durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestands (§ 38 AO) jeweils ausgelösten Steuerschuld (BFH-Urteile vom 30.1.1980 II R 90/75, BStBl. II 1980, 316, vom 15.10.1980 II R 127/77, BStBl. II 1981, 84, und BFH in BFH/NV 1999, 1091).

    Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16.12.1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, und vom 20.2.1980 II R 90/77, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH in BFH/NV 1999, 1091).

    Eine separate Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Steuerfall (Erwerb) ist daher entbehrlich, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung eindeutig feststeht, welche Steuerfälle (Erwerbe) von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine (materiellrechtliche) Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (vgl. BFH-Urteile vom 17.9.1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, vom 22.11.1995 II R 26/92, BStBl. II 1996, 162, und BFH in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N.).

    Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer keine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle - z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG- zukommen kann (BFH in BFH/NV 1999, 1091, 1092).

    (2) Ist aber danach Steuerfall bzw. Erwerb jeder einzelne der ... per Scheck oder in bar zugewandte Geldbetrag, so konnte - wie bereits dargelegt - auf eine gesonderte Festsetzung der darauf entfallenden Schenkungsteuer nur verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung eindeutig feststeht, welche Steuerfälle erfasst werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (BFH in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N.).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 9.12.1998 (II R6/97, BFH/NV 1999, 1091, 1092) die Notwendigkeit einer Differenzierung verneint, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer keine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle, z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG, zukommen kann.

    Da es nämlich - anders als in dem der BFH-Entscheidung vom 9.12.1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) zugrunde liegenden Fall - keine Verrechnungsprobleme zwischen positiven und negativen Steuerwerten gibt, wäre diese für die anderen Lebenssachverhalte insgesamt geschuldete Steuer ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, indem der Wert der - z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG befreiten - Zuwendung(-en) ganz oder zum Teil von dem im Bescheid angehaltenen Gesamterwerbswert abgezogen würde.

  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

    aa) Mehrere Steuerfälle erfordern entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, unter II.1.a; vom 2. Juli 2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511, unter II.1.a, und vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a).

    Diese --ohnehin nur einen von vornherein überschaubaren und klar abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffende-- Rechtsprechung ist auf Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide schon im Hinblick auf § 14 Abs. 1 ErbStG nicht übertragbar (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1091, unter II.1.a).

    Auch trifft die Ansicht des Klägers nicht zu, dass die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid erstmals durch das BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1091 als nichtig angesehen worden ist und es aus diesem Grunde jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Schenkungsteuerbescheids vom 19. November 1990 an der Offenkundigkeit des Bestimmtheitsmangels fehlte.

  • BFH, 20.01.2010 - II R 54/07

    Festsetzung der Schenkungsteuer für mehrere Erwerbe bei irriger Annahme einer

    Die Rechtsprechung, nach der die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid zur Unbestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO) und Nichtigkeit eines Steuerbescheids führen kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, und vom 6. Juni 2007 II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46) ist nicht anwendbar, wenn sich dem Steuerbescheid entnehmen lässt, dass das FA --wenn auch rechtsirrtümlich-- bei der Steuerfestsetzung vom Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs ausgegangen ist.

    Die Rechtsprechung zur Nichtigkeit der unaufgegliederten Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid betrifft Fälle, in denen aus dem Steuerbescheid hervorgeht, dass das FA trotz Annahme mehrerer Steuerfälle die Steuer unaufgegliedert festgesetzt hat, und auf die gesonderte Ermittlung der Steuer für die einzelnen Steuerfälle nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann (zu den Ausnahmen vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46; zur Grunderwerbsteuer BFH-Urteile vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, und vom 13. Dezember 2007 II R 28/07, BFHE 220, 537, BStBl II 2008, 487).

  • FG Köln, 10.11.2005 - 9 K 5652/01

    Bestimmtheit des Steuerbescheides

    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt dabei die Angabe der einzelnen durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestands (§ 38 AO) jeweils ausgelösten Steuerschuld (BFH-Urteile vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl. II 1980, 316, vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl. II 1981, 84, und vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

    Die vorstehenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und BFH/NV 2005, 993).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N., und in BFH/NV 2005, 993).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

  • FG Köln, 10.11.2005 - 9 K 2354/01

    Bestimmtheit des Steuerbescheides

    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt dabei die Angabe der einzelnen durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestands (§ 38 AO) jeweils ausgelösten Steuerschuld (BFH-Urteile vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl. II 1980, 316, vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl. II 1981, 84, und vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

    Die vorstehenden Anforderungen gelten grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, vom 20. Februar 1980 II R 90/77, BFHE 130, 176, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und BFH/NV 2005, 993).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N., und in BFH/NV 2005, 993).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung (z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1091, und in BFH/NV 2005, 993).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Bei § 14 BewG handelt es sich nämlich um eine Vorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung (so BFH-Urteile vom 15. Juli 1956 III 156/54 U, BFHE 63, 143, BStBl III 1956, 252, und vom 15. Juli 1964 II 43/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 269, zu § 16 Abs. 3 BewG 1934 --der Vorgängervorschrift zu § 14 Abs. 2 BewG--, sowie BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, 1093).
  • BFH, 20.11.2013 - II R 64/11

    Erlass eines Grundurteils; Inhaltliche Bestimmtheit eines

    Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall einer gesonderten Festsetzung der Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993; vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472; vom 6. Juni 2007 II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46).

    Es ist deshalb unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag ohne Aufgliederung zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472, und in BFH/NV 1999, 1091).

  • FG Köln, 06.12.2005 - 9 K 1935/03

    Bestimmtheit des Erbschaftsteuerbescheids

    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt die Angabe der einzelnen, durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestandes (vgl. § 38 AO) jeweils ausgelösten Steuerschuld (BFH-Urteile vom 30. Januar 1980 II R 90/75, BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316; vom 15. Oktober 1980 II R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84, und vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

    Vielmehr erfordern mehrere (getrennte) Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, -zeiträume) besteuert werden sollen, für jeden Steuerfall eine gesonderte Festsetzung der Steuer (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, a.a.O., m.w.N. und vom 22. September 2004 II R 50/03, a.a.O.).

    Erforderlich ist eine Differenzierung insbesondere dann, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle (z. B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, a.a.O., m.w.N., und vom 22. September 2004 II R 50/03, a.a.O.).

  • FG Hessen, 29.08.2011 - 1 K 3381/03

    Schenkungsteuer bei Verzicht auf Ausgleich von Steuerguthaben und Gewährung

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) ausgeführt: "Unzulässig ist es deshalb, in diesen Fällen verschiedene Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag unaufgegliedert zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1983 VI R 35/78, BFHE 138, 188, BStBl II 1983, 472).

    Eine solche wurde von der Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 1 ErbStG angenommen (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091).

  • BFH, 06.06.2007 - II R 17/06

    Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen

    Das FG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass mehrere Steuerfälle entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder --bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück-- die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall) erfordern (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091, unter II.1.a; vom 2. Juli 2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511, unter II.1.a; vom 22. September 2004 II R 50/03, BFH/NV 2005, 993, unter II.2.a, und vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472).
  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

  • BFH, 22.09.2004 - II R 50/03

    Zusammenfassung mehrerer Steueransprüche in einem Bescheid

  • BFH, 02.07.2004 - II R 74/01

    SchSt-Bescheid - Bestimmtheitsanforderungen

  • OVG Thüringen, 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Abgabenbescheid;

  • BFH, 04.06.2008 - I R 72/07

    Wirksame Steuerfestsetzung setzt Angabe des festgesetzten Betrags voraus -

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 A 773/13

    Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit,

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 43/97

    Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung durch noch

  • FG Nürnberg, 20.09.2007 - IV 277/04

    Steuerpflichtigkeit der Schenkung zukünftiger Geschäftsanteile an eine GmbH;

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 6330/01

    Bewertung einer Versorgungsrente unterEinbezug der aufschiebend bedingten

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.10.2001 - 4 K 1832/00

    Schenkungssteuerpflicht bei Zuwendungen unter Ehegatten zum Ausgleich von

  • FG Nürnberg, 17.08.2006 - IV 323/02

    Keine wirksame Festsetzung von Schenkungsteuer in einem nur mit

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2007 - 2 L 1772/06

    Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit; Vergnügungssteuer

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.04.2003 - 4 K 1172/03

    Eigenleistungen bei der Errichtung eines Gebäudes als bereicherungsmindernde

  • FG Köln, 28.11.2000 - 9 K 2480/94

    Freigebige Zuwendung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen?

  • FG München, 03.11.1998 - 4 V 2410/98
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