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   BFH, 11.02.1999 - III R 112/96   

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https://dejure.org/1999,1090
BFH, 11.02.1999 - III R 112/96 (https://dejure.org/1999,1090)
BFH, Entscheidung vom 11.02.1999 - III R 112/96 (https://dejure.org/1999,1090)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 1999 - III R 112/96 (https://dejure.org/1999,1090)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeabmeldung - Einzelunternehmen - Gesellschafteraufnahme - Gewerbebetrieb - Mietertrag - Veräußerungsgewinn

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 3
    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsgrundstück; Ruhender Betrieb; Veräußerungsgewinn; Verpachtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1198
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, aber die Verpachtung von Grundbesitz vornimmt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgeben worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, jeweils m.w.N.).

    Das folgt schon daraus, daß die Betriebsverpachtung einen Unterfall der Betriebsunterbrechung darstellt und es hierfür keinen Unterschied machen kann, ob der bisherige Betriebsinhaber das ihm gehörende Betriebsgrundstück zurückbehält, um den Betrieb später fortzuführen, oder ob er es zwischenzeitlich verpachtet (BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

  • BFH, 19.01.1983 - I R 84/79

    Verpachtung - Gewerbebetrieb - Aufgabe des Gewerbebetriebs - Stille Reserve

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Hinzukommen müsse, daß anläßlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden müßten, daß sie in der bisherigen Form nicht mehr genutzt werden könnten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50, BStBl II 1983, 412).
  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Dabei kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs verpachtet wurden und damit der Tatbestand einer Betriebsverpachtung erfüllt ist, auf die Verhältnisse des verpachtenden Unternehmens an, nicht auf diejenigen des pachtenden Unternehmens (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1988 IV R 36/84, BFHE 155, 538, BStBl II 1989, 363).
  • BFH, 22.05.1990 - VIII R 120/86

    Keine Betriebsverpachtung, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen Verpächter und

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, daß die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86, BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780, 782, und vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, aber die Verpachtung von Grundbesitz vornimmt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgeben worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, aber die Verpachtung von Grundbesitz vornimmt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgeben worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Der Streitfall unterscheidet sich auch von dem mit BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95 (BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373) entschiedenen Fall, in dem der Kläger sein Grundstück an eine AG verpachtet hatte, die nach den abgeschlossenen Verträgen berechtigt war, die auf dem Grundstück stehenden Baulichkeiten abzureißen und auf eigene Kosten einen Neubau zu errichten sowie das Grundstück nach dem Ableben des Verpächters und seiner Ehefrau zu erwerben.
  • BFH, 29.10.1992 - III R 5/92

    Annahme einer Betriebsfortführung auf Grund erfolgter Verpachtung ohne

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reicht es aus, daß die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden (BFH-Urteile vom 22. Mai 1990 VIII R 120/86, BFHE 160, 558, BStBl II 1990, 780, 782, und vom 29. Oktober 1992 III R 5/92, BFH/NV 1993, 233, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Dies ist z.B. anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt, aber die Verpachtung von Grundbesitz vornimmt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem FA abgeben worden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276; vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561; vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, und vom 16. Dezember 1997 VIII R 11/95, BFHE 185, 205, BStBl II 1998, 379, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 22.04.1988 - III R 104/85

    Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines betrieblich genutzten

    Auszug aus BFH, 11.02.1999 - III R 112/96
    Es kann dahinstehen, ob das FA der Anweisung des Abschn. 139 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien in der für die Jahre 1981 und folgenden geltenden Fassung zuwider es versäumt hat, durch Rückfrage zu klären, ob der Betrieb als aufgegeben oder als ruhend angesehen werden sollte, denn aus einer etwaigen Pflichtverletzung des FA kann der Kläger keine Rechte herleiten, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 22. April 1988 III R 104/85 (BFH/NV 1989, 18) erkannt hat.
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • FG Hamburg, 16.12.1996 - V 115/94

    Differenzierung zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungsgewinn; Begriff der

  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 73/87

    Einbeziehung des Gewinns aus Aufgabe eines Gewerbebetriebes zu den Einkünften aus

  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

  • BFH, 23.11.1995 - IV R 36/94

    Aufgabeerklärung bei einer Betriebsverpachtung

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs braucht ein Gewerbetreibender die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven auch dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen verpachtet und gegenüber den Finanzbehörden nicht ausdrücklich die Aufgabe des Betriebes erklärt (vgl. BFH, Gr.S. BStBl. 1964 III 124, 126 f; BFH BStBl. 1998 II 388, 390 f; BFH/NV 1999, 1198, 1199; 2001, 1106).
  • BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des

    Eine Verpachtung wesentlicher Wirtschaftsgüter kann nur dann einer Betriebsverpachtung im Ganzen gleichstehen, wenn der Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses den Betrieb wieder in bisheriger Weise fortsetzen könnte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 183, 85, BStBl II 1997, 460, unter II.3.; vom 11. Februar 1999 - III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198).

    Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen wird nach der neueren BFH-Rechtsprechung angenommen, dass die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden und dem Gewerbe das Gepräge geben - anders als etwa bei dem produzierenden Gewerbe (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 1198; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.; vom 7. November 2013 - X R 21/11, Rz 16).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (BFH-Urteile vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198 --Großhandel--; vom 20. Dezember 2000 XI R 26/00, BFH/NV 2001, 1106 --Hotel und Gaststätte--; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2000 2 K 307/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1068, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 VIII B 84/00, juris --Einzelhandel--; Niedersächsisches FG, Urteil vom 2. März 1999 VII 668/94, EFG 2000, 170, Zulassung der Revision abgelehnt durch BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766 --Großhandel--).

    Von diesem Erfordernis ist der BFH jedoch in seinem Urteil in BFH/NV 1999, 1198 abgerückt.

    Demzufolge kann es keinen Unterschied machen, ob der bisherige Betriebsinhaber das ihm gehörende Betriebsgrundstück zurückbehält, um den Betrieb später fortzuführen, oder ob er es zwischenzeitlich --ggf. auch branchenfremd-- verpachtet oder vermietet (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1198).

    d) Eine Anfrage beim III. Senat wegen einer Abweichung von dessen Urteil in BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497 ist nicht erforderlich, weil der III. Senat durch das Urteil in BFH/NV 1999, 1198 seine bisherige Rechtsprechung (stillschweigend) aufgegeben hat.

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