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   BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97   

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BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - VII R 25/97 (https://dejure.org/1999,1979)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Schaumweinbesteuerung - Verfassungsmäßigkeit - Weinsteuer - Alkoholsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schaumweinbesteuerung: Vereinbarkeit mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; AO 1977 § ... 161; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) § 7 Abs. 1; ; SchaumwZwStG (i.d.F. von Art. 4 Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz) §§ 26 ff.; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 6 Abs. 1 und 2; ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 14 Abs. 3; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 8; ; Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie Alkohol) Art. 9; ; Richtlinie 92/84/EWG (Steuersatzrichtlinie Alkohol) Art. 5

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    SchaumwZwStG § 1 Abs 2, SchaumwZwStG § 2, GG Art 3
    Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Perlwein; Schaumwein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 223
  • BB 1999, 1803
  • BB 2000, 75
  • BFH/NV 1999, 1568
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 90/92

    Festsetzung von Schaumweinsteuer und Einfuhrumsatzsteuer für erfolgte

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat wiederholt zu dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juni 1971 (BGBl 1, 745) mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen (zur Übernahme der Kernelemente des bisherigen Besteuerungsmerkmals der "handelsüblichen Aufmachung" in das SchaumwZwStG vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58, 59 a.E.) entschieden hat, steht der nationalen Schaumweinbesteuerung weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--; ab 1. Mai 1999 Art. 28 EGV) noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 95 Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 90 Abs. 1 EGV) entgegen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 84/91

    Üblichkeit der Aufmachung eines Schaumweins

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat wiederholt zu dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden SchaumwStG i.d.F. des Gesetzes vom 4. Juni 1971 (BGBl 1, 745) mit seinen im wesentlichen gleichen Besteuerungsgegenständen (zur Übernahme der Kernelemente des bisherigen Besteuerungsmerkmals der "handelsüblichen Aufmachung" in das SchaumwZwStG vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 9. Februar 1993 VII R 90/92, BFH/NV 1994, 58, 59 a.E.) entschieden hat, steht der nationalen Schaumweinbesteuerung weder das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV--; ab 1. Mai 1999 Art. 28 EGV) noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 95 Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 90 Abs. 1 EGV) entgegen (BFH-Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 84, 85/91, BFHE 169, 266, m.w.N.).

    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Ein Verstoß gegen das Willkürverbot kann nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.).
  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Wie der Senat bereits an anderer Stelle unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt hat (Urteil vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, 381), läßt sich dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Regel entnehmen, nach der es dem Gesetzgeber untersagt wäre, allein mit dem Ziel, den Finanzbedarf des Staates zu decken, eine bestimmte Steuer einzuführen, sofern die Steuer im übrigen den Anforderungen der Verfassung entspricht.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Der Gleichheitssatz ist dagegen nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren, wobei es ausreicht, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 249, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Der Gleichheitssatz ist dagegen nicht verletzt, solange z.B. finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren, wobei es ausreicht, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt (vgl. auch BFH-Urteil vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 249, unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluß vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, m.w.N.).
  • BFH, 17.02.1994 - VII R 92/93
    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Daß ein "Unterdruckprodukt" dieser Art allein durch seine handelsübliche Aufmachung als Schaumwein (Ersatz-)Steuergegenstand sein kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung zum früheren SchaumwStG bestätigt und damit die Erwägung des Gesetzgebers, daß eine mit der Nichtbesteuerung als Schaumwein verbundene ungerechtfertigte steuerliche Bevorzugung solcher (Substituti- ons)-Erzeugnisse beseitigt werden solle, gebilligt (BFH in BFHE 169, 266; BFH/NV 1994, 58; BFH-Urteil vom 17. Februar 1994 VII R 92/93, BFH/NV 1994, 905).
  • BFH, 15.02.1995 - VII B 100/94

    Schaumwein - Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Ferner hat der Senat eingehend begründet, daß die deutsche Schaumweinbesteuerung keine i.S. des Art. 95 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 90 Abs. 2 EGV) unzulässige Schutzwirkung zugunsten des bei der Schaumweinherstellung verwendeten Stillweins deutscher Herkunft entfaltet (BFH-Beschluß vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829; zustimmend Jatzke, a.a.O., S. 280 ff., 285).
  • BFH, 06.11.1990 - VII R 31/88

    Abgabenordnung; Fehlmengen bei Bestandsaufnahme

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    § 161 AO 1977 ist nämlich kein Steuerentstehungstatbestand, sondern fingiert im Wege einer widerlegbaren Vermutung die Entstehung der Verbrauchsteuer nach den entsprechenden Schuldentstehungstatbeständen des betreffenden jeweiligen Verbrauchsteuergesetzes, im Streitfall nach dem Entnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 SchaumwZwStG (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1990 VII R 31/88, BFHE 162, 191, 195, m.w.N.; s. auch Jatzke, a.a.O., S. 165 ff.: "Beweislastregelung").
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - VII R 25/97
    Damit beruft sie sich augenscheinlich auf den auch vom BVerfG vertretenen Ansatz, wonach die Systemwidrigkeit einer Besteuerung, d.h. die Verletzung der "vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit", einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indiziere (vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • Drs-Bund, 14.10.1992 - BT-Drs 12/3432
  • BFH, 17.02.2000 - I R 108/98

    Förderung des Skatspiels gemeinnützig?

    Eine sachwidrige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, die gegen das Gebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 25/97, BFHE 189, 223, BFH/NV 1999, 1568; Senatsurteile in BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; in BFH/NV 1995, 1045; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240), ist - auch aufgrund des Vortrags des Klägers - nicht erkennbar.
  • FG Köln, 16.11.2005 - 11 K 3095/04

    Renn-, Wett- und Lotteriegesetz

    Bei der Lotteriesteuer handelt es sich nicht um die Einführung einer neuen, bisher nicht erhobenen Steuer, deren Verfassungsgemäßheit möglicherweise unter Anlegung eines strengeren Maßstabes zu beurteilen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 21.5.1999 VII R 25/97, BFH/NV 1999, 1568).
  • BFH, 05.08.2002 - VII R 105/99

    Europarecht - Gemeinschaftsrecht - Vereinbarkeit - Deutsche Bierbesteuerung -

    Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) war daher nicht verpflichtet, einen höheren Steuersatz als Null einzuführen und konnte folglich von der Einführung einer Weinsteuer ganz absehen, denn dem Gesetzgeber stand es frei zu entscheiden, auf welche Art und Weise er dem Mindeststeuersatz Null umsetzungstechnisch im nationalen Recht Geltung verleihen wollte (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 1999 VII R 25/97, BFHE 189, 223 --Schaumweinbesteuerung--).
  • BFH, 04.02.2002 - VII B 63/01

    Kfz-Steuer; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung nicht schadstoffarmer Kfz

    Wie jedoch der beschließende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG bereits u.a. in seinem Urteil vom 21. Mai 1999 VII R 25/97 (BFHE 189, 223) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuergesetzen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die, wie ausgeführt, umso größer ist, wenn der Steuertatbestand nicht an mehr oder weniger unveränderliche persönliche Eigenheiten oder unausweichliche Gegebenheiten der Lebenssituation des Steuerpflichtigen, sondern an von diesem gestaltbare Verhältnisse anknüpft.
  • FG Hamburg, 13.10.1999 - IV 184/94

    Besteuerung von Bier und Wein; Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer; Allgemeines

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  • BFH, 17.02.2000 - I R 109/98

    Förderung des Skatspiels - Gemeinnützigkeit - Gewerbesteuer - Steuerbefreiung

    Eine sachwidrige Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, die gegen das Gebot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. Mai 1999, VII R 25/97, BFHE 189, 223, BFH/NV 1999, 1568; Senatsurteile in BFHE 176, 229, BStBl II 1995, 499; in BFH/NV 1995, 1045; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1987 1 BvL 18/81, 20/82, BVerfGE 74, 182, BStBl II 1987, 240), ist - auch aufgrund des Vortrags des Klägers - nicht erkennbar.
  • FG Hamburg, 05.06.2002 - IV 230/99

    Entrichtung von Tabaksteuer / Diebstahl von Lagergut

    Angesichts der vorstehenden Erörterungen kann auch aus der Vorschrift des § 161 AO , die ohnehin keinen Steuerentstehungstatbestand, sondern eine widerlegbare Vermutung für das Entstehen einer Verbrauchsteuer enthält (vgl. BFH, Urteil vom 21.5.1999 - VII R 25/97 -, juris), nicht abgeleitet werden, die Bestimmung des Art. 205 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK stehe mit dem Sinn und Zweck der Tabaksteuer nicht im Einklang.
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