Weitere Entscheidung unten: BFH, 23.02.1999

Rechtsprechung
   BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4070
BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97 (https://dejure.org/1999,4070)
BFH, Entscheidung vom 16.04.1999 - VI R 75/97 (https://dejure.org/1999,4070)
BFH, Entscheidung vom 16. April 1999 - VI R 75/97 (https://dejure.org/1999,4070)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4070) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gruppenunfallversicherung - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Unmittelbarer Rechtsanspruch - Beitrag zur Gruppenunfallversicherung

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 3 Nr. 16; ; EStG 1987/1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1; ; LStDV 1984 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1; ; LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zufluss-/Abfluss-Prinzip
    ABC der wichtigsten Zuflussvarianten
    Arbeitslohn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, LStDV § 2 Abs 3 Nr 2 S 1, FGO § 76
    Arbeitslohn; Gruppenunfallversicherung; Zufluß; Zukunftsicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.04.1976 - VI R 216/72

    Unfallbogen - Schmerzensgeld - Tagegeld - Versicherung - Arbeitgeber - Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (z.B. Versicherung), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 27. März 1992 VI R 35/89, BFHE 167, 414, BStBl II 1992, 663; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694).

    Die vorliegend zu beurteilenden Beiträge sind aufgrund der Rechtsnatur der Gruppenunfallversicherung im Zwischenbereich dieser Ausgangsfallgruppen anzusiedeln: Es handelt sich um eine Fremdversicherung (Prölss in Prölss/ Martin, Gesetz über den Versicherungsvertrag, 26. Aufl., § 179 Rz. 9, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694), bei der der Arbeitnehmer zwar materiell Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer ist (§§ 179 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag), der Anspruch aber nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann (§ 12 Abs. 1 AUB 1988).

    Denn die Rechte des Arbeitnehmers sind dadurch, daß ein etwaiger Versicherungsanspruch nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden kann, so eingeschränkt, daß von einem unentziehbaren Rechtsanspruch im Sinne der Rechtsprechung nicht gesprochen werden kann (so bereits BFH-Urteil in BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694 für die Insassenunfallversicherung).

  • BFH, 28.09.1993 - II R 39/92

    Anspruch aus Kfz-Insassen-Unfallversicherung fällt in den Nachlaß des

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Angesichts der starken eigenen Rechtsposition des Arbeitgebers (vgl. auch BFH-Urteil vom 28. September 1993 II R 39/92, BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36) wäre die Bejahung des Lohnzuflusses bereits im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht sachgerecht.

    Das Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 172, 214, BStBl II 1994, 36, in dem der BFH davon ausgegangen ist, daß der Anspruch gegen den Versicherer zum Vermögen des Versicherten gehört.

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (z.B. Versicherung), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 27. März 1992 VI R 35/89, BFHE 167, 414, BStBl II 1992, 663; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694).

    Die dem entgegenstehenden Vorschriften des § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1984 bzw. des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV 1990 beruhen nicht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage und binden das Gericht deshalb nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 19 EStG Anm. 360; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 11 Rdnr. B 103; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 19 Rz. 50 "Zukunftssicherungsleistungen").

  • BGH, 07.05.1975 - IV ZR 209/73

    Ansprüche des Unfallgeschädigten aus einer Insassen-Unfallversicherung

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262; Prölls in Prölls/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt deshalb davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Erwerb der Zukunftssicherung verwendet hat (BFH-Urteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, nicht veröffentlicht; ferner Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 11 Rz. 30 "Zukunftssicherungsleistungen").
  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 169/89

    Versicherungssumme aus Gruppenunfallversicherung

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262; Prölls in Prölls/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 35/89

    Keine Vorteil durch rechtsirrtümlich geleistete "Arbeitgeberanteile"

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung (z.B. Versicherung), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (BFH-Urteile vom 27. März 1992 VI R 35/89, BFHE 167, 414, BStBl II 1992, 663; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246, und vom 13. April 1976 VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694).
  • BFH, 10.12.1985 - VIII R 15/83

    Anteilsmäßiger Zufluß von Einnahmen bei allen Gesamtgläubigern in dem Zeitpunkt,

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776, und vom 10. Dezember 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538, BStBl II 1986, 342).
  • BAG, 18.02.1971 - 5 AZR 318/70

    Versicherungsnehmer - Versicherungsvertrag - Gefahrperson

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall fest, trotz des sich aus der Spaltung des Rechts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergebenden gesetzlichen Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber im Hinblick auf die an den Arbeitnehmer auszukehrende Versicherungsleistung nur die Stellung einer "Durchgangsperson" einräumt (Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Februar 1990 5 AZR 169/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1975; vom 18. Februar 1970 5 AZR 318/70, DB 1971, 924, und des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1975 IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 262; Prölls in Prölls/Martin, a.a.O., § 76 Rz. 1; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Februar 1997 IV B 6 -S 2332- 17/97, BStBl I 1997, 278).
  • BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92

    Zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97
    Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, daß unter Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519) jedenfalls der auf die beruflichen Unfallrisiken entfallende Teil der Prämien nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei.
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 91/84

    Steuervergünstigung für außerordentliche Einkünfte - Rückübertragung von

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 75/79

    Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Vorsorgeuntersuchung eines

  • BFH, 30.01.1975 - IV R 190/71

    Einnahmezufluß - Kalenderjahr - Herausgabeanspruch - Pfändung - Überweisung -

  • BFH, 22.05.1981 - VI R 95/77
  • BFH, 05.07.2012 - VI R 10/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. Juli 2012 VI R 11/11 -

    b) Bejaht wird die Arbeitslohnqualität von Beitragsleistungen in den Fällen der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber gegenüber dem selbst bezugsberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Beiträge für die Versorgung des Arbeitnehmers einzubehalten und an den Versicherer abzuführen (BFH-Entscheidungen vom 16. April 1999 VI R 60/96, BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406; VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590; vom 26. Juli 2005 VI R 115/01, BFH/NV 2005, 1804; vom 26. Januar 2006 VI R 2/03, BFH/NV 2006, 1045; in BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619).
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2004 - 3 K 214/02

    Direktversicherungsbeiträge eines Versicherungsunternehmens für seine selbständig

    Denn anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen eines nur mittelbaren Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Versicherer, in denen der Arbeitnehmer zwar materiell Inhaber des Rechtsanspruchs gegenüber dem Versicherer war, der Anspruch aber nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden konnte (siehe z.B. BFH Urteile vom 16. April 1999 VI R 75/97, BFH/NV 1999, 1590 ff. und VI R 60/96, BStBl II 2000, 406), ergibt sich aus dem Schreiben der LV-AG vom 16. August 2001 und den Regelungen des Versicherungsvertrages nicht, dass ein etwaiger Versicherungsanspruch nur vom Auftraggeber hätte geltend gemacht werden können.
  • FG Nürnberg, 10.02.2003 - VI 119/01

    Kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene

    Zwar können auch vor dem Bezug von Einnahmen aus einem aktiven Lehramtsverhältnis entstandene Werbungskosten als sog. vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 18.04.1996 VI R 75/97, BStBl. II 1996, 529).
  • LAG Sachsen, 17.10.2001 - 9 Sa 35/01

    Invaliditäts-Entschädigungsansprüche auf Grund eines Unfalls außerhalb der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Nürnberg, 08.03.2001 - IV 343/98

    Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,9607
BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,9607) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Gesellschafter - Gesellschaftsübernahme - Wettbewerbsverbot - Entschädigung - Wirtschaftsgut - Veräußerungsgewinn

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34; ; EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 17; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    EStG § 16 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 24 § 34 Abs. 1, 2
    Entschädigung für Wettbewerbsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2
    Sonstige Leistungen; Veräußerungsgewinn; Wettbewerb

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1590
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289), welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt, weil der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben und sich der Auffassung des XI. Senats angeschlossen hat (vgl. BFH in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

    Im Regelfall kommt dem vereinbarten Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780).

    Die Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, die das FG als Tatsacheninstanz insgesamt zu würdigen hat (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; in BFH/NV 1989, 780).

  • BFH, 30.03.1989 - I R 130/85

    Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Im Regelfall kommt dem vereinbarten Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780).

    Die Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, die das FG als Tatsacheninstanz insgesamt zu würdigen hat (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; in BFH/NV 1989, 780).

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das ist bei Zahlungen, die als Entgelt für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots geleistet werden, stets der Fall, und zwar auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot so umfassend ausgestaltet ist, daß die untersagten Tätigkeiten, wie im Streitfall, verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und die Entschädigungen für das Wettbewerbsverbot danach sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bilden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289), welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt, weil der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben und sich der Auffassung des XI. Senats angeschlossen hat (vgl. BFH in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

  • BFH, 29.07.1966 - IV 299/65
    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Einkommen hat sich aufgrund von Beteiligungsverlusten und eines Verlustrücktrags aus 1985, die vorrangig mit den voll steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544; vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 4.), so verringert, daß es ohnehin nur noch aus nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünften besteht.
  • BFH, 26.07.1972 - I R 146/70

    Betriebsveräußerer - Zeitlich begrenzte Verpflichtung - Unterlassung des

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Wettbewerbsverbot kann indessen dann ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellen, wenn es zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und wenn dies in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in einem neben dem Kaufpreis für das Unternehmen geleisteten Entgelt, klar zum Ausdruck gelangt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Einkommen hat sich aufgrund von Beteiligungsverlusten und eines Verlustrücktrags aus 1985, die vorrangig mit den voll steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544; vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 4.), so verringert, daß es ohnehin nur noch aus nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünften besteht.
  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf die steuerrechtliche Einordnung von Entschädigungen und Abfindungen abhebt und den Leitsatz des BFH-Urteils vom 23. Februar 1999 IX R 85/95 (BFH/NV 1999, 1590) zitiert.
  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 57/03

    Zonenrandförderung: Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

    Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass die Vergünstigungen nach § 3 ZRFG nur für Wirtschaftsgüter zum eigenbetrieblichen Gebrauch gewährt werden, die mindestens drei Jahre vom Steuerpflichtigen verwendet werden, und für die nähere Ausgestaltung dieser Anforderungen (siehe z.B. BFH, Urteil vom 29.1.1997, IX R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht