Weitere Entscheidung unten: BFH, 04.11.1998

Rechtsprechung
   BFH, 28.10.1998 - XI B 34/98   

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https://dejure.org/1998,9268
BFH, 28.10.1998 - XI B 34/98 (https://dejure.org/1998,9268)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1998 - XI B 34/98 (https://dejure.org/1998,9268)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - XI B 34/98 (https://dejure.org/1998,9268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Einkommensteuer - Privatsphäre - Gewerbliche Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Divergenz - Steuerberatungskosten - Betriebsausgaben

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2; ; EStDV § 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Steuerberatungskosten für Feststellungserklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 610
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94

    Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - XI B 34/98
    Aus den Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711, und vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22 geht nicht hervor, daß Steuerberatungskosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind; vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Kosten für die Gewinnermittlung und Kosten für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärung.
  • BFH, 22.05.1987 - III R 220/83

    Betriebliche Veranlassung - Prozeß vor den Finanzgerichten - Kosten - Gewerbliche

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - XI B 34/98
    Aus den Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711, und vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22 geht nicht hervor, daß Steuerberatungskosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar sind; vielmehr ist zu unterscheiden zwischen Kosten für die Gewinnermittlung und Kosten für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärung.
  • BFH, 28.05.2015 - VIII B 40/14

    Betriebsausgabenabzug von Steuerberatungskosten nach Abschaffung des

    b) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, da es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 22/81, BFHE 139, 544, BStBl II 1984, 301; vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BFHE 150, 300, BStBl II 1987, 764; vom 13. Juli 1994 XI R 55/93, BFHE 175, 160, BStBl II 1994, 907; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 XI B 34/98, BFH/NV 1999, 610).
  • FG Hamburg, 16.05.2017 - 2 K 118/16

    Einkommensteuer: Zuordnung von Aufwendungen bei Beteiligungsgesellschaften -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, können Aufwendungen, die der Steuerberater für die Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Vordrucke der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von steuerpflichtigen Einkünften in Rechnung stellt (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 der Steuerberater-Gebührenverordnung - StBGebV), nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es sich bei der Pflicht zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung (§ 181 Abs. 2 AO) nicht um eine betriebliche Verbindlichkeit der Gesellschaft, sondern um eine private Verpflichtung der Gesellschafter handelt (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1983 IV R 22/81, BStBl II 1984, 301; vom 21. Mai 1987 IV R 134/83, BStBl II 1987, 764; vom 6. April 1995 VIII R 10/94, BFH/NV 1996, 22; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 XI B 34/98, BFH/NV 1999, 610; vom 28. Mai 2015 VIII B 40/14, BFH/NV 2015, 1565).
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Rechtsprechung
   BFH, 04.11.1998 - IX S 7/98   

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https://dejure.org/1998,9510
BFH, 04.11.1998 - IX S 7/98 (https://dejure.org/1998,9510)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1998 - IX S 7/98 (https://dejure.org/1998,9510)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1998 - IX S 7/98 (https://dejure.org/1998,9510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 610
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.01.1997 - III B 138/96

    Unzureichende Substantiierung eines Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - IX S 7/98
    Denn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten nicht mit der Wahrung der Fristen hat beauftragen können (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; vom 17. Januar 1997 III B 138/96, BFH/NV 1997, 702).
  • BFH, 23.08.1991 - VI B 44/91

    Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - IX S 7/98
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es auf die vorgelegte Norm für die Endentscheidung nur dann an, wenn das Prozeßgericht für den Fall der Gültigkeit der Norm im Ergebnis --dem Tenor-- anders entscheiden würde als für den Fall ihrer Ungültigkeit (BFH-Beschluß vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885 unter II. 3. a, m.w.N.).
  • BFH, 03.12.1996 - IV S 2/96

    Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an Angehörige als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - IX S 7/98
    Denn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Antragsteller wegen seiner Mittellosigkeit einen vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungsberechtigten nicht mit der Wahrung der Fristen hat beauftragen können (BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700; vom 17. Januar 1997 III B 138/96, BFH/NV 1997, 702).
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