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   BFH, 26.10.1998 - I B 3/98   

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BFH, 26.10.1998 - I B 3/98 (https://dejure.org/1998,1813)
BFH, Entscheidung vom 26.10.1998 - I B 3/98 (https://dejure.org/1998,1813)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - I B 3/98 (https://dejure.org/1998,1813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 626
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozeßvertreters nicht als "erheblicher Grund" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozeßvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; BVerwG-Urteil vom 23. Januar 1995 9 B 1.95, NJW 1995, 1231).

    Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im einzelnen vorgetragen werden (BFH in BFH/NV 1998, 726, 727).

    Ihr Hinweis auf die "historische Kenntnis des Sachverhalts" und die Unsicherheit der Rechtslage beinhaltet letztlich nur formelhafte Wendungen, die nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Terminsverlegung zu begründen (BFH in BFH/NV 1998, 726).

  • BVerwG, 09.12.1983 - 4 C 44.83

    Sachbearbeitender Anwalt - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwaltssozietät -

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    Deshalb besteht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der übrigen obersten Bundesgerichte Einigkeit darüber, daß trotz des auf einen Ermessensspielraum hindeutenden Gesetzeswortlauts ("kann") bei Bestehen erheblicher Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO das Gericht zu einer Terminsaufhebung oder -verlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Dezember 1983 4 C 44.83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 882; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. § 91 Rz. 3, m.w.N.).

    b) Allerdings kann ein Prozeßbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH in BFH/NV 1993, 732, 734; BVerwG in NJW 1984, 882; Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. August 1995 11 RAr 51/95, NJW 1996, 677).

  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozeßvertreters nicht als "erheblicher Grund" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozeßvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; BVerwG-Urteil vom 23. Januar 1995 9 B 1.95, NJW 1995, 1231).

    b) Allerdings kann ein Prozeßbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH in BFH/NV 1993, 732, 734; BVerwG in NJW 1984, 882; Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. August 1995 11 RAr 51/95, NJW 1996, 677).

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozeßvertreters nicht als "erheblicher Grund" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozeßvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; BVerwG-Urteil vom 23. Januar 1995 9 B 1.95, NJW 1995, 1231).
  • BFH, 26.04.1991 - III R 87/89

    Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Durchführung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    Deshalb besteht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der übrigen obersten Bundesgerichte Einigkeit darüber, daß trotz des auf einen Ermessensspielraum hindeutenden Gesetzeswortlauts ("kann") bei Bestehen erheblicher Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO das Gericht zu einer Terminsaufhebung oder -verlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Dezember 1983 4 C 44.83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 882; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. § 91 Rz. 3, m.w.N.).
  • BFH, 30.01.1997 - I B 79/96

    Ablehnung eines Richters wegen Befagenheit

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    Umgekehrt ist nach dem klaren Wortlaut des § 227 Abs. 1 ZPO das Bestehen erheblicher Gründe aber zugleich Voraussetzung für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins (BFH-Beschluß vom 30. Januar 1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671, 673); liegen sie nicht vor, so ist (auch) das Gericht an den einmal anberaumten Termin gebunden (Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 91 FGO Rz. 65).
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    b) Allerdings kann ein Prozeßbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH in BFH/NV 1993, 732, 734; BVerwG in NJW 1984, 882; Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. August 1995 11 RAr 51/95, NJW 1996, 677).
  • BVerfG, 17.07.1962 - 2 BvR 377/62

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Terminsverlegung - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BFH, 26.10.1998 - I B 3/98
    In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Urlaub eines Prozeßbevollmächtigten überhaupt als ausreichender Grund für die Verlegung eines Termins anerkannt werden kann (verneinend Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Juli 1962 2 BvR 377/62, BVerfGE 14, 195; bejahend Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 4).
  • BFH, 14.10.2013 - III B 58/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer prozessbevollmächtigten

    aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).

    Abweichend hiervon wird ein Verweis auf eine anderweitige Terminsvertretung nicht für zulässig erachtet, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Geschieht dies nicht, so muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

  • BFH, 17.07.2014 - XI B 87/13

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags gegenüber einer Sozietät -

    aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 10. April 2007 XI B 58/06, BFH/NV 2007, 1672; vom 14. Oktober 2013 III B 58/13, BFH/NV 2014, 356).

    Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass (zumindest) alle Sozii gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der Sozietät in der mündlichen Verhandlung zu vertreten (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356).

    Geschieht dies nicht, muss von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen erheblicher Gründe für eine Terminsverlegung verneint werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2014, 356).

  • BFH, 08.01.2010 - V B 99/09

    Vertragung der mündlichen Verhandlung - Glaubhaftmachung erheblicher Gründe bei

    Das Gericht ist aber auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht --wie im Streitfall-- einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726, und in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 406, und vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 25.11.2008 - III B 161/07

    Terminsverlegung wegen Erkrankung des zuständigen Partners

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 10.03.2005 - IX B 171/03

    Versagung rechtlichen Gehörs; Terminsverlegung

    b) Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen anberaumten Termin nicht wahrnehmen, so ist das Gericht gleichwohl nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht des Klägers --wie im Streitfall-- auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282).

  • BFH, 14.12.2017 - V B 57/17

    Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung des

    Hinderungsgründe für eine Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den zuständigen Sachbearbeiter müssen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, und in BFH/NV 2005, 1578); ohne einen solchen Vortrag darf das Gericht von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneinen (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2004 I B 111/03, BFH/NV 2004, 1282, und in BFH/NV 2005, 1578).

    Eine kurzfristige Terminsvertretung durch einen Kollegen kann allerdings wegen fehlender Einarbeitungszeit unzumutbar sein, wenn es sich um eine umfangreiche Sache oder um nicht einfache Rechtsfragen handelt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1999, 626, und vom 25. November 2008 III B 161/07, BFH/NV 2009, 406).

  • BFH, 07.04.2004 - I B 111/03

    Terminsverlegung - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Dies gilt allerdings nicht, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).

    Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im Einzelnen vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 29.05.2012 - IV B 51/11

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mündliche Verhandlung in Abwesenheit

    Kann der Prozessbevollmächtigte wegen Krankheit einen Termin nicht wahrnehmen, so muss das Gericht den Termin gleichwohl nicht verlegen, wenn die Prozessvollmacht auf eine Sozietät ausgestellt ist und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1578; vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726).

    Hinderungsgründe für die Wahrnehmung des Termins durch ein anderes Mitglied der Sozietät müssen im Einzelnen vorgetragen werden, sofern sie nicht offenkundig sind (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 726; in BFH/NV 1999, 626).

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 240/03

    Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Ablehnung von

    Die Verhinderung eines Prozessvertreters ist jedenfalls nicht als erheblicher Grund anzusehen, wenn der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der mit der Prozessführung beauftragten Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

    Zwar kann ein Prozessbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist, was der Fall sein kann, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, dass nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 626, m.w.N.).

  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt (vgl zum Ganzen BSG vom 22.9.1999 - B 5 RJ 22/98 R - juris RdNr 15 ff mwN), also der Kläger nicht zumutbar auf eine anderweitige Vertretung verwiesen werden kann (vgl ferner BSG vom 16.7.2019 - B 5 R 131/18 B - juris RdNr 5; BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 443/13 B - juris; BSG vom 17.3.2014 - B 13 R 315/13 B - juris RdNr 12; BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 4; BSG vom 25.2.1993 - 2 BU 4/93 - juris RdNr 6; BSG vom 25.11.1992 - 2 BU 159/92 - juris RdNr 6; BFH vom 14.10.2013 - III B 58/13 - juris RdNr 13; BFH vom 26.10.1998 - I B 3/98 - juris RdNr 11; BFH vom 12.1.1983 - I R 15/79 - juris RdNr 22; BVerwG vom 5.12.1994 - 8 B 179/94 - juris RdNr 3) .
  • FG Saarland, 14.07.2004 - 1 K 354/03

    Terminverlegung bei Vertretung durch eine Kanzlei mit mehreren angestellten

  • BFH, 04.08.2004 - VII B 241/03
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.12.2004 - 21 A 4813/04

    Antrag auf Terminverlegung

  • FG Köln, 22.01.2009 - 10 K 398/08

    Zurechenbarkeit von Zahlungseingängen auf Auslandskonten und Hinterziehung von

  • BFH, 28.06.2002 - IV B 75/01

    Beschwerdefähiger Beschluss; Richterablehnung, dienstliche Stellungnahme

  • BFH, 03.03.2005 - VIII B 80/04

    Verletzung rechtlichen Gehörs: Terminaufhebung bzw. Terminverlegung nur bei

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

  • FG Köln, 07.06.2006 - 10 K 6348/02

    Wohnsitz in der BRD; Aktivitätsklausel DBA-Polen

  • BFH, 24.03.2000 - X B 92/99

    Verfahrensmangel; Terminsverlegung

  • BFH, 20.04.2004 - XI B 228/02

    Darlegung der Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör

  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
  • BFH, 05.02.2003 - I B 65/02

    Terminsverlegung

  • BFH, 16.08.1999 - VIII B 63/99

    Urlaub als Grund für Terminsverlegung?

  • BFH, 24.03.2000 - X B 93/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - Abgrenzung

  • BFH, 24.03.2000 - X B 94/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - Abgrenzung

  • FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01

    Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 388/97

    Kurzfristiger Antrag auf Terminverlegung

  • FG Köln, 27.08.2020 - 2 K 3201/15

    Verortung eines Unternehmenssitzes in Deutschland oder Luxemburg im Zusammenhang

  • FG Köln, 22.11.2001 - 10 K 7558/96

    Wirksamkeitsanforderungen an eine tatsächliche Verständigung

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