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   BFH, 28.10.1998 - II R 36/96   

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https://dejure.org/1998,2870
BFH, 28.10.1998 - II R 36/96 (https://dejure.org/1998,2870)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1998 - II R 36/96 (https://dejure.org/1998,2870)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1998 - II R 36/96 (https://dejure.org/1998,2870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundstückskauf - Gesellschaft - Errichtung - Supermarkt - Baubetreuung - Erwerbsgegenstand

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 13 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrESt; Grundstück mit noch errichtendem Gebäude

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1
    Abgestimmtes Verhalten; Bauerrichtungsvertrag; Einheitliches Vertragswerk; Erwerbsvorgänge; Faktischer Zwang; Gebäudeerrichtung; Grundstückserwerb; Treuhänder; vorgefaßter Plan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 667
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.09.1996 - II R 62/94
    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Denn ausschlaggebend ist nicht, ob der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen dieselbe Person richten; entscheidend ist vielmehr, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (so BFH-Urteil vom 4. September 1996 II R 62/94, BFH/NV 1997, 308).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die Bindung an ein von der Veräußererseite projektiertes Bebauungskonzept aus; darüber hinaus muß bei Abschluß des Grundstücksgeschäfts noch nicht feststehen, wem der einzelne Bauauftrag zu erteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 901; vom 4. September 1996 II R 62/94, BFH/NV 1997, 308, 309).

  • BFH, 11.05.1994 - II R 62/91

    Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Bei mehreren Vertragspartnern setzt dies allerdings ein dem Erwerber objektiv erkennbares abgestimmtes Verhalten voraus (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die Bindung an ein von der Veräußererseite projektiertes Bebauungskonzept aus; darüber hinaus muß bei Abschluß des Grundstücksgeschäfts noch nicht feststehen, wem der einzelne Bauauftrag zu erteilen ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 901; vom 4. September 1996 II R 62/94, BFH/NV 1997, 308, 309).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Dazu muß dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten werden und er dieses Angebot als einheitliches annehmen oder nur annehmen können (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181).
  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, sowie vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).
  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Dabei ist für den Umfang der Bemessungsgrundlage entscheidend, in welchem Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, sowie vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).
  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Dazu muß dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten werden und er dieses Angebot als einheitliches annehmen oder nur annehmen können (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181).
  • BFH, 28.01.1987 - II R 131/84

    Anfall von Grunderwerbssteuer bei dem Erwerb von Miteigentumsanteilen an bebauten

    Auszug aus BFH, 28.10.1998 - II R 36/96
    Die Annahme eines aus Grundstück und Gebäude bestehenden einheitlichen Erwerbsgegenstandes bedeutet nicht, daß auch derjenige gemäß § 13 Nr. 1 GrEStG 1983 Steuerschuldner sein müsse, der zwar die Bauleistung erbracht hat, aber nicht als (Mit-)Anbieter in das Vertragsgeflecht auf der Veräußererseite eingebunden war (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Januar 1987 II R 131/84, BFH/NV 1988, 597).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 3/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Erkennbarkeit eines

    d) In diesen Fällen hat der BFH in früheren Entscheidungen für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsvorgangs gefordert, dass das Zusammenwirken für den Erwerber objektiv erkennbar war (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; vom 28. Oktober 1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667; vom 27. Oktober 1999 II R 3/97, BFH/NV 2000, 883).
  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

    Dazu muss dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten werden (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183, sowie II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181; vom 28. Oktober 1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667, und vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).

    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).

  • BFH, 08.09.2010 - II R 3/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Erbbaurechts mit zu errichtendem

    c) Soweit das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die BFH-Urteile vom 28. Oktober 1998 II R 36/96 (BFH/NV 1999, 667) sowie vom 4. September 1996 II R 62/94 (BFH/NV 1997, 308) verweist, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis.
  • BFH, 31.03.2004 - II R 62/01

    Erwerb eines bebauten Grundstücks

    Dazu ist erforderlich, dass die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55; vom 28. Oktober 1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667; vom 27. Oktober 1999 II R 3/97, BFH/NV 2000, 883).

    Das einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang indizierende Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite setzt nicht voraus, dass bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers auf einen bestimmten Bauunternehmer erfolgt ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1997 II R 39/95, BFH/NV 1998, 213 --nur Leitsatz--, juris-Dokument STRE975101260; in BFH/NV 1999, 667).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2008 - 11 K 1297/03

    Bestimmung der Rechtsgrundlage nach § 1 GrEStG bei Übertragung eines gesamten

    Ist das die Abtretung eines Übereignungsanspruches enthaltene Rechtsgeschäft in ein Vertragsgeflecht mit mehreren Vertragspartnern einbezogen, so kann das Grundstück auch dann mit noch zu errichtendem Gebäude Erwerbsgegenstand sein, wenn der Bauunternehmer, der das Gebäude tatsächlich errichtet, in die Abstimmung auf der Anbieterseite nicht eingebunden und der eigentliche Bauvertrag nicht Teil des auf Erschaffung eines bebauten Grundstückes gerichteten und nur einheitlich annehmbaren Vertragsgeflecht ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1998, II R 36/96, BFH/NV 1999, 667).
  • FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines

    Diese Voraussetzungen können insbesondere dann vorliegen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. BFH vom 20. Februar 1991 II R 96/88, BFH/NV 1992, 55, 56, m.w.N.; in BFH/NV 1996, 354; in BFH/NV 1999, 75; in BFH/NV 1999, 667, sowie in BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37), wobei für das abgestimmte Verhalten ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken ausreicht (BFH vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

    Ist das die Erbbaurechtsbestellung enthaltende Rechtsgeschäft in ein Vertragsgeflecht mit mehreren Vertragspartnern einbezogen, so kann das Grundstück bzw. das Erbbaurecht auch dann mit noch zu errichtendem Gebäude Erwerbsgegenstand sein, wenn der Bauunternehmer, der das Gebäude tatsächlich errichtet, in die Abstimmung auf der Anbieterseite nicht eingebunden und der eigentliche Bauvertrag nicht Teil des auf die Erschaffung eines bebauten Grundstückes gerichteten und nur einheitlich annehmbaren Vertragsgeflechts ist (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1998, II R 36/96, BFH/NV 1999, 667).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Denn ist der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit mehreren Vertragspartnern einbezogen, so kann das Grundstück auch dann mit noch zu errichtendem Gebäude Erwerbsgegenstand sein, wenn der Bauunternehmer, der das Gebäude tatsächlich errichtet, in die Abstimmung auf der Anbieterseite nicht eingebunden und der eigentliche Bauvertrag nicht Teil des auf Verschaffung eines bebauten Grundstücks gerichteten und nur einheitlich annehmbaren Vertragsgeflechts ist (vgl. BFH, Urteil vom 28.10.1998 - II R 36/96 -, BFH/NV 1999, 667).
  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 7 K 3883/05

    Einheitlicher Vertrag; Generalübernehmervertrag; Indizwirkung; Bebauungskonzept;

    Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag kann in den Fällen vorliegen, in denen der Erwerber (spätestens) mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei war, zum anderen aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (BFH vom 18.10.1989 II R 143/87 BStBl II 1990, 183; vom 28.10.1998 II R 36/96 BFH/NV 1999, 667; vom 27.10.1999 II R 17/99 BStBl II 2000, 34).
  • FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99

    Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Vertragsgegenstand; Gesamtobjekt;

    Ob ein bebautes oder - ein lediglich - im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist, ist nach den dargelegten Grundsätzen im Einzelfall unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu bestimmen (vgl. dazu Urteile des BFH v. 23.11.1994 II R 53/94; v. 23.08.1995 II R 93/92, BFH/NV 1996, 354 und v. 28.10.1998 II R 36/96, BFH/NV 1999, 667).
  • FG Brandenburg, 23.11.1999 - 3 K 1987/97

    Grunderwerbsteuer; Voraussetzungen, dass Bestandteil der Gegenleistung bei

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1689/96

    Grunderwerbsteuer; Einheitliches Vertragswerk; Rohbausatz; Eigenleistung -

  • FG Düsseldorf, 25.07.2001 - 7 K 156/98

    Grunderwerbsteuer auf neben Kaufvertrag abgeschlossenen

  • FG Sachsen, 13.09.2005 - 1 K 215/02

    Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Düsseldorf, 29.11.1999 - 3 K 3520/96

    Einheitlicher Vertragsgegenstand; bebautes Grundstück; GrESt; Grunderwerbsteuer -

  • FG Düsseldorf, 13.03.2001 - 3 K 1685/96

    Grundstückskauf und Robbausatz als einheitliches Vertragswerk

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