Rechtsprechung
   BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2711
BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97 (https://dejure.org/1998,2711)
BFH, Entscheidung vom 08.09.1998 - VII R 136/97 (https://dejure.org/1998,2711)
BFH, Entscheidung vom 08. September 1998 - VII R 136/97 (https://dejure.org/1998,2711)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2711) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zum mündlichen Teil - Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen - Versäumnis der Revisionsfrist - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

  • Judicialis

    FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1; ; FGO § 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 37 a, DVStB § 10, DVStB § 24, GG Art 3
    Endgültige Notenvergabe; Ermittlung der Bestehungsgrenze; Prüfungsausschuß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 73
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 01.10.1981 - IV R 100/80

    Revisionsbegründungsfrist - Absendung - Sorgfaltspflicht

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muß, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, und vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946).

    Ist eine solche Ausgangskontrolle nicht eingerichtet, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, und in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131); eines solchen besonderen Hinweises bedarf es insbesondere deshalb, weil bei einer Behörde die Versendung fristwahrender Schriftsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist.

    Übernimmt nämlich eine Behörde die Postbeförderung als Verwaltungsangelegenheit selbst und benutzt sie ein von ihr selbst errichtetes und betriebenes Postbeförderungssystem, so muß sie für die ordentliche Erledigung dieser Aufgabe einstehen und --ebenso wie jeder andere Beteiligte, der z.B. einen Boten mit der Übermittlung beauftragt-- die Verantwortung für Fehler bei der Postbeförderung tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1967 I R 55/67, BFHE 90, 93, BStBl III 1967, 785; in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131, und vom 13. November 1986 IX R 84/86, BFH/NV 1987, 108 für Vorgänge innerhalb der vorgesetzten Behörde).

  • BFH, 07.12.1982 - VIII R 77/79

    Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einhaltung

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Danach ist eine Behörde --ebenso wie ein als Prozeßbevollmächtigter bestellter Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe-- u.a. verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in welches neben der Revisionsfrist die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner Absendung eingetragen wird und durch welches somit die Wahrung der Frist, insbesondere mit Hilfe einer Ausgangskontrolle, überwacht wird (BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229).

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).

    Allerdings ist einer Behörde Verschulden ihrer Mitarbeiter, das für die Versäumung einer Frist ursächlich ist, unter Umständen nach den Grundsätzen nicht zuzurechnen, die von der Rechtsprechung bei der Zurechnung eines Büroversehens von Hilfskräften eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entwickelt worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 87, BStBl II 1969, 548; BFH-Beschlüsse in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180; vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1997 11 A 10.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 67 VwGO Nr. 89; vom 6. Juni 1995 6 C 13.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1996, 60).

  • BFH, 10.07.1996 - II R 12/96

    Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist wegen eines Büroversehens

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Ist eine solche Ausgangskontrolle nicht eingerichtet, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, und in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131); eines solchen besonderen Hinweises bedarf es insbesondere deshalb, weil bei einer Behörde die Versendung fristwahrender Schriftsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist.

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).

  • BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81

    Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung im Verhältnis zur Rechtskraft des Urteils

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Übernimmt nämlich eine Behörde die Postbeförderung als Verwaltungsangelegenheit selbst und benutzt sie ein von ihr selbst errichtetes und betriebenes Postbeförderungssystem, so muß sie für die ordentliche Erledigung dieser Aufgabe einstehen und --ebenso wie jeder andere Beteiligte, der z.B. einen Boten mit der Übermittlung beauftragt-- die Verantwortung für Fehler bei der Postbeförderung tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1967 I R 55/67, BFHE 90, 93, BStBl III 1967, 785; in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131, und vom 13. November 1986 IX R 84/86, BFH/NV 1987, 108 für Vorgänge innerhalb der vorgesetzten Behörde).

    Der erkennende Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob für die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs stets zu verlangen ist, daß der konkrete Bearbeitungs- bzw. der Beförderungsweg der fraglichen Sendung genau rekonstruiert wird (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 108), damit anhand substantiierter Angaben zu den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob zurechenbares Verschulden einzelner Mitarbeiter (mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen ist.

  • BFH, 28.03.1969 - III R 2/67

    Fristversäumnisse - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Versehen eines

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Allerdings ist einer Behörde Verschulden ihrer Mitarbeiter, das für die Versäumung einer Frist ursächlich ist, unter Umständen nach den Grundsätzen nicht zuzurechnen, die von der Rechtsprechung bei der Zurechnung eines Büroversehens von Hilfskräften eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entwickelt worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 87, BStBl II 1969, 548; BFH-Beschlüsse in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180; vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1997 11 A 10.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 67 VwGO Nr. 89; vom 6. Juni 1995 6 C 13.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1996, 60).
  • BVerfG, 28.03.1994 - 2 BvR 814/93

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Die Revision verkennt, daß die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs bei Benutzung eines eigenen Transportdienstes ebenso wie bei Einschaltung eines (Überbringungs-)Boten andere sind als dies bei der Einschaltung der Deutschen Post AG der Fall wäre (vgl. dazu u.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1994 2 BvR 814/93, NJW 1994, 1854).
  • BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Allerdings ist einer Behörde Verschulden ihrer Mitarbeiter, das für die Versäumung einer Frist ursächlich ist, unter Umständen nach den Grundsätzen nicht zuzurechnen, die von der Rechtsprechung bei der Zurechnung eines Büroversehens von Hilfskräften eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entwickelt worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 87, BStBl II 1969, 548; BFH-Beschlüsse in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180; vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1997 11 A 10.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 67 VwGO Nr. 89; vom 6. Juni 1995 6 C 13.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1996, 60).
  • BFH, 23.04.1993 - III R 73/91

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Revisionsfrist -

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Allerdings ist einer Behörde Verschulden ihrer Mitarbeiter, das für die Versäumung einer Frist ursächlich ist, unter Umständen nach den Grundsätzen nicht zuzurechnen, die von der Rechtsprechung bei der Zurechnung eines Büroversehens von Hilfskräften eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entwickelt worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 87, BStBl II 1969, 548; BFH-Beschlüsse in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180; vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1997 11 A 10.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 67 VwGO Nr. 89; vom 6. Juni 1995 6 C 13.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1996, 60).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 38/91

    Fristversäumung durch Verschulden des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muß, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, und vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946).
  • BFH, 17.02.1993 - VIII R 61/91

    Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich Nichteinhaltung einer

    Auszug aus BFH, 08.09.1998 - VII R 136/97
    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).
  • BFH, 12.02.1992 - XI R 19/91

    Feststellung eines Verschuldens des Finanzamtes bei einem Antrag auf

  • BGH, 26.09.1991 - I ZB 12/91

    Keine Wiedereinsetzung bei offengebliebener Möglichkeit, daß Fristversäumung

  • BFH, 09.06.1988 - VII R 125/87

    Berücksichtigung des Verschuldens eines Boten als eigenes Verschulden an der

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZB 8/76

    Rechtsmittelfristen - Fristenkalender - Fristsache - Post - Kontrolle -

  • BVerwG, 10.06.1997 - 11 A 10.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Zurechnung des

  • BFH, 19.07.1994 - II R 74/90

    Körperschaftsteuerschuld - Revisionsbegründung

  • BFH, 13.11.1986 - IX R 84/86

    Entschuldbarkeit einer Verzögerung der normalen Laufzeit mit einer Absendung per

  • BFH, 26.08.1997 - VII R 11/96

    Anforderungen an den Antrag auf mündliche Verhandlung

  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

  • BFH, 17.12.1996 - IX R 12/96

    Frist für die Einlegung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BFH, 06.11.1997 - VII R 113/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsfrist

  • BFH, 23.08.1967 - I R 55/67

    Versäumung der Revision durch die Oberfinanzdirektion

  • BFH, 07.04.1998 - VII R 70/96
  • FG Hamburg, 22.08.1997 - V 22/96

    Klage gegen die Nichtzulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung;

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 31/05

    Doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt, wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2022 - I R 8/21

    Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis einer Behörde

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss vom 08.09.1998 - VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).
  • BFH, 16.01.2007 - IX R 41/05

    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des FA

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch eines Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

  • BFH, 18.05.2006 - III R 47/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumnis seitens FA

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946, und vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).
  • BFH, 15.02.2011 - VI R 69/10

    Keine Wiedereinsetzung für FA, wenn die OFD eine Revisionsbegründung schuldhaft

    a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch eines Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

  • BFH, 07.07.2003 - II B 5/03

    Wiedereinsetzung; Postausgangskontrolle des FA

    Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6; vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946, und vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).

    Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an die Postausgangsstelle statt, wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei einer Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614; vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670, und vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).

  • BFH, 11.09.2014 - VI R 68/13

    Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Die Kontrolle der Erledigung und tatsächlichen Absendung des jeweiligen Schriftstücks muss durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann (BFH-Beschlüsse vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, und in BFH/NV 2007, 1508).
  • FG Köln, 22.02.2017 - 4 K 719/16

    Beantragung der Abzweigung des Kindergeldes in voller Höhe für das in einer

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, gelten bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für das Wiedereinsetzungsgesuch anderer Steuerpflichtiger entwickelt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

    Die einfache Zuleitung oder kommentarlose Übergabe des jeweiligen Schriftstücks an die amtsinterne Postausgangsstelle reichen hierfür ebenso wenig aus wie ein bloßer Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, weil dadurch noch nicht ausreichend sichergestellt ist, dass das Schriftstück auch tatsächlich unmittelbar zur Weiterbeförderung an die Post gelangt (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 73, m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2013 - IV R 24/10

    Anforderungen an wirksame Postausgangskontrolle bei Weiterleitung fristwahrender

    Dies als wahr unterstellt, ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Revisionsbegründungsschrift die Poststelle gar nicht erreicht hat oder aufgrund falscher Zuordnung einem falschen Adressaten zugeleitet wurde (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73).
  • BFH, 28.05.2009 - VI R 24/07

    Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bei Einzelanweisung

    In diesem Fall kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 1998 VII R 136/97, BFH/NV 1999, 73; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Oktober 1995 I ZB 15/95, Versicherungsrecht 1996, 256; vom 26. September 1991 I ZB 12/91, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 574).
  • BFH, 21.08.2009 - II B 184/08

    Wiedereinsetzungsvoraussetzungen bei der Fristversäumung durch eine Finanzbehörde

  • BFH, 10.03.2000 - VII R 2/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausgangskontrolle der Finanzbehörde

  • FG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 K 89/97

    Geltendmachung eines Kindergelderstattungsanspruch von Sozialleistungsträger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht