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   BFH, 16.12.1998 - X R 153/95   

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https://dejure.org/1998,2614
BFH, 16.12.1998 - X R 153/95 (https://dejure.org/1998,2614)
BFH, Entscheidung vom 16.12.1998 - X R 153/95 (https://dejure.org/1998,2614)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 1998 - X R 153/95 (https://dejure.org/1998,2614)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Wohnhaus - Errichtung - Abzug - Schuldzinsen - Änderungsbescheid - Wohneigentumsförderung

  • Judicialis

    EStG § 10e A... bs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6a; ; EStG § 6b Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 7b; ; EStG 1992 § 10e; ; EStG 1992 § 52 Abs. 14 Satz 3; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; UStG § 27 Abs. 2; ; InvZulG 1975 § 4b Abs. 2 Satz 5; ; InvZulG 1975 § 4b Abs. 2 Satz 6; ; InvZulG 1975 § 4b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Herstellung i.S.d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992; spezifizierter Auftrag an Bauunternehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1, EStG § 10e Abs 6 a, EStG § 52 Abs 14
    Baubeginn; Herstellungsbeginn; Schuldzinsen; Wohneigentumsförderung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 782
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.11.1978 - IV R 20/75

    Zur Aktivierung fertigungsbezogener Vorbereitungskosten als Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    Als Beginn der Herstellung wird in diesen Fällen bereits die Planung, insbesondere die Anfertigung der für die Baugenehmigung erforderlichen Baupläne oder der Bauantrag angesehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 23. November 1978 IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143; vom 15. Oktober 1981 IV R 85/81, BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63).
  • BFH, 22.09.1989 - III R 180/86

    Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs - Verstoß gegen allgemeine

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    Da sich eine Ungleichbehandlung nur dann ergibt, wenn die Erteilung des spezifizierten Bauauftrags durch den Steuerpflichtigen bereits als "Beginn der Herstellung" angesehen wird, ist dieser Begriff verfassungskonform auszulegen als Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück: z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1989 III R 180/86, BFH/NV 1990, 528).
  • BFH, 13.02.1998 - V B 69/97

    Option: Beginn der Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    b) Im Umsatzsteuerrecht dagegen wird mit der "Errichtung eines Gebäudes" (§ 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes) nicht schon bei Planung oder Einreichen des Bauantrags begonnen, sondern erst danach, wenn einer der folgenden Sachverhalte als erster verwirklicht wird: Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1998 V B 69/97, BFH/NV 1998, 1005).
  • BFH, 28.09.1979 - III R 12/78

    Erteilung eines Bauauftrags - Bauauftrag - Beginn der Bauarbeiten - Bauvertrag

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    Der BFH sieht hier bereits die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags als Beginn der Bauarbeiten an (z.B. Urteile vom 28. September 1979 III R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56, und III R 12/78, BFHE 129, 107, BStBl II 1980, 57; vom 26. Februar 1988 III R 30/83, BFH/NV 1988, 666).
  • BFH, 15.10.1981 - IV R 85/81

    Bauantrag kann Beginn der Herstellung eines Gebäudes i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    Als Beginn der Herstellung wird in diesen Fällen bereits die Planung, insbesondere die Anfertigung der für die Baugenehmigung erforderlichen Baupläne oder der Bauantrag angesehen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614; vom 23. November 1978 IV R 20/75, BFHE 126, 448, BStBl II 1979, 143; vom 15. Oktober 1981 IV R 85/81, BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63).
  • FG Niedersachsen, 14.09.1995 - II 478/93

    Anspruch auf Schuldzinsenabzug gem. § 10e Abs. 6a EStG und erhöhte Abzugsbeträge

    Auszug aus BFH, 16.12.1998 - X R 153/95
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 141 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.
  • BFH, 09.07.2019 - X R 7/17

    Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des

    Planung und Errichtung des Bauwerks bilden einen einheitlichen Vorgang (so schon BFH-Urteil in BFHE 134, 297, BStBl II 1982, 63, Rz 10, m.w.N.; ebenso Senatsurteil vom 16. Dezember 1998 - X R 153/95, BFH/NV 1999, 782, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    cc) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 (BFH/NV 1999, 782, unter II. 2. der Gründe) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Beginn der Herstellung eines Gebäudes in verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften von Bedeutung und kann je nach der Zielsetzung der einschlägigen Norm unterschiedlich auszulegen sein.

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 1999, 782 (unter 3. der Gründe); an den dort entwickelten Grundsätzen hält er unverändert fest.

    Die Anknüpfung an den Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück sollte Härten für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die im Vorfeld dieses Beschlusses Bau- oder Kaufentscheidungen trafen (vgl. BTDrucks 12/1506, S. 158; Senatsurteil in BFH/NV 1999, 782, unter II. 3., letzter Absatz der Gründe).

  • FG Schleswig-Holstein, 21.03.2018 - 1 K 243/15

    Hinzurechnung von Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, wenn die Beträge

    Herstellungskosten lägen bereits dann vor, wenn mit der Herstellung des Wirtschaftsgutes begonnen werde (Hinweis auf BFH, Urteil vom 16. Dezember 1998, X R 153/95).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2000 - 3 K 2076/99

    Anwendungsbereich des EigZulG (zeitliche Abgrenzung der Fördervorschriften

    Im übrigen habe der Bundesfinanzhof - BFH - mit Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 (BFH/NV 1999, 782 ) entschieden, dass Herstellungsbeginn i. S. d. § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG 1992 der Beginn der tatsächlichen Herstellung sei.

    Zur Begründung verweist der Beklagte im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung; ergänzend trägt er u. a. vor, dass das BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 im Streitfall nicht einschlägig sei.

    Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich verwendet; ggf. ist er nach der Zielsetzung der jeweiligen Vorschrift auszulegen (vgl. z. B. BFH- Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782 ).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 (BFH/NV 1999, 782 ).

  • FG München, 28.09.2000 - 15 K 3895/96

    Schnurgerüsterstellung auf der Baustelle nicht bereits als Beginn der Bauarbeiten

    Er wird jedoch nicht einheitlich verwendet, sondern ist nach der Zielsetzung der jeweiligen Vorschrift auszulegen (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 16. Dezember 1998 - X R 153/95 -, BFH/NV 1999, 782).

    Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 782 ist der Begriff "Beginn der Herstellung" im Sinne des § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 verfassungskonform auszulegen als "Beginn der Bauarbeiten auf dem Grundstück: z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke" (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. September 1989 - III R 180/86 -, BFH/NV 1990, 528).

    Zwar zählt der BFH in seiner Entscheidung in BFH/NV 1999, 782 nur beispielhaft auf, durch welche Aktivitäten auf dem Grundstück die Herstellung eines Gebäudes begonnen wird, so dass theoretisch auch andere Bauarbeiten auf dem Grundstück als Beginn der Herstellung anzusehen sein könnten.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 61/03

    Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz

    Dementsprechend ist der Begriff entsprechend der Zielsetzung der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften auszulegen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782, und vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19, zur Übergangsregelung in § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG im Falle der Anschaffung eines Objekts).
  • BFH, 13.12.2018 - III R 22/17

    Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

    So ist z.B. für das Bilanzsteuerrecht maßgeblich, ob Kosten zu aktivieren sind (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 436).
  • BFH, 30.09.2003 - III R 51/01

    Herstellungsbeginn bei der Eigenheimzulage

    Mit den Bauarbeiten begonnen wird nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile 10. Januar 1992 III R 99/89, BFH/NV 1992, 558, und vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782, m.w.N.) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat.
  • BFH, 15.09.2005 - III R 28/03

    Bauantrag als Beginn der Herstellung eines Gebäudes im Investitionszulagenrecht

    Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 153/95 (BFH/NV 1999, 782) ausgeführt hat, wird der Beginn der Herstellung eines Gebäudes in steuerrechtlichen und zulagenrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich verwendet.
  • FG Münster, 25.06.2009 - 3 K 3018/07

    Berücksichtigung eines Selbstbehalts bei der Gewährung einer Investitionszulage

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der Senat sich auch für den vorliegenden Fall anschließt, kann bereits die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags den Beginn der Bauarbeiten und damit den Investitionsbeginn markieren(vgl. BFH - Urteile vom 28.09.1979 III R 95/77, BFHE 129, 104, BStBl II 1980, 56; vom 22.09.1989 III R 180/86, BFH/NV 1990, 528; vom 16.12.1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782).

    Für die Frage, ob ein spezifizierter Bauauftrag bereits als Investitionsbeginn anzusehen ist, ist die Zielsetzung der anzuwendenden Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. BFH - Urteile vom 22.09.1989 III R 180/86, BFH/NV 1990, 528 und vom 16.12.1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782).

  • BFH, 12.03.2003 - X R 33/00

    Steuerfreie Rücklage nach § 6 Abs. 1 FördG

  • BFH, 04.06.2003 - X R 30/99

    Beginn der Gebäudeherstellung, Ausheben der Baugrube

  • FG Baden-Württemberg, 26.09.2000 - 14 K 318/97

    Beginn der Herstellung i. S. von § 19 Abs. 2 Nr. 2 EigZulG; Ablehnung der

  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 4791/06

    Keine Eigenheimzulage für nach dem 31.12.2003 begonnen Einbau eines Bades in ein

  • FG Hessen, 29.11.1999 - 9 K 1349/96

    Sonderabschreibung; eigengenutzter Wohnraum; Fertighaus; Bauherr; Werkvertrag;

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