Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.11.1998

Rechtsprechung
   BFH, 10.12.1998 - V R 49/97   

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https://dejure.org/1998,7886
BFH, 10.12.1998 - V R 49/97 (https://dejure.org/1998,7886)
BFH, Entscheidung vom 10.12.1998 - V R 49/97 (https://dejure.org/1998,7886)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - V R 49/97 (https://dejure.org/1998,7886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Projektausführungsleistung - Betriebsstätte - Niederlassung - Ortsbestimmung

  • Judicialis

    UStG 1993 § 3a Abs. 1 Satz 1; ; UStG 1993 § 3a Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BGB § 328 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ortsbestimmung für sonstige Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 1 J: 1993, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 J: 1993, AO 1977 § 12, FGO § 96 Abs 1 S 1
    Betriebsstätte; Subunternehmen; Unternehmen; Verfügungsmacht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 839
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 49/97
    b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen, die im Urteil des EuGH vom 20. Februar 1997 Rs. C-260/95- DFDS (Slg. 1997, I-1005, UR 1997, 179) für die Bestimmung des Ortes für die Vermittlung von Reiseleistungen maßgebend waren, nicht vor.
  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus BFH, 10.12.1998 - V R 49/97
    a) Bei richtlinienkonformer Auslegung der Ortsbestimmung für sonstige Leistungen nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) stellt der Unternehmenssitz einen vorrangigen Anknüpfungspunkt dar (zuletzt EuGH-Urteil vom 7. Mai 1998 Rs. C-390/96- Lease Plan, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 343, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Ein Steuerpflichtiger kann zwar nicht als solcher eine feste Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen darstellen (vgl. hierzu auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 14.11.2019 in der Rechtssache Dong Yang Electronics - C-547/18, EU:C:2019:976, Rz 43; BFH-Beschluss vom 10.12.1998 - V R 49/97, BFH/NV 1999, 839); dies schließt aber nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger engen und beständigen Zugriff auf die personelle und technische Ausstattung eines anderen Steuerpflichtigen hat, der auch gleichzeitig für die dadurch begründete feste Niederlassung in anderer Hinsicht ein Dienstleistungserbringer sein kann.
  • BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15

    Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen

    Eine weitere Niederlassung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz vom 4. Juli 1985 C-168/84, EU:C:1985:299, Rz 17; Faaborg-Gelting Linien vom 2. Mai 1996 C-231/94, EU:C:1996:184, HFR 1996, 612, Rz 16; ARO Lease vom 17. Juli 1997 C-190/95, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15; Welmory vom 16. Oktober 2014 C-605/12, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 53; ferner BFH-Urteile vom 19. November 1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108, unter II.1.b, Rz 14; vom 10. Dezember 1998 V R 49/97, BFH/NV 1999, 839, unter 1.a, Rz 2; vom 30. Juni 2011 V R 37/09, BFH/NV 2011, 2129, Rz 17).
  • FG Hessen, 20.12.2001 - 6 K 1949/00

    Partnervermittlung; Leistungsort; Betriebstätte; Inland; Werbeleistung;

    Das Umsatzsteuergesetz enthält keine eigene Definition der Betriebsstätte, sodass auf die Begriffsbestimmung in § 12 AO , allerdings unter Berücksichtigung der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.12.1998 V R 49/97, BFH/NV 1999, 839f).
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Rechtsprechung
   BFH, 20.11.1998 - V B 86/98   

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https://dejure.org/1998,9947
BFH, 20.11.1998 - V B 86/98 (https://dejure.org/1998,9947)
BFH, Entscheidung vom 20.11.1998 - V B 86/98 (https://dejure.org/1998,9947)
BFH, Entscheidung vom 20. November 1998 - V B 86/98 (https://dejure.org/1998,9947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerfestsetzung - Erhöhung - Steuerberater - Unternehmenserwerb - Honorar - Leistungsempfänger - Rechnungsempfänger - Divergenz

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; UStG 1991 § 14 Abs. 3; ; UStG 1991 § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative; ; BRAO § 49b Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de

    Bestimmung Leistender/Leistungsempfänger

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 839
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.06.1989 - V R 72/84

    1. Keine Versagung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Darlegung von

    Auszug aus BFH, 20.11.1998 - V B 86/98
    Gegen das Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Abweichung von dem Urteil des BFH vom 1. Juni 1989 V R 72/84 (BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677) geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil der Begriff des Leistungsempfängers fehlinterpretiert worden sei.

    Sie ist nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO); denn sie genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen.

    Hinzu kommt, daß das FG von Rechtsgrundsätzen des BFH in BFHE 157, 255, BStBl II 1989, 677 nicht abgewichen ist.

  • BFH, 01.08.1990 - II B 36/90

    Beabsichtigte Bekanntgabe des Urteils - Versäumnis der Unterrichtung - Mündliche

    Auszug aus BFH, 20.11.1998 - V B 86/98
    Der Kläger stellt entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH nicht so genau heraus, daß eine Abweichung erkennbar wird, nach der die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 20.11.1998 - V B 86/98
    Der Kläger stellt entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH nicht so genau heraus, daß eine Abweichung erkennbar wird, nach der die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
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