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   BFH, 15.02.2000 - X B 122/99   

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BFH, 15.02.2000 - X B 122/99 (https://dejure.org/2000,7605)
BFH, Entscheidung vom 15.02.2000 - X B 122/99 (https://dejure.org/2000,7605)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 2000 - X B 122/99 (https://dejure.org/2000,7605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Übergehen von Beweisanträgen - Spezialanbieter von Berufskleidung - Freizeitkleidung - Vorlage von Rechnungen - Firmenprospekt

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; WpflG § 34 Nr. 29; ; EStG § 12; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1082
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94

    Bürgerliche Kleidung wird nicht dadurch typische Berufskleidung, weil sie vom

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

    Denn auch die durch diese Beweismittel nach Auffassung der Kläger unter Beweis zu stellende Tatsache "fehlendes Angebot von Kleidung der streitigen Art in den Katalogen der Firmen B und C" ist auf der Grundlage der --maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Auffassung des FG für das angefochtene Urteil ersichtlich ohne Bedeutung, weil das FG seine Entscheidung --im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, und in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202)-- unter Auswertung des Firmenprospekts allein auf die objektive Eignung der Kleidungsstücke zur Verwendung als bürgerliche Kleidung gestützt hat und für diese Feststellung der Vertriebsweg der Kleidung unbeachtlich ist.

  • BFH, 10.05.1990 - V R 17/85

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten mit der Klagebegründung den Beweisantrag gestellt, durch "Vorlage der Rechnungen der Firma A vom 23.9.1994 und 28.11.1994 sowie eines Firmenprospekts" nachzuweisen, dass die Firma ein Spezialanbieter von Berufskleidung sei, bei dem Freizeitkleidung nicht erworben werden könne, ist das Übergehen eines Beweisantrags nicht schlüssig gerügt, weil die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche --also unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteile vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).

    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

  • BFH, 19.08.1994 - X B 124/94

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Danach ist die Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag übergangen, nur zulässig, wenn der Kläger darlegt, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; Beschluss des Senats vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

    Denn nur bei Bezeichnung solcher konkretisierten Tatsachen kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden, ob die Beschwerdeführer schlüssig vorgetragen haben, die angefochtene Entscheidung könne auf dem Fehlen dieses vermutlichen Beweisergebnisses beruhen (BFH-Urteil in BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 07.07.1976 - I R 218/74

    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Schlüssig ist die Rüge eines Verfahrensmangels nur, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, mithin --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zumindest die Möglichkeit dargetan wird, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21. Dezember 1973 VI CB 177/73, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 34 WpflG Nr. 29).

    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

  • BFH, 14.01.1981 - I R 133/79

    Fristsetzung - Bezeichnung von Beweismitteln - Aufklärungsbedürftige Tatsache -

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Danach ist die Rüge, das Gericht habe einen Beweisantrag übergangen, nur zulässig, wenn der Kläger darlegt, was das Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489) und weshalb die Vorentscheidung auf dem Fehlen dieses Beweisergebnisses beruhen könne (BFH-Urteil vom 14. Januar 1981 I R 133/79, BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; Beschluss des Senats vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

    Denn nur bei Bezeichnung solcher konkretisierten Tatsachen kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft werden, ob die Beschwerdeführer schlüssig vorgetragen haben, die angefochtene Entscheidung könne auf dem Fehlen dieses vermutlichen Beweisergebnisses beruhen (BFH-Urteil in BFHE 132, 508, BStBl II 1981, 443; Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 238).

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 65/90

    Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

    Denn auch die durch diese Beweismittel nach Auffassung der Kläger unter Beweis zu stellende Tatsache "fehlendes Angebot von Kleidung der streitigen Art in den Katalogen der Firmen B und C" ist auf der Grundlage der --maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Auffassung des FG für das angefochtene Urteil ersichtlich ohne Bedeutung, weil das FG seine Entscheidung --im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, und in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202)-- unter Auswertung des Firmenprospekts allein auf die objektive Eignung der Kleidungsstücke zur Verwendung als bürgerliche Kleidung gestützt hat und für diese Feststellung der Vertriebsweg der Kleidung unbeachtlich ist.

  • BFH, 29.01.1999 - V B 112/97

    Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Aufgrund welcher Tatsachen sich diese Feststellung des FG hätte aufdrängen müssen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; die Darlegung solcher --durch weitere Sachverhaltsaufklärung ermittelbarer-- entscheidungserheblicher Tatsachen ist aber unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Verfahrensrüge, Beweisanträge seien übergangen worden (Beschluss des Senats vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
  • BFH, 27.08.1997 - X B 184/95

    Anforderungen an Beschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Aufgrund welcher Tatsachen sich diese Feststellung des FG hätte aufdrängen müssen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; die Darlegung solcher --durch weitere Sachverhaltsaufklärung ermittelbarer-- entscheidungserheblicher Tatsachen ist aber unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Verfahrensrüge, Beweisanträge seien übergangen worden (Beschluss des Senats vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
  • BFH, 27.04.1999 - III B 118/98

    Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Aufgrund welcher Tatsachen sich diese Feststellung des FG hätte aufdrängen müssen, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen; die Darlegung solcher --durch weitere Sachverhaltsaufklärung ermittelbarer-- entscheidungserheblicher Tatsachen ist aber unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Verfahrensrüge, Beweisanträge seien übergangen worden (Beschluss des Senats vom 27. August 1997 X B 184/95, BFH/NV 1998, 336; BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
  • BFH, 05.03.1970 - V R 135/68

    Substantiiertes Vorbringen - Mitglied des erkennenden Gerichts - Hinderungsgrund

    Auszug aus BFH, 15.02.2000 - X B 122/99
    Soweit die Kläger geltend machen, sie hätten mit der Klagebegründung den Beweisantrag gestellt, durch "Vorlage der Rechnungen der Firma A vom 23.9.1994 und 28.11.1994 sowie eines Firmenprospekts" nachzuweisen, dass die Firma ein Spezialanbieter von Berufskleidung sei, bei dem Freizeitkleidung nicht erworben werden könne, ist das Übergehen eines Beweisantrags nicht schlüssig gerügt, weil die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen schon als solche --also unabhängig von ihrer Beweisbarkeit-- nicht ausreichen oder nicht geeignet sind darzutun, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann (BFH-Beschluss vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteile vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219; vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201).
  • BFH, 08.11.1973 - V R 130/69

    Revision - Verfahrensrüge - Hinweis auf Akteninhalt - Ordnungsgemäße Erhebung -

  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

  • BVerwG, 21.12.1973 - VI CB 177.73

    Anforderung an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Allgemeine Glaubwürdigkeit

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen "Darlegung" eines Verfahrensfehlers i.S. des § 116 Abs. 3 FGO auch der Vortrag, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG die Tatsache, hinsichtlich der das FG keinen Zeugenbeweis erhoben hat, entscheidungserheblich ist und das FG bei seinem Urteil von einem anderen --den Beweisanträgen nicht entsprechenden-- Sachverhalt ausgegangen ist (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082).
  • BFH, 29.01.2008 - V B 201/06

    Zurechnung von Umsätzen in einem Bordellbetrieb - Rüge eines Verfahrensmangels -

    Vielmehr gehört zur ordnungsgemäßen "Darlegung" eines Verfahrensfehlers i.S. des § 116 Abs. 3 FGO auch der Vortrag, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG die Tatsache, hinsichtlich der das FG keinen Zeugenbeweis erhoben hat, entscheidungserheblich ist und das FG bei seinem Urteil von einem anderen --den Beweisanträgen nicht entsprechenden-- Sachverhalt ausgegangen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082).
  • BFH, 02.11.2001 - IX B 50/01

    Aufklärungspflicht - Rechtliches Gehör - Nachfrist - Frist -

    Dabei kommt es für die Beurteilung, ob der Antrag erheblich ist, allein auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG an (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2000 X B 122/99, BFH/NV 2000, 1082, m.w.N.).
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