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   BFH, 29.03.2000 - I B 96/99   

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BFH, 29.03.2000 - I B 96/99 (https://dejure.org/2000,5665)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2000 - I B 96/99 (https://dejure.org/2000,5665)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2000 - I B 96/99 (https://dejure.org/2000,5665)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Mündliche Verhandlung - Berichterstatter - Besorgnis der Befangenheit - Geschäftsplanmäßige Besetzung

  • Judicialis

    FGO § 79a Abs. 2; ; FGO § 79a Abs. 4; ; FGO § 51 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 42 Abs. 1; ; ZPO § 42 Abs. 2; ; ZPO § 43; ; ZPO § 45; ; ZPO § 47

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1130
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 04.04.1996 - IV R 55/94

    Benennung von Zahlungsempfängern

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - I B 96/99
    Es kann nicht in der Schwebe bleiben, ob ein Richter am Verfahren mitwirken darf oder nicht (BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1993 IX B 50/93, BFH/NV 1994, 50; vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57; BFH-Urteil vom 4. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801).

    Gleich zu behandeln ist ein Ablehnungsgesuch jedoch, wenn es aus anderen Gründen "offensichtlich unzulässig" ist (BFH-Entscheidungen vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627; vom 27. März 1992 VIII B 31/91, BFH/NV 1992, 619; vom 14. Juni 1991 VI B 6/91, BFH/NV 1991, 761; in BFH/NV 1996, 801; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 3).

  • BFH, 12.02.1998 - VII B 219/97

    Voraussetzungen eine Richterablehnung

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - I B 96/99
    Der abgelehnte Richter wirkt jedoch ausnahmsweise dann bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mit, wenn dieses missbräuchlich ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 12. Februar 1998 VII B 219/97, BFH/NV 1998, 872; vom 9. September 1998 I B 47/98, BFH/NV 1999, 786; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 51 Anm. 55, m.w.N.).

    Dann bedarf es auch nicht der --grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebenen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO)-- dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 872; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Anm. 52, m.w.N.).

  • BFH, 22.03.1994 - X B 81/93

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach Einlassungen in

    Auszug aus BFH, 29.03.2000 - I B 96/99
    "Anträge" in diesem Sinne sind neben Sachanträgen auch Prozessanträge wie im Streitfall die Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Ergehen eines Gerichtsbescheids (BFH-Beschluss vom 22. März 1994 X B 81/93, BFH/NV 1994, 498).

    Auch im Falle eines --wegen rügeloser Beantragung mündlicher Verhandlung wie vorliegend-- unzulässigen Ablehnungsgesuchs hat der BFH im Beschluss in BFH/NV 1994, 498 eine Entscheidung darüber in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats des FG nicht beanstandet.

  • BFH, 15.04.2014 - V S 5/14

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes bei

    Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, unter II.2., m.w.N.), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) oder eines gesonderten Beschlusses (§ 51 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO) bedarf; denn über solche Befangenheitsgesuche kann das FG unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 2008 VIII B 82/08, juris, Rz 6, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 02.11.2015 - 3 K 225/14

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Richterablehnung nach Einlassung,

    Ob ein Richter am Verfahren mitwirken darf, soll nicht in der Schwebe bleiben (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027, Juris Rz. 17; Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, Juris Rz. 22; Beschluss vom 29.03.2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, Juris Rz. 11).

    c) "Gestellte Anträge" im Sinne von § 43 ZPO sind - zumindest im Finanzprozess - auch schriftliche Sachanträge und Prozessanträge (BFH, Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027, Juris Rz. 17; Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, Juris Rz. 23; Beschluss vom 29.03.2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, Juris Rz. 111; jetzige ständ. Rspr.; Schoenfeld in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 51 FGO Rz. 84; Änderung der Rechtsprechung entgegen BFH-Beschluss vom 04.07.1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555); so hier die verschiedenen Anträge in der Klagebegründung vom 18. November 2014 sowie in den Schriftsätzen vom 20 (eingeg. 24.) März und vom 17. April (oben A II 5, 8).

  • BFH, 25.10.2005 - I B 47/04

    NZB: Zeugenvernehmung

    Das FG durfte über das hiernach offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (Senatsbeschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130).
  • BFH, 28.07.2005 - II B 81/04

    NZB: Ablehnung Befangenheitsgesuch

    Vielmehr hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein Ablehnungsgesuch sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen muss, eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers daher nicht zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Rz. 27), und dass über das somit unzulässige Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, m.w.N.).
  • BFH, 29.08.2008 - VIII B 62/08

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen dem Endurteil vorangegangene ablehnende

    Der bloße gerichtliche Hinweis auf eine (übliche) Vorberatung des Senats und deren Ergebnisse wie auch eine behauptete unzureichende Bereitschaft des Berichterstatters zur angemessenen Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Klägers lassen ersichtlich keine Umstände erkennen, aus denen sich u.a. eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ergeben könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130; in BFH/NV 2005, 2221).
  • BFH, 04.08.2008 - VIII B 82/08

    Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - Entscheidung über ein unzulässiges

    Über ein derart (offensichtlich) unzulässiges Befangenheitsgesuch darf das Gericht in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130), ohne dass es einer vorangehenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) oder eines gesonderten Beschlusses bedarf; denn über solche Befangenheitsgesuche kann das Finanzgericht unmittelbar in dem von ihm erlassenen Urteil befinden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 1996 III B 61/95, BFH/NV 1997, 38; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO, § 51 Rz 65, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2004 - VII B 170/04

    NZB: Befangenheit

    Vielmehr hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein Ablehnungsgesuch sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen muss, eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers daher nicht zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Rz. 27), und dass über das somit unzulässige Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, m.w.N.).
  • BFH, 29.01.2008 - VIII B 147/07

    Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung -

    Wird nämlich --wie im Streitfall-- ein Ablehnungsgesuch nicht unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter bezogen, ist eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers unzulässig, so dass über ein solches Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130; vom 28. Juli 2005 II B 81/04, BFH/NV 2005, 2221).
  • FG Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 14 K 4977/08

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Schätzungsbescheid; keine

    Zudem bedarf es dann vor einer Entscheidung über den Antrag nicht der nach § 51 FGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO sonst erforderlichen dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richter (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 27.03.2000 - IX B 12/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,11532
BFH, 27.03.2000 - IX B 12/00 (https://dejure.org/2000,11532)
BFH, Entscheidung vom 27.03.2000 - IX B 12/00 (https://dejure.org/2000,11532)
BFH, Entscheidung vom 27. März 2000 - IX B 12/00 (https://dejure.org/2000,11532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1130
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.10.1999 - IX R 84/95

    Privater Schuldzinsenabzug

    Auszug aus BFH, 27.03.2000 - IX B 12/00
    Die als grundsätzlich gerügte Frage, ob das Finanzgericht (FG) das Verfahren mit Rücksicht auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren IX R 84/95 hätte aussetzen müssen, ist inzwischen jedenfalls nicht mehr entscheidungserheblich.

    Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

  • BFH, 29.07.1998 - X R 105/92

    Kein Verfassungsgebot zum Abzug privater Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 27.03.2000 - IX B 12/00
    Der erkennende Senat hat sich mit dem nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs gefassten Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX R 84/95 (BFH/NV 2000, 429) dem BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 105/92 (BFHE 186, 555, BStBl II 1999, 81) angeschlossen, nach dem gegen die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
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