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Rechtsprechung
   BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00   

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https://dejure.org/2000,3277
BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00 (https://dejure.org/2000,3277)
BFH, Entscheidung vom 25.05.2000 - VI B 100/00 (https://dejure.org/2000,3277)
BFH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - VI B 100/00 (https://dejure.org/2000,3277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1235
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 106/98

    Pflegekindverhältnis; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus BFH, 25.05.2000 - VI B 100/00
    Das FG ist indessen nicht verpflichtet, die maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. September 1999 VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht indes nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (BFH-Beschlüsse vom 13.07.2012 - IX B 3/12, BFH/NV 2012, 1635, und vom 25.5.2000 - VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei nicht (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
  • BFH, 19.11.2014 - V R 39/13

    Vorlage der Originalrechnung als Voraussetzung des Antrages auf

    Einer umfassenden Erörterung der für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte bedarf es dabei aber nicht (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).
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Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2000 - V R 21/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10003
BFH, 15.05.2000 - V R 21/99 (https://dejure.org/2000,10003)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2000 - V R 21/99 (https://dejure.org/2000,10003)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2000 - V R 21/99 (https://dejure.org/2000,10003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1235
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.02.1994 - III B 127/93

    Aussetzung bzw. Ruhen des Klageverfahrens gegen ursprünglichen Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 15.05.2000 - V R 21/99
    Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung, nachdem der Kläger und Revisionskläger gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1991 vom 14. März 2000 Einspruch eingelegt hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658, und vom 24. Oktober 1997 V R 53/96, BFH/NV 1998, 346).
  • BFH, 24.10.1997 - V R 53/96
    Auszug aus BFH, 15.05.2000 - V R 21/99
    Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung, nachdem der Kläger und Revisionskläger gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1991 vom 14. März 2000 Einspruch eingelegt hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 11. Februar 1994 III B 127/93, BFHE 173, 14, BStBl II 1994, 658, und vom 24. Oktober 1997 V R 53/96, BFH/NV 1998, 346).
  • BFH, 23.04.2009 - X B 43/08

    Rechtsschutzgewährende Auslegung von Prozesserklärungen bei vorläufigen falschen

    Das FG geht verfahrensrechtlich hingegen von den Rechtsgrundsätzen aus, die vor der Änderung des § 68 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1757) nur für Änderungsbescheide im Klageverfahren galten und wendet diese auf Änderungsbescheide im Einspruchsverfahren an (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 10; Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 175/00, BFH/NV 2006, 594; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2000 V R 21/99, BFH/NV 2000, 1235).
  • FG Brandenburg, 24.01.2003 - 1 K 2175/00

    Umsatzsteuerliche Behandlung öffentlicher Zuwendungen für

    (Az. des BFH: V R 21/99).

    Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof im Hinblick auf das anhängige Verfahren zum Az. V R 21/99 sowie deshalb zugelassen, weil die Rechtssache angesichts der in den übrigen Bundesländern offenbar herrschenden abweichenden Verwaltungspraxis grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat.

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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2000 - X R 16/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14779
BFH, 18.05.2000 - X R 16/00 (https://dejure.org/2000,14779)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - X R 16/00 (https://dejure.org/2000,14779)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - X R 16/00 (https://dejure.org/2000,14779)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Bezeichnung des Klagegegenstandes - Antrag auf Terminsverlegung

  • Judicialis

    FGO § 65 Abs. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 116; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 116 124 126
    Verletzung rechtlichen Gehörs; abgelehnte Terminsverlegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1235
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.10.1998 - V R 12/98

    Umdeutung Revision in NZB

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - X R 16/00
    Eine Umdeutung des von den rechtskundig vertretenen Klägern ausdrücklich und ausschließlich als Revision bezeichneten Rechtsmittels in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 1998 V R 12/98, BFH/NV 1999, 494; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 50, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.1999 - XI B 108/99

    Ablehnung eines Vertagungsantrages

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - X R 16/00
    Die Kläger haben keinen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein in Betracht kommen, dargelegt: Ihre Einwände, die ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Terminsverlegung gerichtet sind, fallen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern sind als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, die nur im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlich ist (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137, und vom 16. November 1999 XI B 108/99, BFH/NV 2000, 475; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 19, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2000 - VII R 2/99

    Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Vertretungsmangel

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - X R 16/00
    Eine Sachentscheidung scheitert schon daran, dass das Rechtsmittel nicht ordnungsgemäß, d.h. substantiiert und in sich schlüssig, begründet wurde, wie dies nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO erforderlich ist (s. dazu: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 2000 VII R 2/99, BFH/NV 2000, 599).
  • BFH, 29.06.1994 - IV R 40/94
    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - X R 16/00
    Die Kläger haben keinen der in § 116 FGO abschließend aufgezählten Gründe, die hier für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils allein in Betracht kommen, dargelegt: Ihre Einwände, die ausschließlich gegen die Versagung der beantragten Terminsverlegung gerichtet sind, fallen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO, sondern sind als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zu qualifizieren, die nur im Anwendungsbereich des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beachtlich ist (s. BFH-Beschlüsse vom 29. Juni 1994 IV R 40-42/94, BFH/NV 1995, 137, und vom 16. November 1999 XI B 108/99, BFH/NV 2000, 475; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 119 Rz. 19, m.w.N.).
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