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   BFH, 15.03.2000 - II R 34/98   

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BFH, 15.03.2000 - II R 34/98 (https://dejure.org/2000,1299)
BFH, Entscheidung vom 15.03.2000 - II R 34/98 (https://dejure.org/2000,1299)
BFH, Entscheidung vom 15. März 2000 - II R 34/98 (https://dejure.org/2000,1299)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Bemessungsgrundlage - Grundstückskaufpreis - Bauerrichtungskosten - Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 121 Satz 1; ; FGO § 90 Abs. 2; ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG § 8 Abs. 1; ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über Grundstücksbebauung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9
    Einheitliches Vertragswerk; Faktischer Zwang; Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1240
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    c) Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang im vorstehend bezeichneten Sinne ist zum einen dann gegeben, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333).

    Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebots durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag (oder den Verträgen) über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Senatsurteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334).

  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    a) Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    Erfasst werden soll von der Grunderwerbsteuer aber der tatsächliche Zustand des Grundstücks, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).
  • BFH, 11.03.1981 - II R 77/78

    Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    a) Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590).
  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).
  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus BFH, 15.03.2000 - II R 34/98
    Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 15 K 4223/10

    Grunderwerbsteuer bei Aufteilung von Gesamthandseigentum in Wohnungseigentum

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrages gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99 -, BStBl II 2000, 34; BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, BFH/NV 2000, 1240).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerbsvertrag und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.; Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

    Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen, wenn zunächst der Erwerbsvertrag und erst später der Bauvertrag geschlossen wird (BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    bb) Darüber hinaus wird ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).
  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).
  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37, unter II. 2., und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240) oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).

    In letzterem Falle indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung (BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und in BFH/NV 2000, 1240).

    Er besteht nämlich auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333, sowie in BFH/NV 2000, 1240).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Die Bindung des Erwerbers kann sich aber auch aus sonstigen vorherigen Absprachen mit der Veräußererseite oder aus faktischen Zwängen ergeben, soweit sie bei Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags bereits vorhanden waren (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532; vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.d).

    c) Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird zum anderen dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und in BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.07.2008 - 11 K 1297/03

    Bestimmung der Rechtsgrundlage nach § 1 GrEStG bei Übertragung eines gesamten

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des maßgeblichen Rechtsgeschäfts gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27. Oktober 1999, II R 17/99, BStBl. II 2000, 34; Urteil vom 15. März 2000, II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Grundstückserwerb und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O.).

    Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen, wenn zunächst das maßgebliche Rechtsgeschäft (Abtretung der Rechte aus einem Grundstückskaufvertrag) und erst später der Bauvertrag geschlossen werden (vgl. auch BFH, Urteil vom 15. März 2000, a.a.O.).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

    Die Bindung des Erwerbers kann sich aber auch aus sonstigen vorherigen Absprachen mit der Veräußererseite oder aus faktischen Zwängen ergeben, soweit sie bei Abschluss oder Wirksamwerden des Grundstückskaufvertrags bereits vorhanden waren (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532; vom 10. August 1994 II R 33/91, BFH/NV 1995, 337, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.d).

    cc) Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird zum anderen dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis einheitlich anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 683, und in BFH/NV 2000, 1240, unter II.1.c).

  • BFH, 23.10.2002 - II R 81/00

    Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechten

    aa) Das FG ist unter Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zum einheitlichen Vertragsgegenstand (vgl. Entscheidungen des BFH vom 9. August 1989 II B 73/89, BFH/NV 1990, 594; vom 13. September 1989 II R 28/87, BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986; vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240) zutreffend davon ausgegangen, dass als Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages (nur) das Gesamterbbaurecht an den unbebauten Grundstücken anzusehen ist.
  • BFH, 30.03.2009 - II R 62/06

    Sanierungskosten als Gegenleistung bei vertraglich übernommener Verpflichtung zur

    Nach den vom FG getroffenen und den erkennenden Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den von der Klägerin zum Zwecke der Bodensanierung mit Dritten abgeschlossenen Verträgen eine rechtliche Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens oder ein so enger sachlicher Zusammenhang bestanden hat, dass die Klägerin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Leistungsgegenstand" bei objektiver Betrachtung ein (künftig) saniertes Grundstück erhalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; vom 16. Juli 1997 II R 39/05, BFH/NV 1998, 213; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240, unter II. 1. c, und vom 30. April 2003 II R 29/01, BFH/NV 2003, 1446, sowie BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2005 II B 29/05, BFH/NV 2006, 123).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des den Übereignungsanspruch begründenden Vertrages gegenüber dem Veräußerer in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei war (BFH, Urteil vom 27.10.1999 - II R 17/99 -, BStBl II 2000, 34; Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, BFH/NV 2000, 1240).

    Ein objektiver enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Grundstückserwerb und dem zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Vertrag besteht aber auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.; Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94 -, a.a.O.).

    Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand "bebautes Grundstück" kann auch dann vorliegen, wenn zunächst der Grundstückskaufvertrag und erst später der Bauvertrag geschlossen wird (BFH, Urteil vom 15.03.2000 - II R 34/98 -, a.a.O.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2011 - 11 K 11234/07

    Einheitliches Vertragswerk bei Vermittlung der Grundstückskäufer durch den

  • FG Düsseldorf, 30.07.2002 - 3 K 1493/99

    Grunderwerbsteuer; Einheitlicher Vertragsgegenstand; Gesamtobjekt;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2004 - 3 K 18/03

    Grundstückskauf- und Sanierungsvertrag als einheitliches Vertragswerk;

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 04.08.2004 - II B 74/03

    Fehlende Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.07.2009 - 11 V 11057/09

    Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich

  • BFH, 23.08.2006 - II R 42/04

    GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

  • FG Niedersachsen, 13.10.2014 - 7 K 158/14

    Änderung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuer-Bescheids nach dem planmäßigen

  • BFH, 23.08.2007 - II B 3/07

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

  • BFH, 27.08.2003 - II R 27/01

    Wohnungserwerb und Modernisierungsverpflichtung

  • BFH, 27.06.2006 - II B 160/05

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand "saniertes Grundstück" trotz Mitwirkung der

  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 K 3536/12

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsgegenstandes

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2006 - 3 K 453/02

    Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des

  • BFH, 31.03.2004 - II R 62/01

    Erwerb eines bebauten Grundstücks

  • BFH, 23.08.2006 - II R 43/04

    Einheitlicher Vertragsgegenstand "saniertes Grundstück”

  • FG Saarland, 19.10.2016 - 2 K 1332/13

    Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • BFH, 21.12.2006 - II B 184/05

    GrESt: einheitlicher Vertragsgegenstand

  • FG Köln, 25.09.2012 - 5 K 757/12

    Bemessungsgrundlage, einheitliches Vertragswerk

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

  • BFH, 01.09.2004 - II B 77/03

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • BFH, 22.09.2004 - II B 27/03

    Vorweggenommene Beweiswürdigung

  • FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 108/02

    Berücksichtigung von Bauerrichtungskosten in der Bemessungsgrundlage für die

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2001 - 1 K 661/00

    Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken

  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 7 K 3883/05

    Einheitlicher Vertrag; Generalübernehmervertrag; Indizwirkung; Bebauungskonzept;

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - 11 K 4018/13

    Einheitliches Vertragswerk gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite

  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.06.2007 - 2 K 2485/06

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

  • FG München, 20.02.2013 - 4 K 4012/10

    Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht; Erschließungskosten als

  • FG Niedersachsen, 08.01.2003 - 7 K 110/02

    Einbeziehung der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2001 - 1 K 119/99

    Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige

  • FG München, 20.04.2022 - 4 K 1857/19

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • FG Niedersachsen, 21.06.2010 - 7 K 294/09

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • FG Sachsen, 13.09.2005 - 1 K 215/02

    Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Thüringen, 10.07.2002 - I 630/99

    Einheitliches Vertragswerk; Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen erst

  • FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98

    Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay (zu BFH-Urteil

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Rechtsprechung
   BFH, 01.03.2000 - II R 37/99   

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https://dejure.org/2000,5933
BFH, 01.03.2000 - II R 37/99 (https://dejure.org/2000,5933)
BFH, Entscheidung vom 01.03.2000 - II R 37/99 (https://dejure.org/2000,5933)
BFH, Entscheidung vom 01. März 2000 - II R 37/99 (https://dejure.org/2000,5933)
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  • Wolters Kluwer

    Miteigentumsanteil an Baugrundstück - Grunderwerbsteuer - Bauwerkvertrag - Errichtung eines Gebäudes - Bemessungsgrundlage - Einheitlicher Leistungsgegenstand

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1; ; GrEStG 1983 § ... 9; ; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 5; ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a

  • rechtsportal.de

    GrESt; Bemessungsgrundlage; einheitliches Vertragswerk

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, UStG § 4 Nr 9 Buchst a
    Doppelbesteuerung; Einheitlicher Leistungsgegenstand; Einheitliches Vertragswerk; Gebäudeerrichtung; Grunderwerbsteuer; Umsatzsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1240
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Erfasst werden soll von der Grunderwerbsteuer aber der tatsächliche Zustand des Grundstücks, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212).

    Zur Rechtfertigung dieser Beurteilung hat der Senat im Urteil in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590 auf die Funktion des Steuerrechts hingewiesen, sich als objektives Recht an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung zu orientieren, damit für auf zivilrechtlich unterschiedlichen Wegen erreichbare gleiche wirtschaftliche Ergebnisse nicht unterschiedliche steuerliche Lasten ausgelöst würden (vgl. auch den Beschluss des BVerfG in BStBl II 1992, 212).

    Die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1992, 212, und vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 153) und verstößt auch nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297).

  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590).

    Zur Rechtfertigung dieser Beurteilung hat der Senat im Urteil in BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590 auf die Funktion des Steuerrechts hingewiesen, sich als objektives Recht an dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Besteuerung zu orientieren, damit für auf zivilrechtlich unterschiedlichen Wegen erreichbare gleiche wirtschaftliche Ergebnisse nicht unterschiedliche steuerliche Lasten ausgelöst würden (vgl. auch den Beschluss des BVerfG in BStBl II 1992, 212).

  • BFH, 05.02.1992 - II R 110/88

    Bestimmung des Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 II R 110/88, BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357).

    Hierzu bedarf es der inhaltlichen Feststellung sämtlicher eingegangener vertraglichen Bindungen sowie der maßgeblichen (Begleit-)Umstände des Zustandekommens dieser Verträge (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 402, BStBl II 1992, 357); dies hat das FG nachzuholen und erneut zu entscheiden (§ 126 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 FGO).

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des Zusammenwirkens ergeben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).
  • BFH, 10.09.1992 - V R 99/88

    Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (Urteil vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316) behalten die Einzelleistungen der an der Gebäudeerichtung beteiligten Unternehmer umsatzsteuerrechtlich auch dann ihre Selbständigkeit, wenn sie grunderwerbsteuerrechtlich als Teil des einheitlichen Erwerbsvorgangs beurteilt werden.
  • BVerfG, 11.01.1988 - 1 BvR 391/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Behandlung von Bauherrenmodellen

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1992, 212, und vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 153) und verstößt auch nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297).
  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Die Einbeziehung der auf die Baukosten entfallenden Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschlüsse des BVerfG in BStBl II 1992, 212, und vom 11. Januar 1988 1 BvR 391/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 153) und verstößt auch nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 1986 Rs. 73/85, Umsatzsteuer-Rundschau 1986, 297).
  • BFH, 13.09.1989 - II R 28/87

    Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb und Grundstücksteilung durch kleine

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Nach den von der Rechtsprechung des BFH zum sog. einheitlichen Vertragsgegenstand entwickelten Kriterien sollen an Hand objektiver Merkmale die Fälle, in denen die Bebauung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbebauten Grundstücks auf der alleinigen Initiative des Grundstückserwerbers beruht, von den Fällen abgegrenzt werden, in denen es dem Grundstücksveräußerer bzw. den mit ihm durch Absprachen verbundenen bzw. mit ihm zusammenwirkenden Personen gelungen ist, den Erwerber entweder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen oder durch Herstellung eines objektiven Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag an die geplante Bebauung des Grundstücks zu binden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 9. August 1989 II B 73/89, BFH/NV 1990, 594, und vom 13. September 1989 II R 28/87, BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986).
  • BFH, 09.08.1989 - II B 73/89

    Öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung des Steuerschuldners bei

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Nach den von der Rechtsprechung des BFH zum sog. einheitlichen Vertragsgegenstand entwickelten Kriterien sollen an Hand objektiver Merkmale die Fälle, in denen die Bebauung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbebauten Grundstücks auf der alleinigen Initiative des Grundstückserwerbers beruht, von den Fällen abgegrenzt werden, in denen es dem Grundstücksveräußerer bzw. den mit ihm durch Absprachen verbundenen bzw. mit ihm zusammenwirkenden Personen gelungen ist, den Erwerber entweder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen oder durch Herstellung eines objektiven Zusammenhangs zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag an die geplante Bebauung des Grundstücks zu binden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 9. August 1989 II B 73/89, BFH/NV 1990, 594, und vom 13. September 1989 II R 28/87, BFHE 158, 139, BStBl II 1989, 986).
  • BFH, 11.03.1981 - II R 77/78

    Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 01.03.2000 - II R 37/99
    Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. März 1981 II R 77/78, BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537; vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590).
  • BFH, 02.09.1993 - II B 71/93

    Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung

  • BFH, 17.09.1997 - II R 24/95

    Grunderwerbsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

    Dass die Grunderwerbbesteuerung nicht den Charakter einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung trägt, hat der EuGH - worauf auch das Niedersächsische FG Bezug nimmt - bereits mit Urteil vom 8. Juli 1986 in den zum Streitfall vergleichbaren Bauherren-Modell-Fällen entschieden (Rs. 73/85, NJW 1986, 3016; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732).

    Insoweit liegen keine tauglichen Vergleichsgruppen vor (vgl. auch BFH in HFR 2000, 732).

    Fällt ein bestimmter Vorgang unter das GrEStG, stellt § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung keine Rechtsgrundlage dar, von der Erhebung der GrESt abzusehen (BFH in HFR 2000, 732).

    Zur Gleichbehandlung ist es aus Sicht des Senats daher sogar angezeigt, die Gebäude-Herstellungskosten bei einem einheitlichen Vertragswerk "doppelt" mit Umsatzsteuer und GrESt zu belasten (vgl. auch BFH in HFR 2000, 732; Hahne, BB 2008, 1047).

  • BFH, 28.03.2012 - II R 57/10

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag

    Das Bundesverfassungsgericht (Kammerbeschluss vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212), der Gerichtshof der Europäischen Union (Beschluss vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165) und der erkennende Senat (Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 732) haben bereits eingehend dargelegt, weshalb diese Bedenken nicht durchgreifen.
  • FG Bremen, 09.08.2021 - 2 K 77/21

    Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur

    Insbesondere hat er sich nicht schlüssig und substantiiert mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34 , juris Rz 18; vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732 , juris Rz 19; in BFHE 239, 154 , BStBl II 2013, 86 , juris Rz 16) auseinandergesetzt, nach der sich die Frage, ob ein Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist, allein nach den Regeln des Grunderwerbsteuergesetzes richtet, dem insoweit der Vorrang gebührt, und § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung keine Rechtsgrundlage darstellt, von der Erhebung der Grunderwerbsteuer abzusehen, wenn ein bestimmter Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.
  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

    Die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" verstößt weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht (BFH vom 27.9.2012 II R 7/12 BStBl II 2013, 86; vgl. auch BVerfG vom 27.12.1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1992, 212; EuGH vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165; BFH vom vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732).
  • BFH, 18.06.2001 - V B 30/01

    Änderung des Umsatzsteuerbescheids - Umsatzsteuer - Einheitliches Rechtsgeschäft

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Umsätze eines Unternehmers nicht deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 732, und vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; BFH-Beschluss vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456, jeweils m.w.N.).
  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

    Bezüglich des Vortrags der Kläger zur Doppelbelastung der Bauleistung mit USt und GrESt habe der Bundesfinanzhof - BFH - bereits im Urteil vom 1. März 2000 - II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 732-733 entschieden, dass eine der Wertung des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG widersprechende Doppelbelastung mit GrESt und USt nicht vorliege und auch keine Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft gegeben sei.
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Rechtsprechung
   BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12733
BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99 (https://dejure.org/2000,12733)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2000 - XI R 59/99 (https://dejure.org/2000,12733)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2000 - XI R 59/99 (https://dejure.org/2000,12733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuertarife - Freiberufliche Tätigkeit - Gewerblicher Tätigkeit - Kinderfreibeträge - Existenzminimum von Kindern - Kindergeld

  • Judicialis

    EStG § 32d; ; EStG § 32; ; FGO § 116; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.08.1999 - VIII R 9/99

    Begründung eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99
    a) Ein Urteil ist nicht mit Gründen i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO versehen, wenn das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat und es sich dabei um einen wesentlichen Streitpunkt gehandelt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 1999 VIII R 9/99, BFH/NV 2000, 209, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 25, m.w.N.).

    Eine Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO kann aber nicht allein damit erfolgreich begründet werden, dass ein Urteil lückenhaft sei oder dass das FG auf Einzelheiten des Sachverhalts, auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte oder auf einzelne Argumente des Beteiligten nicht eingegangen sei (BFH in BFH/NV 2000, 209, m.w.N.).

  • BFH, 22.04.1986 - III R 176/85

    Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99
    Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO sind auch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Entscheidungsgründe unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 1986 III R 176/85, BFH/NV 1987, 95; vom 27. Dezember 1994 I R 150/93, BFH/NV 1995, 984).
  • BFH, 27.12.1994 - I R 150/93
    Auszug aus BFH, 10.07.2000 - XI R 59/99
    Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO sind auch nicht allein deswegen erfüllt, weil die Entscheidungsgründe unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. April 1986 III R 176/85, BFH/NV 1987, 95; vom 27. Dezember 1994 I R 150/93, BFH/NV 1995, 984).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.06.2000 - II B 129/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,17680
BFH, 21.06.2000 - II B 129/99 (https://dejure.org/2000,17680)
BFH, Entscheidung vom 21.06.2000 - II B 129/99 (https://dejure.org/2000,17680)
BFH, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - II B 129/99 (https://dejure.org/2000,17680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1240
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 29.04.1997 - VII R 109/96

    Voraussetzung des Vorliegens des Revisionsgrundes der Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 21.06.2000 - II B 129/99
    Das FG wird nunmehr zu prüfen haben, ob einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen eine Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung statthaft und zulässig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32).
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