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   BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96   

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BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96 (https://dejure.org/2000,630)
BFH, Entscheidung vom 28.03.2000 - VIII R 68/96 (https://dejure.org/2000,630)
BFH, Entscheidung vom 28. März 2000 - VIII R 68/96 (https://dejure.org/2000,630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    EStG § 9, § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 21, § 12

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - Unentgeltliche Nutzungsüberlassung - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Betriebsausgaben - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Private Mitveranlassung

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 21; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1
    Gesellschafter; Grundstück; Kapitalgesellschaft; Kapitalvermögen; Nutzung; Umfang; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 505
  • NJW-RR 2000, 1564 (Ls.)
  • BB 2000, 1773
  • BB 2001, 26
  • DB 2000, 1738
  • BFH/NV 2000, 1278
  • NZG 2001, 704
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    aa) Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat; denn nur dann ist seine persönliche Leistungsfähigkeit gemindert und ein Abzug seiner Aufwendungen nach dem im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Gründe; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2. der Gründe).

    bb) Hat hingegen ein Dritter die Kosten getragen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, so handelt es sich um Drittaufwand, der von dem Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c der Gründe).

    aaa) Aufwendungen eines Dritten können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen anzusehen sein (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, aa der Gründe).

    bbb) Entsprechendes gilt für den Fall des sog. abgekürzten Vertragswegs, bei dem der Dritte in eigenem Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag schließt und selbst die geschuldeten Zahlungen leistet (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, bb der Gründe).

    Unabhängig davon, ob in derartigen Fällen der Steuerpflichtige die von dem Dritten geleisteten Zahlungen als eigene Aufwendungen steuerlich geltend machen kann (offen gelassen im BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, bb der Gründe, ablehnend für Dauerschuldverhältnisse BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314), liegen die Voraussetzungen jedenfalls im Fall der Überlassung eines bebauten Grundstücks, das im Alleineigentum des überlassenden Gesellschafters steht, nicht vor.

    ccc) Soweit nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 2. der Gründe) ein Abzug nutzungsorientierter Aufwendungen des Dritten gegeben sein kann, liegen die Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch einen Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gleichfalls nicht vor.

    Nach dem genannten Beschluss des Großen Senats des BFH kann der Steuerpflichtige laufende Kosten abziehen, soweit die Kosten aufgrund der Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Steuerpflichtigen entstanden sind und die Kosten entweder von ihm übernommen oder aber von einem gemeinsam mit seinem Ehegatten geführten Konto beglichen wurden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 2. a, b der Gründe).

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Einerseits kann der Gesellschafter im eigenen wirtschaftlichen Interesse handeln, um zur wirtschaftlichen Gesundung der GmbH beizutragen und um in Zukunft durch sie Einkünfte zu erzielen; bei der Beitragsleistung kann somit die Verstärkung der eigenen Beteiligung im Vordergrund stehen, auch wenn dies gleichzeitig Vorteile für die anderen Gesellschafter mit sich bringt (vgl. zum Forderungsverzicht BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C. III. der Gründe).

    Andererseits kann der Gesellschafter aber auch im Interesse seiner nahen Angehörigen handeln, um den Wert ihrer Geschäftsanteile zu erhöhen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160; BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C. III. der Gründe).

    Ebenso können aber auch beide Beweggründe zusammenfallen (BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C. III. der Gründe).

    Auf welcher Motivation die Zuwendung bzw. Nutzungsüberlassung des Gesellschafters beruht, ist Tatfrage (BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C. III. der Gründe).

    Aber auch dann, wenn der Gesellschafter keinen Ausgleich erhält, kann der über die Beteiligungsquote hinausgehende Beitrag des Gesellschafters ausschließlich auf eigenen wirtschaftlichen Interessen beruhen; so kann etwa der Gesellschafter mit seinem Beitrag die Gesundung der Kapitalgesellschaft anstreben, um die mit ihr bestehenden Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten (BFH-Beschluss in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C. III. der Gründe).

  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Entsprechendes gilt, wenn das überlassene Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört und die Aufwendungen aus diesem Grund zunächst in vollem Umfang als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG erfasst worden sind; in diesem Fall ist in dem Umfang, in dem die Vorteile der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung auch den nahen Angehörigen zugute kommen, der Betriebsausgabenabzug durch eine Nutzungsentnahme zu korrigieren (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFH/NV 1998, 1160, unter II. 5. der Gründe).

    e) Mit den vorstehend unter II. 2. d der Gründe gemachten Ausführungen weicht der Senat nicht von dem Urteil des X. Senats des BFH in BFH/NV 1998, 1160 ab.

    Vielmehr ist der X. Senat von einer unangemessen niedrigen Pacht "aus privaten Gründen" ausgegangen (s. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1160, unter II. 1. und 4. der Gründe) und hat sich insoweit allein mit den bilanziellen Folgen, die aus einer privat veranlassten verbilligten Verpachtung resultieren, auseinander gesetzt.

    Allerdings wäre in dem Umfang, in dem die Nutzungsüberlassung privat veranlasst gewesen sein sollte, der Betriebsausgabenabzug durch eine Nutzungsentnahme zu korrigieren (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1160).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Denn der mit der unentgeltlichen Überlassung verbundene Nutzungsvorteil ist mangels Aktivierbarkeit bei der GmbH nicht einlagefähig und daher nicht als verdeckte Einlage anzusehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. b der Gründe; BFH-Urteile vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649, unter 6. der Gründe; vom 7. Dezember 1988 I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248, unter 5. der Gründe).

    b) Die Aufwendungen können vielmehr --wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört-- als Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 4 EStG oder --sofern die Beteiligung dem Privatvermögen zuzurechnen ist-- als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. d der Gründe; BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697).

    Hingegen werden Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung regelmäßig auszuschließen sein, da die nutzende Kapitalgesellschaft keine Gegenleistung erbringt (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. I. 3. c der Gründe; Jansen in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 21 EStG Anm. 60).

  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Bei der Prüfung, ob und inwieweit ein Beteiligungsüberschuss zu erwarten ist, kommt es nicht nur auf die tatsächlichen, sondern auch auf die möglichen Ausschüttungen an, so dass ein Beteiligungsüberschuss erst dann zu verneinen ist, wenn der Gesellschafter mit den erhaltenen Entgelten und den tatsächlichen sowie den möglichen Ausschüttungen auf die Dauer keine Kostendeckung erwarten kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254).

    Ergibt sich im zweiten Rechtsgang, dass die Voraussetzungen einer personellen Verflechtung vorlagen und dementsprechend in den Streitjahren eine Betriebsaufspaltung bestand, auf Grund derer die Beteiligung an der GmbH sowie das Grundstück zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens des Klägers zu rechnen wären, so könnten die geltend gemachten Grundstücksaufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden (zur Betriebsaufspaltung bei unentgeltlicher Überlassung vgl. BFH-Urteil in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713).

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 70/96

    Einkünfte aus Kapitalvermögen; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Ebenso wenig können grundsätzlich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angenommen werden, da der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen die aus der Geschäftsführerstellung abgeleitete Beziehung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit regelmäßig verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323).

    Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft und/oder ihrer Gesellschafter auch langfristig nicht mit einem Beteiligungsüberschuss zu rechnen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1323).

  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    aa) Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat; denn nur dann ist seine persönliche Leistungsfähigkeit gemindert und ein Abzug seiner Aufwendungen nach dem im Steuerrecht geltenden Nettoprinzip gerechtfertigt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b der Gründe; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C. 2. der Gründe).
  • BFH, 02.06.1999 - X R 16/96

    Wohneigentumsförderung für freistehenden Wintergarten

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).
  • BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92

    Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    bb) Hat hingegen ein Dritter die Kosten getragen, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, so handelt es sich um Drittaufwand, der von dem Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1995 GrS 4/92, BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C. I. der Gründe; in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c der Gründe).
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 75/98

    Kein Drittaufwand bei Dauerschuldverhältnissen

    Auszug aus BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96
    Unabhängig davon, ob in derartigen Fällen der Steuerpflichtige die von dem Dritten geleisteten Zahlungen als eigene Aufwendungen steuerlich geltend machen kann (offen gelassen im BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c, bb der Gründe, ablehnend für Dauerschuldverhältnisse BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314), liegen die Voraussetzungen jedenfalls im Fall der Überlassung eines bebauten Grundstücks, das im Alleineigentum des überlassenden Gesellschafters steht, nicht vor.
  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

  • BFH, 27.03.1998 - X B 117/97

    Nichtiges Scheingeschäft entgegen einer wirksam notariellen Urkunde als Grundlage

  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 24.05.1989 - I R 45/85

    Bestimmung der Einkommensteuer eines GmbH - Gesellschafters bei dem Erwerb einer

  • BFH, 07.12.1988 - I R 25/82

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Anpassung des Mietzinses gegenüber

  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 234/84

    Zum Abzug von Schuldzinsen für einen zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung i.

  • BFH, 12.02.1992 - XI R 18/90

    Verpachtung eines Ladenlokals durch Alleingesellschafter einer

  • BFH, 25.10.1995 - II R 67/93

    Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile infolge einer Zuwendung an eine GmbH

  • FG Düsseldorf, 21.08.1996 - 11 K 152/92

    Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

  • BFH, 28.02.1990 - I R 83/87

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei zinsloser Darlehensgewährung an Gesellschafter,

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Der Antrag der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

    Zuständig ist daher das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, unter II.4. der Gründe).
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    In einem solchen Fall können nach der Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96 (BFHE 191, 505) die Zinsaufwendungen dann nicht zu einem über die Beteiligungsquote des Gesellschafters hinausgehenden Bruchteil bei seinen Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 und Nr. 2 EStG eingreift.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils in BFHE 191, 505 Bezug genommen.

    Dieses Urteil betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil es sich dort anders als im Urteilsfall in BFHE 191, 505 und im Streitfall nicht um eine Familien-GmbH gehandelt hat.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Dies beruhe auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhe, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen könne (vgl. Urteile vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697; vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, und vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668).
  • BFH, 28.02.2013 - IV R 49/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende

    Dies beruht auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöht, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung der Beteiligung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen kann (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, und vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).

    Die Einkünfteerzielungsabsicht ergibt sich in diesem Fall aus dem Streben, Erträge aus der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft oder Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung zu erzielen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713; vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; in BFHE 191, 505).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 42/15

    Mietverhältnis unter nahen Angehörigen - Einkünfteerzielungsabsicht - Aufgabe der

    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG (s. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn steuerbegünstigt -

    Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

    Zur Begründung seiner Rechtsauffassung bezog sich das FG Bremen auf ein - noch vor Einführung des § 3c Abs. 2 EStG ergangenes - Urteil des BFH, wonach im Fall einer Betriebsaufspaltung die Aufwendungen des Gesellschafters für ein der Betriebsgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Wirtschaftsgut grundsätzlich mit dem Gewinn der Betriebsgesellschaft sowie den hieraus resultierenden Beteiligungserträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 28.3. 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 1278).

    Nach Auffassung des Senats ist der von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang zu den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen darin zu sehen, dass sowohl eine Minderung als auch ein Verzicht auf Pachteinnahmen zu einer Verminderung der Zahlungsverbindlichkeiten der GmbH bei gleichzeitig für sie fortbestehendem Nutzungsvorteil und damit zu einer Erhöhung des Gewinns der GmbH führt, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

    Auch nach der - vor Einführung des § 3c Abs. 2 EStG ergangenen - Rechtsprechung des BFH kommt es in Betracht, einen im Gesellschaftsverhältnis begründeten Veranlassungszusammenhang zu verneinen, wenn der Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person im eigenwirtschaftlichen Interesse auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft verzichtet (BFH-Beschluss vom 9.6.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl. II 1998, 307; BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

    Jedenfalls steht ein eigenwirtschaftliches Interesse nicht im Vordergrund, wenn der Verzicht einem Fremdvergleich nicht standhält (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, BFH/NV 2000, 1278).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Dies beruhe auf der Überlegung, dass der von dem Gesellschafter gewährte Nutzungsvorteil in der Regel den Gewinn der Kapitalgesellschaft erhöhe, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnehmen und --je nach Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen-- entsprechende betriebliche oder private Beteiligungserträge erzielen könne (vgl. Urteile vom 24. Mai 1989 I R 45/85, BFH/NV 1989, 697; vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698, und vom 2. Mai 2001 VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2001, 668).
  • BFH, 19.02.2013 - IX R 7/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - gewerbliche

    Der Antrag der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 26.11.2008 - X R 23/05

    Erstmalige Bilanzaufstellung für einen "nicht erkannten Gewerbebetrieb" in einem

  • BFH, 28.02.2013 - IV R 4/11

    Anwendbarkeit des Teilabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG auf laufende Anwendungen

  • FG Nürnberg, 14.06.2010 - 1 K 994/07

    Hälftige Berücksichtigung der in Zusammenhang mit einem der Betriebs-GmbH

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2006 - 6 K 202/06

    Kürzungen der Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer

  • FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05

    Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die

  • BFH, 14.05.2009 - IV R 47/07

    Behandlung der Umlagen und Nebenentgelte des Mieters im Rahmen der

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01

    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 13/03

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.11.2015 - 1 K 1214/13

    Besteuerung einer verlustbringenden Zwangseinziehung von GmbH-Anteilen

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 10.03.2005 - X B 182/03

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • FG Düsseldorf, 08.11.2002 - 1 K 5974/99

    GmbH-Gesellschafter; Nutzungsüberlassung; Kapitaleinkünfte; Werbungskostenabzug;

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2001 - 10 K 235/98

    Lohnaufwendungen für eine Sekretärin, die sowohl für ein Einzelunternehmen als

  • BFH, 24.05.2011 - I R 104/10

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06

    Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen

  • FG Münster, 22.08.2001 - 12 K 6919/99

    Schuldzinsen für die Refinanzierung von Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten

  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 27/03

    VEK-Bescheid - kein Grundlagenbescheid für ESt-Bescheid

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

  • BFH, 04.05.2011 - VIII B 143/10

    Grundstücksbezogene Aufwendungen als Werbungskosten bei Kapitaleinkünften eines

  • BFH, 10.09.2003 - III R 29/02

    Übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung

  • BFH, 27.04.2006 - V R 1/05

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Vertreters im Vorverfahren

  • BFH, 09.03.2004 - X B 141/03

    Fremdvergleich: Transfer von Werten zwischen nahen Angehörigen über eine KapG

  • FG Düsseldorf, 28.02.2007 - 7 K 6571/04

    Erzielung von gewerblichen Einkünften aufgrund der Betriebsaufspaltung;

  • BFH, 16.11.2005 - VII R 2/05

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung

  • FG Münster, 09.04.2019 - 2 K 2576/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob von einem Arbeitnehmer des Betriebsunternehmens

  • FG Hessen, 01.03.2011 - 6 K 1493/04

    Zulässiger Betriebsausgabenabzug auch ohne Durchführung eines Fremdvergleichs bei

  • BFH, 23.07.2003 - II R 17/03

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

  • FG Düsseldorf, 11.05.2000 - 14 K 2643/96

    Erbauseinandersetzung; Betriebsvermögen; Pflichtteilsberechtigte; Aufnahme als

  • FG München, 12.05.2021 - 4 K 124/20

    Abgewiesene Klage im Streit um Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

  • FG Düsseldorf, 21.08.1996 - 11 K 152/92
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