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   BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00   

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BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00 (https://dejure.org/2000,8789)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - VIII B 3/00 (https://dejure.org/2000,8789)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - VIII B 3/00 (https://dejure.org/2000,8789)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1357
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.09.1991 - VII B 122/91

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00
    Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592, 593; vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 24. September 1991 VII B 122/91, BFH/NV 1992, 263; vom 13. Mai 1992 II S 1/92, BFH/NV 1993, 322; vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).

    Persönliche Angelegenheiten in diesem Sinne sind auch tätigkeitsbezogene Abgaben (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1988, 592, 593, und in BFH/NV 1992, 263, 264).

    Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, beeinflusst den unabdingbaren Unterhaltsanspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht (BFH in BFH/NV 1992, 263, 264, und in BFH/NV 1998, 489, 490).

    Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Ehefrau sich weigere, entsprechende Angaben über ihre Einkünfte zu machen, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung der Bedürftigkeit nach § 117 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller notfalls gerichtlich versucht hat, von seinem Ehegatten die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel zu erlangen (BFH in BFH/NV 1992, 263, 264).

  • BFH, 11.09.1997 - X B 187/95
    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00
    Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592, 593; vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 24. September 1991 VII B 122/91, BFH/NV 1992, 263; vom 13. Mai 1992 II S 1/92, BFH/NV 1993, 322; vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).

    Der Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, beeinflusst den unabdingbaren Unterhaltsanspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB nicht (BFH in BFH/NV 1992, 263, 264, und in BFH/NV 1998, 489, 490).

  • BFH, 10.02.1988 - IV B 132/85

    Hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII B 3/00
    Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592, 593; vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 24. September 1991 VII B 122/91, BFH/NV 1992, 263; vom 13. Mai 1992 II S 1/92, BFH/NV 1993, 322; vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489).

    Persönliche Angelegenheiten in diesem Sinne sind auch tätigkeitsbezogene Abgaben (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1988, 592, 593, und in BFH/NV 1992, 263, 264).

  • BFH, 16.09.2014 - V S 23/13

    Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) - Angaben in der Erklärung nach § 117 ZPO

    Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357, und vom 8. Juni 1988 IV B 48/87, BFH/NV 1989, 722; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 Rz 81b).
  • BFH, 13.05.2014 - XI S 4/14

    Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei Prozesskostenhilfe

    Da Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu dem für die Bewilligung von PKH zu ermittelnden Einkommen gehören (§ 115 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO), ist es dem Gericht infolge der unterlassenen Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich, die Höhe des von ihr für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung einzusetzenden Einkommens und der von ihr aufzubringenden Monatsraten zuverlässig festzustellen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 1995 VII B 26/95, BFH/NV 1996, 63; vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).
  • FG Köln, 06.02.2007 - 7 K 4052/05

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlender Erklärung der persönlichen und

    Wirkt der Antragsteller bei der Erfüllung dieser Pflichten nur unzulänglich mit, kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (BFH, Beschl. v. 18.05.2000, VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).

    Hierzu gehört auch der Anspruch nach § 1360a Abs. 4 BGB, demzufolge dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der seine persönlichen Angelegenheiten betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese Kosten vorzuschießen (vgl. BFH, Beschl. v. 18.05.2000, VIII B 3/00, a.a.O.).

  • BFH, 08.07.2008 - XI S 5/08

    Prozesskostenhilfe: Prüfung der Erfolgsaussicht - Information über Sitzungstermin

    Wirkt der Antragsteller bei der Erfüllung dieser Pflichten nur unzulänglich mit, kann PKH nicht gewährt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).
  • BFH, 13.11.2000 - IX B 94/00

    PKH

    Schließlich hat der rechtskundig vertretene Antragsteller keine Angaben zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a Abs. 4 BGB gegenüber seiner Ehefrau gemacht, die nach Aktenlage ausschließlich Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1997 X B 187/95, BFH/NV 1998, 489; vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357).
  • BFH, 26.01.2001 - VI B 277/99

    PKH; Bedürftigkeit des Ast.

    Die Antragstellerin hat außerdem gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357), da es sich auch bei dem Anspruch auf Zahlung von Kindergeld um eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift handelt (vgl. dazu Palandt/ Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., § 1360a Rdnr. 14).
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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8640
BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - VIII R 56/99 (https://dejure.org/2000,8640)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuermessbescheid - Gewerbeertrag - Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft - Verlust - Vorschriftsmäßige Besetzung - Geschäftsverteilungsplan

  • Judicialis

    FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 216 Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1357
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.1998 - V R 67/97

    Ehrenamtliche Richter; nichtvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Der II. Senat wäre allenfalls dann weiterhin zuständig geblieben, wenn die Terminsbestimmung willkürlich unterlassen worden wäre (zur Begrenzung des Entscheidungsermessens durch das Willkürverbot vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 43; BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.).

    Die Klägerin hat jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich eine willkürliche Verschleppungsabsicht des Gerichts zum Zwecke der Umgehung des gesetzlichen Richters schlüssig ergibt (zu dem erforderlichen schlüssigen Vortrag willkürlichen Verhaltens vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 3 und § 119 Rz. 5, m.w.N.).

  • BFH, 26.09.1990 - IV R 121/89

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegne

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Denn er wurde nicht ohne sachlichen Grund, sondern wegen der Pensionierung des Berichterstatters während des Geschäftsjahres geändert (vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 1990 IV R 121/89, BFH/NV 1991, 826, unter 2. b, bb der Gründe).
  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

    Auszug aus BFH, 18.05.2000 - VIII R 56/99
    Der II. Senat wäre allenfalls dann weiterhin zuständig geblieben, wenn die Terminsbestimmung willkürlich unterlassen worden wäre (zur Begrenzung des Entscheidungsermessens durch das Willkürverbot vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 2 BvR 1107/77 u.a., BVerfGE 58, 1, 43; BFH-Beschluss vom 9. November 1998 V R 67/97, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.).
  • BFH, 08.11.2005 - VIII R 2/96

    Keine Verfahrensrevision bei ermessensfehlerhafter Entscheidung über Verbindung

    Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist (BFH Beschlüsse vom 9. November 1998 V R 67/96, BFH/NV 1999, 643, m.w.N.; vom 18. Mai 2000 VIII R 56/99, BFH/NV 2000, 1357).

    c) Das weitere Vorbringen des FA, der 3. Senat habe die Verbindung aus sachwidrigen Erwägungen angeordnet, weil es seine eigene sachlich rechtliche Beurteilung des Streitfalls habe durchsetzen und die Zuständigkeit des 4. Senats vermeiden wollen, beruht lediglich auf Vermutungen, nicht aber auf einem substantiierten Tatsachenvortrag, der diese Behauptung stützen könnte (zu dem Erfordernis eines entsprechenden Tatsachenvortrags für eine schlüssige Besetzungsrüge vgl. z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 1357).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.02.2006 - 1 K 2794/04

    Ermittlung des gemeinen Werts einer Zuwendung nach § 278 Abs. 2 AO bei einem

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; BFH, Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214).
  • FG Niedersachsen, 23.01.2009 - 16 K 191/08

    Zulässigkeit einer Vollstreckung nach der Aufteilung einer Gesamtschuld nach

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214 ; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).
  • FG Niedersachsen, 10.05.2011 - 12 K 287/10

    Rechtmäßigkeit eines Ergänzungsbescheides gem. § 278 Abs. 2 AO; Durchbrechung

    Die "Regelung" (§ 118 Satz 1 AO) in diesem Bescheid ist die Bestimmung des Betrags, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und dass die Behörde die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511; Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23. Januar 2009 16 K 191/08, juris; vgl. auch BFH-Urteil vom 29. November 1983 VII R 22/83, BStBl II 1984, 287).
  • FG Köln, 11.12.2007 - 15 K 6857/02

    Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung

    Die Regelung dieses Bescheides liegt darin, dass der Betrag bestimmt wird, bis zu dessen Höhe der Zuwendungsempfänger wegen des auf den Übergeber entfallenden Steueranspruchs die Vollstreckung zu dulden hat, und zugleich darin, dass die Behörde mit dem Bescheid zu erkennen gibt, dass sie die betreffenden Vermögensübertragungen nicht gelten lassen, das heißt für Zwecke der Vollstreckung "anfechten" will (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001, VIII R 56/99, BStBl II 2002, 214; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2005, 6 K 1174/02, EFG 2005, 1511).
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