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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2000 - VI B 31/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8277
BFH, 07.06.2000 - VI B 31/00 (https://dejure.org/2000,8277)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2000 - VI B 31/00 (https://dejure.org/2000,8277)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - VI B 31/00 (https://dejure.org/2000,8277)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen - Abzugsbeschränkung - Zwei-Jahres-Frist - Gleichbehandlung - Steuerbefreiung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 3 Nr. 13; ; EStG § 3 Nr. 16; ; FGO § 135 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3 Nr. 13 § 9 Abs. 1 Nr. 5
    Doppelte Haushaltsführung; Trennungsgeld aus öffentlichen Kassen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1465
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.11.1986 - VI R 226/80

    Werbungskosten - Auslandstrennungsgeld - Doppelte Haushaltsführung -

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - VI B 31/00
    Es ist auch geklärt, dass Trennungsgelder den Ersatz von Unterkunftskosten einschließen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1986 VI R 226/80, BFHE 148, 457, BStBl II 1987, 385).
  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - VI B 31/00
    Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Dezember 1997 VI R 94/96 (BFHE 185, 8, BStBl II 1998, 211) weist die Vorentscheidung hin.
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 -,.

    Das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1999 - 5 K 3481/98 - und der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

    b) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. wies der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7. Juni 2000 - VI B 31/00 - (BFH/NV 2000, 1465) als unbegründet zurück und führte unter Verweis auf sein Urteil vom 5. Dezember 1997 - VI R 94/96 - (a.a.O.) zur Begründung u.a. aus: Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 13 Satz 2, 2. Halbsatz EStG werde die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG insgesamt, also auch dessen Satz 3, in die Regelung der aus öffentlichen Kassen gezahlten Trennungsgelder einbezogen.

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2006 - 1 U 77/06

    Anspruch wegen unzureichender steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der

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  • FG Berlin, 24.02.2003 - 9 K 9380/02

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß

    Die Zweijahresfrist habe demgemäß am 14. Juli 1997 begonnen und am 13. Juli 1999 geendet (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 7. Juni 2000 VI B 31/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2000, 1465 - zur Zahlung von Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen bei doppelter Haushaltsführung nach Ablauf von zwei Jahren).
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Rechtsprechung
   BFH, 14.06.2000 - XI R 4/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2308
BFH, 14.06.2000 - XI R 4/00 (https://dejure.org/2000,2308)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2000 - XI R 4/00 (https://dejure.org/2000,2308)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - XI R 4/00 (https://dejure.org/2000,2308)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10d Abs 3, AO 1977 § 350
    Änderung; Beschwer; Verlustfeststellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1465
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.12.1998 - XI R 62/97

    Erlaß oder Änderung von Verlust-Feststellungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 14.06.2000 - XI R 4/00
    Der auf null DM lautende Einkommensteuerbescheid kann nicht angefochten werden, da die Klägerin nicht beschwert ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, unter II. 3.; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 40 Rz. 88).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 2/02

    GmbH-Gesellschafter: Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts als Schuldzinsen

    Da die Einkommensteuer für die Streitjahre jeweils mit 0 DM festgesetzt wurde und die streitigen Rechtsfragen im Einspruchsverfahren gegen diese Bescheide mangels Beschwer nicht geprüft werden konnten, war über sie im Rahmen der nunmehr erstmals erlassenen Feststellungsbescheide zu entscheiden (§ 10d Abs. 3 Satz 5 EStG und dazu BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter I. der Gründe; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817, und BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795).
  • FG Schleswig-Holstein, 29.07.2014 - 3 K 77/10

    Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei

    Bei - wie im Streitfall - einem auf "Null" lautenden ESt-Bescheid ist nicht gegen diesen vorzugehen, da der Steuerpflichtige insoweit grundsätzlich nicht beschwert ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000, XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

    Über einen höheren Verlustabzug kann insoweit nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags entschieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000, XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; Beschluss vom 3.1.2011, III B 204/09, BFH/NV 2011, 638); daher stellte ein Antrag auf Änderung das Verlustfeststellungsbescheides das zutreffende Mittel zur Verfolgung des klägerischen Begehrens dar (siehe auch BFH-Urteil vom 20. November 2012, IX R 34/12, BStBl II 2013, 378).

  • BFH, 09.05.2001 - XI R 25/99

    Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs

    Hält der Steuerpflichtige die in einem Verlustjahr vom FA ermittelten nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte für unzutreffend, so hat er dies im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid, den er ggf. zu beantragen hat, vorzubringen (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).
  • BFH, 21.01.2004 - VIII R 8/02

    Wesentliche Beteiligung nach § 17 EStG; Haftung für Gesellschaftsschulden

    Da die Einkommensteuer für das Streitjahr mit 0 DM festgesetzt wurde und die streitigen Rechtsfragen im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid mangels Beschwer nicht geprüft werden konnten, war über sie im Rahmen des beantragten Feststellungsbescheides zu entscheiden (§ 10d Abs. 3 Satz 5 EStG und dazu BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761, unter I. der Gründe; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817, und BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795).
  • BFH, 06.04.2010 - IX B 213/09

    Nichtzulassungsbeschwerde: Verlustabzugs-Feststellung; fehlerhafte

    Danach kann ein auf Null lautender Einkommensteuerbescheid grundsätzlich nicht angefochten werden, da der Steuerpflichtige insoweit nicht beschwert und damit die Klage unzulässig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00, BFH/NV 2001, 795; vom 23. Februar 2007 VIII B 106/06, BFH/NV 2007, 1164).

    Über einen höheren Verlustabzug kann nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (für das Streitjahr: § 10d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) entschieden werden (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 1465; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 795), und zwar nicht im Jahr der Verlustentstehung, sondern im Jahr des Abzugs (BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699; vom 17. März 2008 IX B 102/07, BFH/NV 2008, 1179).

  • BFH, 29.10.2004 - XI B 213/02

    Übergehen von Beweisanträgen

    d) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es im Übrigen darauf, ob die Kläger gegen die auf 0 DM lautenden Einkommensteuer(änderungs)bescheide Einspruch eingelegt hatten, nicht ankommt (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).
  • BFH, 08.06.2004 - XI B 208/03

    Steuerfestsetzung auf Null - keine Beschwer

    Die Rüge ist aber unbegründet, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheides die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO auch dann fehlt, wenn zwischen den Beteiligten die Höhe des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte streitig ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).

    Hat sich eine Finanzbehörde im Zusammenhang mit einer zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage irrtümlicherweise auf den Standpunkt gestellt, diese Frage könne in einem auf Null lautenden Einkommensteuerbescheid geklärt werden, erkennt sie aber während des anschließenden Klageverfahrens, dass nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile in BFH/NV 2000, 1465; vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627) die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO fehlt, ist es ihr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht versagt, darauf hinzuweisen.

  • BFH, 22.08.2006 - I R 24/05

    Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei urlaubsbedingter

    Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid unzulässig, wenn in dem Bescheid die Steuer auf Null festgesetzt ist und mit dem Rechtsbehelf lediglich die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustabzugs erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 1669/13

    Änderung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags § 52 Abs. 25 Satz 5

    c) Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach der im Zeitpunkt der Veranlagung (6. Juli 2006) bestehenden Rechtsauffassung ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wegen der Festsetzung auf 0 EUR mangels Beschwer unzulässig gewesen wäre, der Kläger also selbst im Hinblick auf das von ihm selbst angestrengte und zur Anerkennung der Ausbildungskosten als Werbungskosten führende Revisionsverfahren den Einkommensteuerbescheid 2005 nicht offen halten konnte (vgl. zu der die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen bei einer Null-Festsetzung betreffenden alten Rechtsauffassung BFH, Urteil vom 14. Juni 2000 XI R 4/00 BFH/NV 2000, 1465 und Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 91/00 BFH/NV 2001, 795 sowie Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 40 FGO, Rn. 55; zu einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR vorlag, vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812).
  • BFH, 23.02.2007 - VIII B 106/06

    NZB: keine Beschwer, ESt-Festsetzung auf Null DM

    b) Indes entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig ist, weil der Kläger insoweit nicht beschwert wird (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).
  • FG München, 06.03.2003 - 13 K 2419/02

    Keine Beschwer bei Nullfestsetzung; Entscheidung über Höhe des Verlustes für das

  • BFH, 03.01.2011 - III B 204/09

    Sachaufklärungspflicht des FG hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2009 - 1 K 198/04

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrags, von

  • BFH, 31.01.2007 - X B 175/06

    Anfechtung eines auf Null lautenden Einkommensteuerbescheids

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 91/00

    Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

  • BFH, 28.04.2005 - VI B 164/04

    Verlustfeststellungsbescheid - keine Korrektur nach Bestandskraft

  • BFH, 03.08.2001 - IV B 10/01

    Einkommensteuer - Einkommensteuerveranlagung - Beschwerde - Zulässigkeit der

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 92/00

    Rechtsschutzbedürfnis bei Steuerfestsetzung auf 0 DM?

  • FG Nürnberg, 05.03.2009 - VII 98/03

    Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit - Änderung nach § 173 AO trotz

  • FG Baden-Württemberg, 27.01.2011 - 13 K 5726/08

    Steuerhinterziehung Verwertung einer CD-ROM mit Daten über Stiftungen nach

  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 7113/01

    Verlustfeststellung/Wesentliche Beteiligung

  • FG Köln, 22.06.2005 - 13 K 5304/04

    Auslegung von Prozesserklärungen

  • FG Düsseldorf, 14.08.2007 - 6 K 447/07

    Zulässigkeit der Anfechtung eines eine Steuer von 0 DM festsetzenden

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2005 - 1 K 366/01

    Betriebsvermögen einer Immobilienmaklerin; Zeichenmaschine und Damenfahrrad;

  • FG Niedersachsen, 29.09.2009 - 8 K 346/06

    Antrag auf getrennte Veranlagung trotz rechtskräftiger Verpflichtung des

  • FG München, 19.11.2008 - 1 K 3856/07

    Keine Beschwer bei Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro

  • FG München, 11.07.2007 - 1 K 4488/06

    Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer Verlustfeststellung;

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 84/05

    Einkommensteuer, Abgabeordnung: Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung von

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.02.2013 - 2 K 2532/11

    Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens

  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - VII 411/03

    Zur Änderung eines Verlustfeststellungsbescheides

  • FG München, 10.11.2004 - 1 K 870/03

    Anspruch auf vorläufige Veranlagung im Hinblick auf eine mögliche

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Rechtsprechung
   BFH, 07.06.2000 - X B 5/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,10900
BFH, 07.06.2000 - X B 5/00 (https://dejure.org/2000,10900)
BFH, Entscheidung vom 07.06.2000 - X B 5/00 (https://dejure.org/2000,10900)
BFH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - X B 5/00 (https://dejure.org/2000,10900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1465
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 10.07.1996 - X R 72/93

    Der ursprüngliche Miteigentumsanteil bleibt auch bei Hinzuerwerb eines weiteren

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - X B 5/00
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Förderung von Anteilen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Urteile vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258, und vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111), auf die das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung gestützt hat, verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aber nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

    Die Gründe, warum für den nach Ablauf des ersten Jahres des Abzugszeitraums hinzuerworbenen Miteigentumsanteil keine Abzugsbeträge zu gewähren sind, hat der Senat im Urteil in BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111 (unter II. 3. c) ausführlich dargelegt.

  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - X B 5/00
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Förderung von Anteilen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Urteile vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258, und vom 10. Juli 1996 X R 72/93, BFHE 181, 40, BStBl II 1998, 111), auf die das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung gestützt hat, verletzt entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aber nicht das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - X B 5/00
    Verfassungswidrigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie --bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes-- die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 07.06.2000 - X B 5/00
    Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481).
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