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   BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98   

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https://dejure.org/1999,1401
BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98 (https://dejure.org/1999,1401)
BFH, Entscheidung vom 04.08.1999 - VIII B 51/98 (https://dejure.org/1999,1401)
BFH, Entscheidung vom 04. August 1999 - VIII B 51/98 (https://dejure.org/1999,1401)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § ... 347 Satz 3; ; BGB § 327; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118; ; FGO § 76; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 96 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76, 115
    NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 204
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 10.10.1995 - VIII R 56/91

    Verzugszinsen als Werbungsko

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Eine Rückgewähr liege aber nicht vor, wenn der Anspruch des Gläubigers auf die Verzinsung unabhängig von der tatsächlichen Nutzung des Kapitals durch den Schuldner sei, sich also der Anspruch nicht auf die Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen richte (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304).

    Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 19. Januar 1977 I R 188/74, BFHE 123, 124, BStBl II 1977, 847; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561; vom 17. Februar 1993 I R 21/92, BFH/NV 1994, 83; in BFH/NV 1996, 304).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 304 hierzu ausgeführt, von einer "Zurückzahlung" könne nur gesprochen werden, wenn im Rahmen eines bestimmten Rechtsverhältnisses vereinnahmte Zahlungen aufgrund einer tatsächlichen oder rechtlichen Verpflichtung zurückzugewähren seien.

  • BFH, 22.08.1996 - V B 30/96

    Voraussetzungen für Wahrung der Festsetzungsfrist durch die Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Die Kläger hätten zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensfehlers jedoch nicht nur angeben müssen, worauf das FG hätte hinweisen müssen oder welche Fragen es hätte stellen müssen, sondern auch, was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern dieser Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich war (BFH-Beschluß vom 22. August 1996 V B 30/96, BFH/NV 1997, 162; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 40).
  • BFH, 14.05.1998 - V B 4/98

    Klärungsbedürftigkeit der steuerrechtlichen Behandlung der Werbung von

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob in Fällen der Rückübereignung requirierter oder enteigneter Grundstücke eine Rückabwicklung "ex tunc" anzunehmen sei, ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da die Beantwortung dieser Frage im wesentlichen von der Würdigung der im konkreten Fall festgestellten Tatsachen, insbesondere der Umstände, die zum Abschluß des Rückübertragungsvertrages geführt haben, abhängt (BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, und vom 14. Mai 1998 V B 4/98, BFH/NV 1998, 1383).
  • BFH, 11.08.1993 - II B 37/93

    Hinreichende Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Dazu hätte die Beschwerde u.a. darlegen müssen, weshalb sich dem FG nach Lage der Akten eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und warum die durch einen fachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251).
  • BFH, 21.07.1995 - V B 37/95

    Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Dazu hätte die Beschwerde u.a. darlegen müssen, weshalb sich dem FG nach Lage der Akten eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und warum die durch einen fachkundigen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251).
  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 19. Januar 1977 I R 188/74, BFHE 123, 124, BStBl II 1977, 847; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561; vom 17. Februar 1993 I R 21/92, BFH/NV 1994, 83; in BFH/NV 1996, 304).
  • BFH, 17.04.1997 - VII B 200/96

    Vorgehen gegen die vom Vollziehungsbeamten in der Wohnung des Steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann kein gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozeß entsprechend vertreten war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, m.w.N., dort für den Fall der Formulierung des Klageantrags; Beschluß vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693).
  • BFH, 17.02.1993 - I R 21/92

    Einkommensteuerveranlagung von Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Zu der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen vom Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind, liegt bereits eine umfangreiche Rechtsprechung vor (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 19. Januar 1977 I R 188/74, BFHE 123, 124, BStBl II 1977, 847; vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BFHE 174, 24, BStBl II 1994, 561; vom 17. Februar 1993 I R 21/92, BFH/NV 1994, 83; in BFH/NV 1996, 304).
  • BFH, 12.03.1996 - VIII B 134/95

    Die Sachaufklärungsrüge in der vermeintlichen Funktion Beweisanträge zu ersetzen

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.1991 - XI R 13/90

    Berücksichtigung einer Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren -

    Auszug aus BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98
    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann kein gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozeß entsprechend vertreten war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, m.w.N., dort für den Fall der Formulierung des Klageantrags; Beschluß vom 17. April 1997 VII B 200/96, BFH/NV 1997, 693).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII B 27/97

    Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters

  • BFH, 03.08.1993 - VIII R 82/91

    Zur Abgrenzung zwischen Einlagen und negativen Einnahmen sowie Werbungskosten bei

  • BFH, 19.01.1977 - I R 188/74

    Rückzahlung von Dividenden - Keine Verpflichtung - Negative Erträge aus

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Der Senat verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen --wie hier-- für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn die Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten waren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • FG Düsseldorf, 13.04.2010 - 17 K 1654/09

    Gehaltsrückzahlung ist auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn das

    Er wies zugleich auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs BFH vom 04.08.1999 VIII B 51/98 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2000, 204) hin, wonach eine Berücksichtigung negativer Einnahmen nur in Betracht komme, wenn solche Einnahmen zurückgezahlt würden, die zuvor versteuert worden seien.

    Es vertrat die Auffassung, die Rückzahlung des zu viel gezahlten Gehalts sei nach der Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2000, 204 steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen, da das in 1998 erhaltene strittige Gehalt nicht versteuert worden sei.

    Der Vertreter des FA habe zugleich auf die Rechtsprechung des BFH in BFH/NV 2000, 204 hingewiesen.

    Der Umstand, dass der Vertreter des FA gegenüber dem Bevollmächtigten der Kläger in einem weiteren Telefonat vom 27.06.2002 - unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2000, 204 - die Erklärung abgegeben hat, das FA werde im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1998 einen Abhilfebescheid erlassen, steht einer steuermindernden Geltendmachung der Rückzahlung durch die Kläger im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.

  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der das FG nicht verpflichtet ist, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten oder selbst als Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204, m.w.N.).
  • BFH, 25.09.2008 - VIII B 80/07

    Terminsverlegung aus erheblichen Gründen - Erfolgsaussicht einer Besetzungsrüge -

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 02.04.2014 - XI B 2/14

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für Einspruchsverfahren in Kindergeldfällen -

    Die in § 76 Abs. 2 FGO vorgesehene Regelung verpflichtet das FG nicht, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • FG Düsseldorf, 07.11.2005 - 17 K 3987/03

    Arbeitslohn; Rückzahlung; Rückwirkendes Ereignis; Negative Einnahmen;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Beschluss vom 04.08.1999 VIII B 51/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 204) könne die Rückzahlung von Arbeitslohn nur dann als negative Einnahmen berücksichtigt werden, wenn solche Einnahmen zurückgezahlt würden, die in einem früheren Veranlagungszeitraum versteuert worden seien.

    Der Umstand, dass die ohne Rechtsgrund geleistete Überzahlung von 118.000 DM im Veranlagungszeitraum 1998 materiell-rechtlich unzutreffend steuerlich nicht erfasst worden ist, kann demzufolge nicht dazu führen, die grundsätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigende Gehaltsrückzahlung im Streitjahr unter Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben außer Acht zu lassen (a. A. im Ergebnis BFH-Beschluss vom 04.08.1999 VIII B 51/98, a.a.O.; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.11.1986 VI R 209/82, BStBl II 1989, 351 unter Nr. 5 der Gründe; Kreft in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz. 81).

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Unterlässt der Kläger in einem solchen Fall einen hinreichenden Vortrag und sieht er von Beweisanträgen ab, so kann dies nicht dem Gericht angelastet werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.; vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 204; vom 12. März 1996 VIII B 134/95, BFH/NV 1996, 691, m.umf.N.).

  • BFH, 11.08.2006 - VIII B 322/04

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht

    Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der § 76 Abs. 2 FGO das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204).

  • BFH, 04.11.2003 - VII B 171/03

    Hinweispflicht des Gerichts

    Die sich im finanzgerichtlichen Verfahren aus § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird (BFH-Beschlüsse vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416, und vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204).

    In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass dann, wenn die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen, klar auf der Hand liegt, ein unterlassener Hinweis des Gerichts jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung darstellt, wenn der Beteiligte --wie die Kläger im Streitfall-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (BFH in BFH/NV 1996, 416, und BFH/NV 2000, 204, m.w.N.).

  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

  • BFH, 07.10.2015 - VI B 49/15

    Abgeltungswirkung der Lohnsteuerpauschalierung - Richterliche Hinweispflicht

  • BFH, 16.10.2012 - VIII B 42/12

    Gewinnfeststellungsbescheid als teilbarer Verwaltungsakt - Keine Klageänderung

  • BFH, 14.05.2009 - VIII B 2/09

    Abgrenzung freiberufliche - gewerbliche Einkünfte, Katalogberuf, Keine

  • BFH, 17.04.2013 - VIII B 161/11

    NZB, grundsätzliche Bedeutung, Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung,

  • BFH, 27.01.2014 - III B 86/13

    Umfang der Hinweispflicht des Finanzgerichts

  • FG Düsseldorf, 20.03.2008 - 16 K 4752/05

    Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses

  • BFH, 22.01.2008 - VIII B 183/06

    Revisionszulassung bei unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall - Hinweispflicht

  • BFH, 05.11.2004 - VIII B 172/04

    Rüge des Übergehens von Beweisanträgen

  • FG Hamburg, 23.10.2003 - V 288/01

    Einkommensteuer: Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

  • BFH, 04.10.2002 - VIII B 50/02

    Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise -

  • BFH, 20.09.2022 - VI B 1/22

    Zur Rüge eines Verstoßes des FG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 76

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 27/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 03.03.2009 - IV S 12/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 03.03.2009 - IV S 13/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 23.12.2002 - III B 77/02

    NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22

    Anwaltspostfach; beA; Finanzgericht; GmbH; Klageerhebung;

  • BFH, 14.11.2006 - V B 100/06

    Verstoß gegen Denkgesetz und Erfahrungssätze; nicht protokollierte Äußerungen

  • BFH, 16.05.2006 - VIII B 1/05

    Ordnungsgemäße Rüge eines Verfahrensmangels; Widersprüchlichkeit eines Urteils

  • BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02

    Einsetzung eines Sohnes als Hoferben; Gesetzliche Erbfolge bezüglich des

  • BFH, 20.05.2009 - VIII B 44/08

    Zur Sachaufklärungspflicht des FG bei Vorgängen in der Klägersphäre

  • BFH, 24.07.2003 - IX B 204/02

    Vermietungstätigkeit, betriebliche oder berufliche Tätigkeit?

  • BFH, 16.11.2004 - X B 70/04

    Ordnungsgemäße Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung der richterlichen

  • BFH, 05.02.2002 - VIII B 100/01

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verfahrensmangel - Kapitalvermögen - Zinsen -

  • BFH, 29.02.2000 - V B 18/99

    Mündliche Verhandlung; Mitwirkung eines Dolmetschers

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 189/02

    Duldungsbescheid; Wert von Grundpfandrechten

  • FG Hamburg, 23.10.2003 - V 295/01

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO

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