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   BFH, 28.07.1999 - X R 175/96   

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BFH, 28.07.1999 - X R 175/96 (https://dejure.org/1999,9073)
BFH, Entscheidung vom 28.07.1999 - X R 175/96 (https://dejure.org/1999,9073)
BFH, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - X R 175/96 (https://dejure.org/1999,9073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erbauseinandersetzung - Miterbe - Eigengenutzte Wohnung - Alleineigentum - Entgeltlicher Wohnungsanteil

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 6; ; EStG § 10e Abs. 1 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1
    Erbauseinandersetzung; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 1
    Erbauseinandersetzung; Höchstbetrag; Kürzung; Teilentgeltlicher Erwerb; Wohnungseigentumsförderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 311
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    aa) Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) bilden Erbfall und Erbauseinandersetzung für die Einkommensbesteuerung keine rechtliche Einheit; die Auseinandersetzung ist weder zivilrechtlich noch einkommensteuerrechtlich Bestandteil des Erbfalls.

    Wird durch die Aufteilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung lediglich der erbrechtliche Auseinandersetzungsanspruch erfüllt, liegt kein Anschaffungs- oder Veräußerungsgeschäft vor (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a).

    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).

    Die Ausgleichszahlungen sind bei ihm Anschaffungskosten und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie im Rahmen einer gegenständlichen Auseinandersetzung über einen Teil des Vermögens der Erbengemeinschaft erbracht werden (BFHE 161, 332, 347, 348, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 2. a, b).

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    In der Erfüllung des --konkretisierten-- Auseinandersetzungsanspruchs liegt nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77 (BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456) weder ein Tausch von Miteigentumsrechten zwischen den Gesellschaftern noch ein Tausch eines untergehenden Gesellschaftsanteils gegen einzelne Vermögensgüter zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft; ein derartiger Tausch kann deshalb auch nicht zwischen der Erbengemeinschaft und den Miterben angenommen werden (BFHE 161, 332, 347, BStBl II 1990, 837, unter C. II. 1. d).
  • BFH, 09.11.1994 - X R 69/91

    § 10e EStG-Abschreibung für mehrere Miteigentumsanteile?

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    Denn mehrere Anteile an einer nach § 10e EStG begünstigten Wohnung werden nur dann als einheitliches Objekt behandelt, wenn der Steuerpflichtige die Anteile bis zum Ende des ersten Jahres des Abzugszeitraums angeschafft, also entgeltlich erworben hat (Senatsurteil vom 9. November 1994 X R 69/91, BFHE 176, 110, BStBl II 1995, 258).
  • BFH, 28.07.1999 - X R 66/95

    Erbauseinandersetzung und Wohneigentumsförderung

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    b) Nach der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des Senats vom 28. Juli 1999 X R 66/95 erwirbt der Miterbe, der im Wege der Erbauseinandersetzung das Alleineigentum an einer eigengenutzten Wohnung gegen Ausgleichszahlung an den anderen Miterben übertragen erhält, nur einen Anteil an der Wohnung entgeltlich.
  • BFH, 23.10.1996 - X R 138/93

    Vorkostenabzug bei Gesamtrechtsnachfolge

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    Eine Verschmelzung zu einem Objekt könnte nur angenommen werden, wenn man der herrschenden Meinung folgte, der Erbe trete hinsichtlich der Anschaffungs-/Herstellungskosten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vom Senat bisher offen gelassen, vgl. z.B. Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391, m.w.N.) und Anschaffung/Herstellung durch den Erblasser sowie Erbfall und Erbauseinandersetzung in dasselbe Jahr fielen.
  • FG Köln, 20.09.1996 - 3 K 7385/95
    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 14 veröffentlicht ist, gab der Klage statt.
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 28.07.1999 - X R 175/96
    Es handelt sich daher bei der Realteilung mit Abfindungszahlung um zwei als rechtlich selbständig zu beurteilende Vorgänge (gl.A. z.B. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1991 VIII R 51/84, BFHE 166, 431, 436, 437, BStBl II 1992, 512, unter II. 2. a; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 11. Januar 1993 IV B 2 -S 2242- 86/92, BStBl I 1993, 62, Rz. 14, 28; Ruban, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1991, 65, 67; Groh, Der Betrieb --DB-- 1990, 2135, 2138; Stephan, DB 1991, 2051; Märkle, DStR 1994, 812, 815).
  • BFH, 29.11.2000 - X R 36/97

    § 10 e EStG; EFH durch Erbauseinandersetzung erworben

    Er hat sie seinen Urteilen in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; vom 28. Juli 1999 X R 163/95, BFH/NV 2000, 180, und X R 175/96, BFH/NV 2000, 311 zugrunde gelegt.

    b) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180, und BFH/NV 2000, 311) hat der Kläger aufgrund der Erbauseinandersetzung zwei Objekte erworben: einen Anteil am Einfamilienhaus unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich vom Miterben.

    Für die Berechnung des entgeltlichen Teils des Einfamilienhauserwerbs kommt es somit ausschließlich auf das Verhältnis der Ausgleichszahlung zum Verkehrswert des Grundstücks an (Senatsurteile in BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; in BFH/NV 2000, 180, und in BFH/NV 2000, 311).

    Da der Kläger nach den Entscheidungen des Senats zur Erbauseinandersetzung (BFHE 190, 130, BStBl II 2000, 61; BFH/NV 2000, 180; BFH/NV 2000, 311) aber nur einen Anteil an dem Einfamilienhaus entgeltlich erworben hat, steht ihm der Abzugshöchstbetrag nur anteilig bis zur Höhe von 1 800 DM (15 000 DM x 12 v.H.) zu.

  • BFH, 04.11.1998 - X R 159/95

    Erbauseinandersetzung gegen Ausgleichszahlung; Berücksichtigung nachträglicher HK

    Dagegen behandeln einige FG den Erwerb in der Erbauseinandersetzung als teilentgeltlichen Erwerb eines Objekts von der Erbengemeinschaft, bei dem der Abzugshöchstbetrag nicht zu kürzen sei (vgl. Urteile des FG Münster vom 22. September 1995 4 K 86/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 265, Revision X R 163/95, und des FG Köln vom 20. September 1996 3 K 7385/95, EFG 1997, 14, Revision X R 175/96).
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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99   

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https://dejure.org/1999,7673
BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1999 - VIII B 9/99 (https://dejure.org/1999,7673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel - Sachverhaltsaufklärung - Fremdfinanzierung durch Darlehen - Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de

    EStG § 20
    Überschusserzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 311
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.03.1992 - VIII R 12/89

    Schuldzinsen aus Wertpapierdepot als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99
    Demgemäß sind auch die Ausführungen des Prozeßvertreters, nach dem Senatsurteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89 (BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) sei bei der Beurteilung, ob "infolge der hohen Kreditkosten eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorläge, auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen", nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu bezeichnen.
  • BFH, 03.02.1999 - IV B 50/98

    Forstbetrieb; gewillkürtes BV

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - VIII B 9/99
    Dies setzt im Falle der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, unter anderem konkrete Ausführungen dazu voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl der fachkundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075; vom 22. Oktober 1998 VIII B 21/98, BFH/NV 1999, ...., jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 4 K 289/06

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist, ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18; BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311), wobei verschiedene Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion als einheitliche Kapitalanlage im o.g. Sinne anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18 m.w.N.).
  • FG München, 12.04.2002 - 13 S 4728/01

    Prozesskostenhilfe; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG

    Dabei ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99   

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https://dejure.org/1999,12657
BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99 (https://dejure.org/1999,12657)
BFH, Entscheidung vom 23.08.1999 - VI B 66/99 (https://dejure.org/1999,12657)
BFH, Entscheidung vom 23. August 1999 - VI B 66/99 (https://dejure.org/1999,12657)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,12657) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 311
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93

    Kinderexistenzminimum II

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99
    Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages für ihr Kind nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1989 mit rd.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99
    Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages für ihr Kind nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1989 mit rd.
  • BFH, 29.01.1999 - VI R 176/90

    Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99
    26 v.H. liegt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1999 VI R 176/90, BFHE 188, 48, BStBl II 1999, 233, 234 sowie Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. März 1999 IV C 4 - S 2282a - 24/99, Betriebsberater 1999, 831).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97

    Kinderexistenzminimum III

    Auszug aus BFH, 23.08.1999 - VI B 66/99
    Ausgehend von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Beschlüssen vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR 1220/93 (BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) greifen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Rügen hinsichtlich der Höhe des Kinderfreibetrages für ihr Kind nicht durch, weil der Grenzsteuersatz der Kläger im Streitjahr 1989 mit rd.
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