Weitere Entscheidung unten: BFH, 17.08.1999

Rechtsprechung
   BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95   

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BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95 (https://dejure.org/1999,2414)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1999 - IX R 89/95 (https://dejure.org/1999,2414)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1999 - IX R 89/95 (https://dejure.org/1999,2414)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Mietaufhebungsvertrag - Abfindung - Abfindung ist nicht steuerbar - Einkünfte als Leistung - Vermietung beweglicher Sachen - Sonstige Leistungen - Entgelt - Aufgabe eines Vermögensgegenstandes - Wirtschaftlicher Gehalt - Nichtsteuerbare Entschädigung - Wirtschaftliche ...

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 22 Nr. 3 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6; ; EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1a; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 22 Nr. 4; ; FGO § 126 Abs. 2

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3
    Abfindung; Auflösung; Mietvertrag; Sonstige Leistung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 56
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.11.1997 - X R 124/94

    Entgelt für Duldung eines Spielsalons

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95
    a) Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, daß ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1997 X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133, m.w.N.).

    Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, daß der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27, und in BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133).

  • BFH, 05.08.1976 - VIII R 117/75

    Abfindungen für Wohnwertminderungen sind grundsätzlich keine sonstigen Einkünfte

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95
    Um eine nichtsteuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswerts im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, daß der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswerts in seiner Substanz entspricht (z.B. BFH-Urteile vom 5. August 1976 VIII R 117/75, BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27, und in BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133).

    b) Das FG hat unter Anwendung der im Urteil in BFHE 120, 182, BStBl II 1977, 27 aufgestellten Rechtsgrundsätze zutreffend entschieden, der vorliegend zu beurteilende Vertrag begründe kein nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbares Nutzungsverhältnis, weil der Rechtsvorgang unter Würdigung aller Umstände als veräußerungsähnlicher Vorgang dem (Normal-)Bild einer Vermögensumschichtung entspricht.

  • LG Frankfurt/Main, 11.03.1986 - 8 S 83/84
    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95
    Auch die durch die Mieterschutzvorschriften (z.B. § 556a und 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschaffene Position des Wohnungsmieters hat Vermögenswert (vgl. Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11. März 1986 2/8 S 83/84, WuM 1989, 166).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BFH, 14.09.1999 - IX R 89/95
    Das durch einen Mietvertrag begründete Besitzrecht des Wohnungsmieters ist eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1).
  • BFH, 19.12.2000 - IX R 96/97

    Keine sonstigen Einkünfte bei Aufgabe eines dinglichen Rechts

    a) Eine (sonstige) Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1997 X R 124/94, BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133, m.w.N.; vom 14. September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH-Urteile vom 5. August 1976 VIII R 97/73, BFHE 120, 180, BStBl II 1977, 26; vom 26. Oktober 1982 VIII R 83/79, BFHE 138, 177, BStBl II 1983, 404; vom 10. August 1994 X R 42/91, BFHE 175, 362, BStBl II 1995, 57; in BFHE 184, 540, BStBl II 1998, 133; in BFH/NV 2000, 423).

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 10/03

    Abfindungszahlung eines Vermieters an einen (Haupt-)Mieter

    a) Dagegen wenden die Kläger zu Unrecht ein, die Zahlung sei für die Aufgabe ihrer Mieterstellung geleistet worden und deshalb als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht steuerbar (vgl. zur Nichtsteuerbarkeit von Mieterabfindungen BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423, m.w.N.; Leu, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 203).

    Denn Gegenstand der (Abfindungs-)Vereinbarung war nicht allein die Aufgabe der Mieterstellung und insbesondere nicht --wie in den bisher entschiedenen Fällen (vgl. BFH-Entscheidung in BFH/NV 2000, 423, m.w.N.)-- die Abgeltung der Hinnahme von Beeinträchtigungen der (Wohn-)Nutzungsrechte, sondern der Eintritt des Grundstückserwerbers in den vom Kläger langfristig abgeschlossenen Untermietvertrag im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses.

  • FG Köln, 20.04.2010 - 8 K 3038/08

    Einkommenssteuerpflichtigkeit des Verkaufserlöses einer Domain

    Ausgenommen vom Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG sind Veräußerungsvorgänge und veräußerungsähnliche Vorgänge, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH- Urteil vom 14.September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 438: Dort eine Leistung verneint für die vorzeitige Aufgabe der Mieterrechte gegen Entgelt).
  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Im Übrigen ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des FG bei Schätzungen als materiell-rechtlicher Fehler zu werten, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832; vom 17. August 1999 IV B 155/98, BFH/NV 2000, 438).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2012 - L 18 AS 750/12

    Aufhebung und Erstattung von SGB-Leistungen - Abstandszahlung für Aufgabe einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil des BFH vom 14. September 1999 - IX R 89/95 - ) seien Abfindungen für den Verzicht auf Einhaltung von Kündigungsfristen im Mietrecht nicht als zusätzliches (steuerpflichtiges) Einkommen zu bewerten, sondern als bloße Entschädigung für ein vermögenswertes Recht.

    Dagegen könnte die Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. September 1999 - IX R 89/95 -, juris) sprechen, der die für die vorzeitige Freigabe einer Mietsache versprochenen Zahlungen (Abfindungen), soweit damit der Verzicht auf die Ausübung einer durch den Wohnungsmietvertrag und die Mieterschutzvorschriften geschaffenen Position verbunden ist, als (steuerfreie) Vermögensumschichtungen einstuft.

  • FG Niedersachsen, 01.12.2005 - 11 K 127/03

    Qualifizierung des Mehrbetrags aus der Rückzahlung einer stillen Einlage als

    Eine (sonstige) Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 21.11.1997 X R 124/94, BStBl II 1998, 133, m. w. N.; vom 14.9.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).

    Entscheidend ist dabei nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 97/73, BStBl II 1977, 26; vom 26.10.1982 VIII R 83/79, BStBl II 1983, 404; vom 10.08.1994 X R 42/91, BStBl II 1995, 57; in BStBl II 1998, 133; in BFH/NV 2000, 423).

  • FG Nürnberg, 26.10.2016 - 5 K 490/15

    Due Diligence, Telefaxanschluß, Schadenersatz, Einkünften, Steuerrechtliche

    Um eine nicht steuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswertes im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich demnach, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswertes in seiner Substanz entspricht (vgl. BFH, Urteile vom 05.08.1976 VIII R 117/75, BStBl II 1977, 27, vom 21.11.1997 X R 124/94, BStBl II 1998, 133 und vom 14.09.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).
  • FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01

    Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

    Dies könne als ständige Rechtsprechung angesehen werden, da dieselben Grundsätze bereits im Urteil des BFH vom 14. September 1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423 dargelegt und bestätigt worden seien (Steuerfreiheit der Abfindung eines Mieters für den Verzicht auf Mieterrechte).
  • FG Hessen, 27.01.2010 - 8 K 3585/06

    Bindungsentschädigung beim Grundstückskauf als sonstige Leistung steuerbar

    Um eine nicht steuerbare Entschädigung für die Aufgabe eines Vermögenswertes im Bereich der Vermögensumschichtung handelt es sich demnach, wenn die wirtschaftliche Gesamtbeurteilung ergibt, dass der Vorgang dem Bild des Ausgleichs für eine Minderung des Vermögenswertes in seiner Substanz entspricht (BFH-Urteil vom 14.09.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423).
  • FG Nürnberg, 30.07.2002 - III 268/01

    Abfindung für vorzeitige Räumung von Kanzleiräumen stellt Betriebseinnahme dar

    in diesem Sinne habe auch der BFH Mieterabfindungen beurteilt (Hinweis auf BFH-Urteil vom 14.09.1999 IX R 89/95, BFH/NV 2000, 423 ).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98   

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https://dejure.org/1999,9337
BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98 (https://dejure.org/1999,9337)
BFH, Entscheidung vom 17.08.1999 - IV B 155/98 (https://dejure.org/1999,9337)
BFH, Entscheidung vom 17. August 1999 - IV B 155/98 (https://dejure.org/1999,9337)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Amtsermittlungsgrundsatz - Einkünfte aus selbständiger Arbeit - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Praxiseinnahmen - Vermietung und Verpachtung - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen - Geldverkehrsrechnung - Lebenshaltungskosten

  • Judicialis

    BFHEntlG Art. 1 Nr. 6; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 79b Abs. 2

  • rechtsportal.de

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 96 Abs. 1, 2; GG Art. 103
    Anspruch auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 438
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.02.1991 - II R 87/88

    - Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Das FG konnte daher seine Sachprüfung auf die strittigen Punkte beschränken (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766).
  • BFH, 24.11.1993 - X R 12/89

    Gewinnermittlung aus dem Betrieb einer Schankwirtschaft - Ermittlung eines

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Das FG konnte daher seine Sachprüfung auf die strittigen Punkte beschränken (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459; vom 24. November 1993 X R 12/89, BFH/NV 1994, 766).
  • BFH, 09.05.1996 - X B 188/95

    Beurteilung einer Schätzung mittels Nachkalkulation

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluß vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), so daß der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der indes wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).
  • BFH, 25.02.1999 - VI B 374/98

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; kumulative Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, das Finanzgericht (FG) habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, so muß u.a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweise das FG nicht erhoben hat, warum das FA nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat und warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag habe aufdrängen müssen (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1999 VI B 374/98, BFH/NV 1999, 1121).
  • BFH, 03.09.1998 - XI B 209/95

    Schätzungsmethode; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluß vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), so daß der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der indes wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).
  • BFH, 08.02.1996 - IV R 28/95

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Denn es ist grundsätzlich Sache der Tatsacheninstanz, welcher Schätzungsmethode sie sich bedienen will (BFH-Beschluß vom 3. September 1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290), so daß der gerügte Verstoß an sich als materiell-rechtlicher Fehler zu werten ist, der indes wie die Nichtbeachtung anerkannter Schätzungsgrundsätze, der Denkgesetze und Erfahrungssätze grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1996 X B 188/95, BFH/NV 1996, 747).
  • BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs;

    Auszug aus BFH, 17.08.1999 - IV B 155/98
    Dazu hätten die Kläger u.a. darlegen müssen, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die nach ihrer Ansicht zu Unrecht nicht berücksichtigten Werbungskosten und Betriebsausgaben vorgetragen hätten, und weiter, daß bei Zugrundelegung dieses Sachvortrages eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.2006 - VIII B 33/05

    Sitzungsniederschrift, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

    Im Übrigen ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht des FG bei Schätzungen als materiell-rechtlicher Fehler zu werten, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschlüsse vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832; vom 17. August 1999 IV B 155/98, BFH/NV 2000, 438).
  • BFH, 31.03.2006 - IV B 189/04

    Nämlichkeit der Wohnung für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21

    Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das FG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 FGO) verstoßen, so muss u.a. schlüssig dargelegt werden, welche Beweise das FG nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder warum sich dem FG eine Beweiserhebung auch ohne besonderen Antrag habe aufdrängen müssen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 1999 IV B 155/98, BFH/NV 2000, 438).
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