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   BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99   

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BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99 (https://dejure.org/1999,4710)
BFH, Entscheidung vom 21.10.1999 - VII B 133/99 (https://dejure.org/1999,4710)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - VII B 133/99 (https://dejure.org/1999,4710)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Milch - Milchreferenzmenge - SLOM - SLOM-I - SLOM-II - Rücknahme - Aufhebung - Grundsätzliche Bedeutung - Bezeichnung

  • Judicialis

    VwVfG § 48 Abs. 4 Satz 1; ; VwVfG § ... 48 Abs. 2 bis 4; ; AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 4

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 490
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 07.09.1993 - VII R 110/92

    Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge Milch (ARM) - Rücknahme der

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Das Urteil des FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 1993 VII R 110/92 (BFH/NV 1995, 173) ab, in dem der BFH die rückwirkende Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur ausnahmsweise für gerechtfertigt erklärt habe.

    Diesen Rechtssatz habe der BFH in seinen Urteilen in BFH/NV 1995, 173 und vom 14. Dezember 1993 VII R 113/92 (BFH/NV 1994, 748) bestätigt.

    Die Abweichung des Urteils des FG von dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 173 ist schon nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen in BFH/NV 1994, 512, BFH/NV 1994, 748 und BFH/NV 1995, 173 ergeben sich keine Rechtssätze, die insofern die Richtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vom HZA eingehalten worden ist, in Frage stellen könnten.

  • BFH, 14.12.1993 - VII R 113/92

    Einordnung und Rücknahme der Festsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge-Milch

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Diesen Rechtssatz habe der BFH in seinen Urteilen in BFH/NV 1995, 173 und vom 14. Dezember 1993 VII R 113/92 (BFH/NV 1994, 748) bestätigt.

    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1995, 1146) sind Bescheide zur Feststellung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig sind; dabei ist § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, soweit mit jener Vorschrift vereinbar, anzuwenden, wie der beschließende Senat seit seinem Urteil vom 13. März 1990 VII R 47/88 (BFHE 164, 141) wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Urteile in BFH/NV 1994, 748, und vom 13. Juli 1993 VII R 92/92, BFH/NV 1994, 137), wobei sich der Vertrauensschutz bei einer Rücknahme der Festsetzung einer Referenzmenge nach § 48 Abs. 2 VwVfG richtet.

    Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen in BFH/NV 1994, 512, BFH/NV 1994, 748 und BFH/NV 1995, 173 ergeben sich keine Rechtssätze, die insofern die Richtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vom HZA eingehalten worden ist, in Frage stellen könnten.

  • BFH, 31.08.1993 - VII R 142/92

    Neufestsetzung einer Milchanlieferungsreferenzmenge (ARM) - Zuständigkeit der

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Das Urteil des FG weiche ferner von dem Urteil des BFH vom 31. August 1993 VII R 142/92 (BFH/NV 1994, 512) ab, in dem der BFH eine Neuberechnung der Referenzmenge nur innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Tatsachen für zulässig erklärt habe.

    Die angebliche Abweichung von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 512 sowie den weiteren von der Beschwerde im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des § 48 Abs. 4 VwVfG benannten BFH-Urteilen liegt jedenfalls nicht vor.

    Aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen in BFH/NV 1994, 512, BFH/NV 1994, 748 und BFH/NV 1995, 173 ergeben sich keine Rechtssätze, die insofern die Richtigkeit seiner rechtlichen Beurteilung, daß die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG vom HZA eingehalten worden ist, in Frage stellen könnten.

  • BFH, 13.07.1993 - VII R 92/92

    Neufestsetzung einer Milchanlieferungsreferenzmenge (ARM) durch das Hauptzollamt

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1995, 1146) sind Bescheide zur Feststellung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig sind; dabei ist § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, soweit mit jener Vorschrift vereinbar, anzuwenden, wie der beschließende Senat seit seinem Urteil vom 13. März 1990 VII R 47/88 (BFHE 164, 141) wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Urteile in BFH/NV 1994, 748, und vom 13. Juli 1993 VII R 92/92, BFH/NV 1994, 137), wobei sich der Vertrauensschutz bei einer Rücknahme der Festsetzung einer Referenzmenge nach § 48 Abs. 2 VwVfG richtet.

    Sonstige ihr nachteilige Rechtswirkungen gehen von der Erstreckung der Rücknahmewirkungen auf die Jahre 1993 bis 1996 --anders als in dem vom Senat in dem Urteil in BFH/NV 1994, 137 entschiedenen Fall-- nicht ohne weiteres erkennbar aus und sind auch nicht geltend gemacht worden.

  • BFH, 13.03.1990 - VII R 47/88
    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (BGBl I 1995, 1146) sind Bescheide zur Feststellung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig sind; dabei ist § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, soweit mit jener Vorschrift vereinbar, anzuwenden, wie der beschließende Senat seit seinem Urteil vom 13. März 1990 VII R 47/88 (BFHE 164, 141) wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. Urteile in BFH/NV 1994, 748, und vom 13. Juli 1993 VII R 92/92, BFH/NV 1994, 137), wobei sich der Vertrauensschutz bei einer Rücknahme der Festsetzung einer Referenzmenge nach § 48 Abs. 2 VwVfG richtet.

    Die Frage, ob eine Rücknahme auch für die Zukunft unterbleiben muß --oder, was in erster Linie in Betracht kommen kann, dem Milcherzeuger zumindest eine Übergangsfrist für die Umstellung seiner landwirtschaftlichen Produktion durch Hinausschieben der Wirksamkeit des Widerrufs eingeräumt werden muß--, hat der Senat hingegen dahin beantwortet, daß wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Richtigstellung einer rechtswidrig zu hoch berechneten Referenzmenge Vertrauensschutzgesichtspunkte grundsätzlich nicht die Belassung der zu hohen Referenzmenge für die Zukunft rechtfertigen können (Urteil in BFHE 164, 141).

  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Denn die Beschwerde kann auch insofern zumindest deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil des FG in diesem Punkte im Ergebnis richtig ist und dies in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO der Zulassung der Revision entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, und vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BFH, 26.02.1997 - IV B 105/96

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Verweigerung des

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Denn die Beschwerde kann auch insofern zumindest deshalb nicht durchdringen, weil das Urteil des FG in diesem Punkte im Ergebnis richtig ist und dies in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO der Zulassung der Revision entgegensteht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1997 IV B 105/96, BFH/NV 1997, 679, und vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BFH, 28.09.1993 - VII R 107/92

    Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Kindernährmittel - Rechtswidrigkeit von

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356), dem sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) angeschlossen hat, erfaßt § 48 Abs. 4 VwVfG nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren, sondern vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat und nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2.84 (BVerwGE 70, 356), dem sich der beschließende Senat in seinem Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92 (BFH/NV 1994, 751) angeschlossen hat, erfaßt § 48 Abs. 4 VwVfG nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren, sondern vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat und nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat.
  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Auszug aus BFH, 21.10.1999 - VII B 133/99
    Ein Dritter, dem Rechte des Klägers aufgrund oder infolge schuldrechtlicher Vereinbarungen mit diesem zur Nutzung überlassen werden, ist indes zu einem Rechtsstreit über den Bestand dieser Rechte nicht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (notwendig) beizuladen (vgl. BVerwG-Urteil vom 22. April 1994 8 C 29.92, BVerwGE 95, 341, zur Beiladung des Mieters zum Rechtsstreit des Eigentümers um die Zulässigkeit einer Zweckentfremdung).
  • BFH, 09.12.2008 - VII R 43/07

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Änderung der

    Deshalb beginnt die vorgenannte Jahresfrist erst dann, wenn das FA tatsächlich die Erkenntnis gewonnen hat, dass ein Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. widerrufen werden kann (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19. Dezember 1984 GrSen 1 und 2/84, BVerwGE 70, 356, und daran anschließend die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751, und Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490).
  • FG Saarland, 06.08.2010 - 2 K 1207/10

    Beginn der Zahlungsverjährung - Änderung einer Anrechnungsverfügung nach Ablauf

    Soweit die Kläger vortragen, alle anspruchsbegründenden Tatsachen seien dem Finanzamt bereits bei Erlass der ursprünglichen Anrechnungsverfügung bekannt gewesen, ist dies für die Berechnung der Frist unbeachtlich, da es dabei auf die Kenntnis der rechtswidrigen Umsetzung der Tatsachen ankommt (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2/84, NJW 1985, 819 und daran anschließend die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751, vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490, vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344).
  • BFH, 02.09.2011 - III B 163/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung

    In diesem Fall ist nicht sein Verfahren bei der Sachaufklärung, sondern seine jeder Sachaufklärung notwendigerweise vorausgehende rechtliche Würdigung fehlerhaft (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490).
  • BFH, 01.02.2000 - VII B 202/99

    Zurücknahme der Referenzmenge; Eingriff in Rechte Dritter

    Dass der Kläger aufgrund aus dem Produktionsrecht der S abgeleiteten Rechts Milch abgabenfrei produzieren will, verschafft ihm indes gegenüber dem HZA kein eigenes Recht dahin, dass er die Rechtsstellung des Dritten, von dem er seine Rechte herleitet (hier: der S), verteidigen und gegenüber dem HZA die Rechtswidrigkeit eines Bescheides geltend machen könnte, durch den diese Rechtsstellung beseitigt worden ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt, betreffend die Beiladung eines Milcherzeugers, auf den die Referenzmenge eines Dritten aufgrund eines Pachtverhältnisses übergegangen ist).
  • BFH, 07.09.2006 - V B 106/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, verspätet vorgelegte Vollmacht

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490).
  • FG Saarland, 23.08.2018 - 1 K 1121/16

    Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Spendenabzugs durch das Finanzamt; Bezug der

    Nach § 130 Abs. 3 AO ist die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nämlich nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Finanzbehörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhält sowie davon, dass die bekannten Tatsachen zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen (vgl. BVerwG vom 19. Dezember 1984 GrS 1 und 2/84, NJW 1985, 819 und daran anschließend die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH vom 28. September 1993 VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751 ; vom 21. Oktober 1999 VII B 133/99, BFH/NV 2000, 490 und vom 9. Dezember 2008 VII R 43/07, BStBl II 2009, 344 ).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 1 ZB 18.555

    Nichtzulassung der Berufung - Rücknahme der Verlängerung eines Vorbescheids für

    Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2001 a.a.O.; B.v. 20.5.1988 - 7 B 79.88 - NVwZ 1988, 822; U.v. 19.7.1985 - 4 C 23.82 u.a. - NVwZ 1986, 119; GrSenat B.v. 19.12.1984 a.a.O; BFH, B.v. 21.10.1999 - VII B 133/99 - juris Rn. 18).
  • VG Düsseldorf, 22.02.2006 - 20 K 6661/04

    Übergang einer Milchreferenzmenge; Ausstellung von Bescheinigungen nach der

    Dies gilt erst recht im vorliegenden Falle, zumal das eigentliche Ziel der Milch- Garantiemengenabgabe, nämlich das Gleichgewicht im Milchsektor durch Drosselung der Milchproduktion wieder herzustellen, durch eine eventuelle Nacherhebung der Abgabe ohnehin nicht mehr erreicht werden kann, BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VII B 133/99 - Schließlich steht das Gemeinschaftsrecht der Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber einer Rücknahme für die Vergangenheit nicht entgegen.
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