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   BFH, 18.11.1999 - V B 73/99   

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https://dejure.org/1999,4705
BFH, 18.11.1999 - V B 73/99 (https://dejure.org/1999,4705)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1999 - V B 73/99 (https://dejure.org/1999,4705)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1999 - V B 73/99 (https://dejure.org/1999,4705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - Anforderungen an die Darlegung - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz - Feststellungsbescheid - Verhältnismäßigkeit

  • Judicialis

    AO 1977 § 251 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 251 Abs. 3
    Gesamtvollstreckungsverfahren; Feststellungsbescheid

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 548
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.04.1995 - I B 126/94

    Ausdehnung des Prüfungszeitraums einer Außenprüfung zur Überprüfung

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V B 73/99
    Das ist nicht der Fall, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496).
  • BFH, 24.02.1999 - IV B 74/98

    Grundsätzliche Bedeutung; Teilabschnitt eines Feststellungszeitraums als

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V B 73/99
    Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist auszuführen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage umstritten ist; dabei ist ggf. auf die unterschiedlichen Meinungen in Literatur und Rechtsprechung einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 IV B 74/98, BFH/NV 1999, 1115).
  • BFH, 15.03.1999 - VII B 243/98

    Wiedereinsetzung trotz wirksam zugestellten Bescheides

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V B 73/99
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG in dem angestrebten Revisionsverfahren eine konkrete Rechtsfrage stellt, welche der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1999 VII B 243/98, BFH/NV 1999, 1059).
  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

    Auszug aus BFH, 18.11.1999 - V B 73/99
    Nach dem Senatsurteil vom 17. Mai 1984 V R 80/77 (BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545) erweist sich ein derartiger Bescheid als erforderlich, wenn der Konkursverwalter die vom FA zur Konkurstabelle angemeldete Steuerforderung bestreitet.
  • BFH, 19.03.2013 - II R 17/11

    Zum Anspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem FA auf Erteilung eines

    Eine Feststellung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Insolvenzverwalter eine angemeldete Steuer- oder Abgabenforderung bestreitet (vgl. BFH-Beschluss vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03

    Feststellung von Steuerforderungen in der Insolvenz durch Aufnahme des

    Eine Abweichung von diesem Grundsatz, der auf die Folgebestimmung, nämlich § 251 Abs. 3 AO 1977, übertragbar ist, lässt sich auch dem BFH-Beschluss vom 18. November 1999 V B 73/99 (BFH/NV 2000, 548) nicht entnehmen.
  • BFH, 04.05.2004 - VII R 45/03

    Aufrechnung im Insolvenzverfahren

    Das FA konnte nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlte (vgl. BFH-Entschei-dungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), ganz abgesehen davon, dass sich ein solcher Bescheid seiner Natur nach nur gegen denjenigen richten kann, der einer Anmeldung im Insolvenzverfahren --und zwar nicht nur, wie hier der Kläger, vorbehaltlich einer näheren Prüfung der geltend gemachten Forderung, sondern endgültig und bestimmt oder sogar im Prüfungstermin (so BFH-Urteil vom 6. November 1953 III 48/52 S, BFHE 58, 190, BStBl III 1953, 364)-- widersprochen hat, und der Bescheid auch deshalb bis zur Einlegung eines solchen Widerspruchs mangels eines tauglichen Adressaten nicht erlassen werden könnte.
  • BFH, 04.02.2005 - VII R 20/04

    Aufrechnung von Umsatzsteuerforderung aufgrund Rechnungsausweises gegen

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • FG München, 29.04.2015 - 1 K 1080/13

    Die Erteilung einer "Discharge" nach englischem Recht hindert nicht die Befugnis

    Auf die Festsetzung des Erstattungsanspruches in einem Erstattungsbescheid kommt es nicht an (BFH in BFH/NV 1991, 791), da das Finanzamt nach einer Insolvenz-Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH, Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548).
  • BFH, 31.05.2005 - VII R 71/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04

    Insolvenzverfahren; Aufrechnung; USt-Sondervorauszahlung

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • FG Niedersachsen, 11.05.2005 - 2 K 561/00

    Unterbrechung des außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens durch Eröffnung eines

    Die Regelungen zu Insolvenz und Konkurs sind auf das Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzlich entsprechend anzuwenden (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1997, XI R 25/97, BStBl. II 1998, 69 und vom 18. November 1999, V B 73/99, BFH/NV 2000, 548).
  • BFH, 26.01.2005 - VII R 41/04

    Insolvenzverfahren; Verrechnung bei berichtigter LSt-Anmeldung

    Da das FA nach Verfahrenseröffnung einstweilen nicht einmal einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 erlassen kann, weil es bis zum Bestreiten seiner Forderung durch einen dazu Berechtigten an der Erforderlichkeit eines solchen Bescheides fehlt (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. Mai 1984 V R 80/77, BFHE 141, 7, BStBl II 1984, 545, und vom 18. November 1999 V B 73/99, BFH/NV 2000, 548), greift § 220 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht ein.
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.05.2002 - 3 K 1154/00

    Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 251 Abs. 3 AO (1977) nach Vornahme

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich das Erfordernis zum Erlaß eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO immer dann, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter eine Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis, für die ein unanfechtbarer Bescheid oder sonstiger Verwaltungsakt nicht vorliegt, bestreitet (vgl. BFH Beschluß vom 18. November 1999, V B 73/99, BFH/NV 2000, 548 m.w.N.).
  • FG Sachsen, 31.05.2002 - 3 K 1154/00

    Erlass eines Feststellungsbescheides nach Vornahme der Schlussverteilung im

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