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   BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98   

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BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98 (https://dejure.org/2000,5082)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VI B 108/98 (https://dejure.org/2000,5082)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VI B 108/98 (https://dejure.org/2000,5082)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Temporär-Arbeiter - Ausländischer Arbeitgeber - Krankentagegeld-Versicherung - Krankentagegeld - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Sonderausgaben

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 155; ; ZPO § 227 Abs. 1; ; ZPO § 251 Abs. 1; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1048
  • BFH/NV 2000, 836
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.05.1998 - VI R 9/96

    Steuerbefreiung von Krankentagegeldern aus einer schweizerischen

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98
    Außerdem habe die Sache grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall mit der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Sache VI R 9/96 vergleichbar sei.

    Darüber hinaus liege ein Verfahrensfehler vor, weil im Hinblick auf das Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens hätte angeordnet werden müssen.

    Aus diesem Grunde habe die Verfahrensruhe auch nicht im Hinblick auf das Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren angeordnet werden können.

    Denn mit Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96 (BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581) hat der BFH entschieden, dass Versicherungsleistungen auf eigene Ansprüche des Arbeitnehmers regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn sind, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird.

    Es liegt keine nachträgliche Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581 vor.

    Denn dem schweizer Lohnausweis kommt bei der Einkommensteuerveranlagung im Inland keine konstitutive Wirkung dahin zu, dass es sich bei den Tagegeldern nicht um Arbeitslohn handelt (BFH-Urteil in BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581).

    Die Verfahren VI R 9/96 und die übrigen im Protokoll aufgeführten beim BFH anhängigen Verfahren rechtfertigten die begehrte Anordnung nicht.

  • BFH, 06.04.1999 - VI B 254/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des BFH vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243, und vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 353; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61).
  • BFH, 22.10.1998 - VIII B 47/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des BFH vom 6. April 1999 VI B 254/98, BFH/NV 1999, 1243, und vom 22. Oktober 1998 VIII B 47/98, BFH/NV 1999, 353; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7 und 61).
  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1997 - 11 K 227/95

    Steuerfreiheit der Beiträge eines schweizerischen Arbeitgebers zur

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 108/98
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 718 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 2647/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom

    Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04, juris).

    Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2019 - 14 K 1955/18

    Kein Progressionsvorbehalt und kein Arbeitslohn bei Zahlung von Krankentaggeld

    Soweit Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis, welches die Arbeitnehmer für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichert, auf eigene - nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende - Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht werden, liegt nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581 und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 und vom 13. April 2005 IV B 172/04, juris).

    Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O.und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

    dd) Dadurch, dass die Arbeitgeberin in die Auszahlung der Versicherungsleistungen eingeschaltet ist und sie an den Arbeitnehmer weiterleitet, werden diese nicht zu Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, a.a.O. und BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, a.a.O. und vom 13. April 2005 IV B 172/04, a.a.O.).

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Daher liegt regelmäßig auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn eine Leistung aus einem Versicherungsverhältnis auf eigene --nicht lediglich dem Arbeitgeber zustehende-- Ansprüche des Arbeitnehmers erbracht und der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BFHE 186, 247, BStBl II 1998, 581; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 13/05

    Krankenkassenbeiträge von Grenzgängern zur Schweiz

    aa) Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es der für den Streitfall geltenden Rechtslage entspricht, Krankenkassenbeiträge der Grenzgänger zur Schweiz nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836, sowie vom 20. Dezember 2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2005 - 2 K 66/03

    Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen aus einer (Schweizer) Krankenversicherung

    Damit sei bewiesen, dass nicht der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner und somit der vom FA angeführte Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2000 VI B 108/98 nicht anzuwenden sei.

    Etwas anderes gilt, wenn sich der Arbeitgeber zur Finanzierung arbeitsrechtlicher Ansprüche rückversichert und selbst alleiniger Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherer ist (z.B. Urteile des BFH vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581; vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BStBl II 1994, 246; sowie Beschluss des BFH vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 836).

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Dies gilt unabhängig davon, dass der Vorsorgeschutz in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers zur H-AG gestanden ist (zum Schweizer Recht: Riemer/Riemer-Kafka, a.a.O., § 4 Rn. 13 [17]-21; BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 550; vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFHV/NV 2000, 836; vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581).
  • FG München, 21.05.2010 - 8 K 3773/07

    Altersteilzeit-Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -

    f) Die Frage einer etwaigen in Betracht kommenden abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist vom Kläger nicht aufgeworfen und auch im vorliegenden Verfahren nicht zu klären (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).
  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

    Diese Rechtsgrundsätze finden nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Anwendung, wenn ein Schweizer Arbeitgeber Ausgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV leistet, um einen (in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen) Arbeitnehmer, der als Grenzgänger (im Sinne des Art. 15a des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 [DBA-Schweiz] in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992) der deutschen Besteuerung unterliegt, oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität oder des Todes abzusichern (BFH-Entscheidungen vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; vom 13. März 2006 VI B 113/05, BFH/NV 2006, 1093; vom 13. April 2005 VI B 172/04 juris; vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 835; vom 26. Mai 1998 VI R 9/96, BStBl II 1998, 581).
  • BFH, 13.03.2006 - VI B 113/05

    Krankentagegeld kein Arbeitslohn

    In beiden Fällen hängt der Arbeitslohncharakter grundsätzlich nicht davon ab, ob der Arbeitgeber in die Zahlung des Krankentagegeldes eingeschaltet ist (Senatsentscheidung vom 25. Januar 2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836).
  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2004 - 11 K 258/02

    Von einem Grenzgänger zur Schweiz allein getragene Beiträge zur

    Das FA ist in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass es eindeutig der geltenden Rechtslage entspricht, dass Krankenkassenbeiträge der Grenzgänger zur Schweiz nicht zur Hälfte vom steuerlichen Arbeitslohn abzuziehen sind (BFH-Beschluss vom 25.01.2000 VI B 108/98, BFH/NV 2000, 836 sowie vom 20.12.2001 VI B 198/99, BFH/NV 2002, 659).
  • BFH, 13.04.2005 - VI B 172/04

    Krankentagegeld als Arbeitslohn

  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 14 K 262/02

    Tagegelder aus der Schweizer Invalidenversicherung kein Arbeitslohn und keine

  • FG Baden-Württemberg, 22.09.2004 - 2 K 49/00

    Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung an

  • FG Sachsen, 25.04.2001 - 5 K 1102/99

    Leistungen des Bundes nach § 15 FELEG an Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2023 - 2 K 1258/20

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Unfalltaggeldern durch eine gesetzliche

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