Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.01.2000

Rechtsprechung
   BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,2664
BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99 (https://dejure.org/2000,2664)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2000 - IV B 12/99 (https://dejure.org/2000,2664)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - IV B 12/99 (https://dejure.org/2000,2664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,2664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Laborarzt - Eigenverantwortliche Tätigkeit - Untersuchungszeit - Freiberuflichkeit

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; ; ZPO § 293; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Er greift bei der Beurteilung der Tätigkeit eines Laborarztes deshalb nicht durch, weil es nicht darum geht, ob dieser die von seinen Mitarbeitern vorbereiteten Untersuchungen in kurzer Zeit fachgerecht beurteilen kann, sondern darum, inwieweit jeder einzelne Auftrag ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732).

    Das Urteil des FG weicht weder vom BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 noch vom Senatsurteil in BFH/NV 1996, 463 ab.

    e) Wenn die Klägerin geltend macht, das FG habe seine Auffassung, die in ihr zusammengeschlossenen Ärzte seien nicht eigenverantwortlich tätig geworden, zu Unrecht auf die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 gestützt, weil diese Urteile wesentlich höhere Untersuchungszahlen zum Gegenstand gehabt hätten, so liegt hierin kein Verfahrensmangel.

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Dabei ist jedoch zu beachten, dass der BFH den Umstand, dass die Mitwirkung des Praxisinhabers an der Bearbeitung der einzelnen Aufträge trotz der Kürze der hierfür zur Verfügung stehenden Zeit fachlich korrekt ist, für sich genommen nicht für geeignet hält, die in der Laborarztpraxis auf den einzelnen Auftrag verwandte Arbeit primär als die des Praxisinhabers erscheinen zu lassen (Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, 541, BStBl II 1990, 507, 510, linke Spalte).

    e) Wenn die Klägerin geltend macht, das FG habe seine Auffassung, die in ihr zusammengeschlossenen Ärzte seien nicht eigenverantwortlich tätig geworden, zu Unrecht auf die BFH-Urteile in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 und in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 gestützt, weil diese Urteile wesentlich höhere Untersuchungszahlen zum Gegenstand gehabt hätten, so liegt hierin kein Verfahrensmangel.

    Im Übrigen ist die Annahme unzutreffend, die im Senatsurteil in BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 enthaltenen Grundsätze zur Beurteilung der Eigenverantwortlichkeit gälten nur dann, wenn man zugleich --wie in diesem Urteil zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das FG geschehen-- 325 Arbeitstage im Jahr unterstelle.

  • BFH, 19.10.1995 - IV R 45/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1995 IV R 45/94 (BFH/NV 1996, 463) ausgeführt, dass es nicht möglich sei, eine allgemeine Grenze für die Freiberuflichkeit in Form eines bezifferten Verhältnisses der Mitarbeiterzahl einerseits und der Zahl der Aufträge oder Untersuchungen andererseits festzulegen.

    Das Urteil des FG weicht weder vom BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 noch vom Senatsurteil in BFH/NV 1996, 463 ab.

  • BGH, 13.07.1967 - III ZR 94/66

    Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung eines Gehwegs - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Eine Prozesspartei darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. Juli 1967 III ZR 94/66, Versicherungsrecht --VersR-- 1967, 1095; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. Dezember 1990 11 RAr 137/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1910).
  • BFH, 23.01.1992 - II B 64/91

    Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Hierzu muss er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.; vom 12. September 1996 VIII B 16/96, BFH/NV 1997, 245; ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Von diesem Ausnahmefall abgesehen ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine Schlussfolgerungen im Rahmen der Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese oft erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (BVerwG-Urteil vom 13. Mai 1976 II C 26/74, Buchholz, a.a.O., 310, § 108 VwGO Nr. 87; BFH-Beschluss vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 03.02.1982 - VII R 101/79

    Versagung rechtlichen Gehörs - Revisionsverfahren - Verfahrensrüge -

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Zum anderen wären für eine schlüssige Rüge substantiierte Darlegungen dazu erforderlich gewesen, was die Klägerin bei einer vorangegangenen Ankündigung dieser Bezugnahmen noch vorgetragen hätte und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; BFH-Beschluss vom 28. März 1989 V B 90, 98/87, BFH/NV 1991, 98).
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 137/89

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verfügbarkeit bei Betreuung von

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Eine Prozesspartei darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. Juli 1967 III ZR 94/66, Versicherungsrecht --VersR-- 1967, 1095; Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. Dezember 1990 11 RAr 137/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 1910).
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IV B 12/99
    Die Beweiswürdigung des Tatrichters wird revisionsrechtlich jedoch nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet (vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671, m.w.N.).
  • BFH, 12.09.1996 - VIII B 16/96

    Voraussetzungen der Einordnung von Maklerkosten als abzugsfähige Werbungskosten

  • BFH, 28.03.1989 - V B 90/87
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

  • FG Niedersachsen, 22.10.2017 - 13 K 179/15

    Arzt für Zytologie

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in späteren Entscheidungen bestätigt und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen als geklärt bezeichnet (BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04, BFH/NV 2005, 200).

    In diesen Entscheidungen hat er noch einmal betont, dass es eine allgemeingültige und exakte Grenze für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht gibt (BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 838; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04, BFH/NV 2005, 200)).

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01, BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94, BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G, EFG 2006, 1913; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01, EFG 2004, 919; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96, EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 29.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263).

  • FG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 K 179/15
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in späteren Entscheidungen bestätigt und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen als geklärt bezeichnet ( BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 837; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04 , BFH/NV 2005, 200).

    In diesen Entscheidungen hat er noch einmal betont, dass es eine allgemeingültige und exakte Grenze für die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit nicht gibt ( BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 838; BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581; BFH, Beschluss vom 15.09.2004 - XI B 26/04 , BFH/NV 2005, 200)).

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein ( BFH, Beschluss vom 29.04.2002 - IV B 29/01 , BStBl II 2002, 581, BFH, Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99 , BFH/NV 2000, 837, BFH, Urteil vom 19.10.1995 - IV R 45/94 , BFH/NV 1996, 463; vgl. dazu auch FG Münster, Urteil vom 31.05.2006 - 1 K 2819/04 G , EFG 2006, 1913 ; FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - 2 K 1149/01 , EFG 2004, 919 ; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - 9 K 285/96 , EFG 2002, 554 und FG Bremen, Urteil vom 26.08.1999 - 397 115 K 1, EFG 2000, 263 ).

  • FG Brandenburg, 14.01.2004 - 2 K 1149/01

    Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung

    Ebenso wenig genügt es für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit, dass die Tätigkeit des Berufsträgers fachlich korrekt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837 , unter 2. der Gründe) oder dass der Berufsträger nach außen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrags trägt (s. BFH in BStBl. II 1995, 732, unter II. 2. der Gründe).

    Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss ihm selbst und nicht den qualifizierten Mitarbeitern, den Hilfskräften, den technischen Hilfsmitteln oder dem Unternehmen als Ganzem zuzurechnen sein (vgl. BFH in BStBl. II 1995, 732, a.a.O.; BFH in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. c der Gründe).

    Aus der Zahl der Arbeitnehmer, die der Berufsträger beschäftigt, wie auch aus der Zahl der jährlich durchgeführten Untersuchungen ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung, die für oder gegen eine gewerbliche Tätigkeit spricht; allerdings kann die Zahl der fachlich vorgebildeten Angestellten und der bearbeiteten Aufträge bzw. Untersuchungen ein gewichtiges und leicht greifbares Indiz für die rechtliche Einordnung sein (vgl. BFH in BStBl. II 2002, 581, unter 1. Buchst. b der Gründe; in BFH/NV 2000, 837 , unter 1. Buchst. a der Gründe; in BFH/NV 1996, 463 , unter 2. der Gründe).

  • BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01

    Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis

    Damit ist klargestellt, dass die Kürze der Untersuchungszeit sowie das Verhältnis der Mitarbeiterzahl zum leitenden Arzt nur eine widerlegbare Vermutung begründen kann (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837).
  • BFH, 26.06.2003 - IV B 195/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht

    Jedenfalls konnte er insoweit nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, Nr. 3 c der Gründe, m.w.N.).
  • FG Münster, 09.05.2003 - 11 K 4747/00

    Qualifizierung des Betriebes eines Ingenieurbüros als gewerblich; Begriff der

    Sie ist nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 13.12.1973, I R 138/71, BStBl. II 1974, 213, und vom 20.04.1989, IV R 299/83, BStBl. II 1989, 727, sowie BFH-Beschlüsse vom 07.10.1987 X B 54/87, a.a.O. unter 1 a, und vom 26.01.2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837 unter 1).

    Bei einem Arzt für Laboratoriumsmedizin erschien es wegen der Kürze der für jeden Auftrag zur Verfügung stehenden Zeit und der hohen Anzahl fachlich vorgebildeter Angestellter ausgeschlossen, dass er die Arbeiten noch selbst verrichtete (BFH-Urteile vom 01.02.1990 IV R 140/88, a.a.O., vom 21.03.1995 XI R 85/93, a.a.O., sowie BFH-Beschlüsse vom 07.10.1987 X B 54/87, a.a.O., und vom 26.01.2000 IV B 12/99, a.a.O.).

  • BFH, 07.07.2005 - XI B 227/03

    Eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG; Festsetzungsfrist für GewSt

    Geklärt ist ferner, dass der zeitliche Aufwand des Berufsträgers für den einzelnen Auftrag allenfalls eine widerlegbare Vermutung begründet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837).
  • FG Köln, 08.06.2006 - 3 K 4699/02

    Steuerliche Behandlung einer Mitunternehmerschaft; Qualifizierung von Einkünften

    Der Berufsträger muss sämtlichen Aufträgen den Stempel seiner Persönlichkeit aufdrücken (BFH-Beschluss vom 26.01.2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837).
  • FG Münster, 18.05.2006 - 8 K 4599/03

    Rechtmäßigkeit einer Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung;

    Darüber hinaus hat der BFH in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass schon eine hohe Anzahl fachlich vorgebildeter Mitarbeiter eine - wenn auch widerlegbare - Vermutung dafür begründen, dass der Betriebsinhaber nicht eigenverantwortlich tätig wird (vgl. zuletzt BFH- Beschluss vom 26.01.2000 - IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837).
  • BFH, 27.04.2004 - XI B 31/02

    Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung

    Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, seine tatsächlichen Schlussfolgerungen jeweils vorab zu erörtern (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 12/99, BFH/NV 2000, 837, und vom 31. Juli 1997 III B 31/95, BFH/NV 1998, 325, m.w.N.).
  • BFH, 04.09.2002 - IV B 97/00

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FA

  • LSG Bayern, 28.06.2000 - L 12 KA 76/98

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme wegen einer falschen Auskunft ;

  • FG Münster, 31.05.2006 - 1 K 2819/04

    Freiberuflichkeit einer Pathologen-Praxisgemeinschaft

  • FG Baden-Württemberg, 12.02.2001 - 10 K 279/97

    Tätigkeit eines Laborarztes als freier Beruf oder Gewerbebetrieb; Keine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8162
BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98 (https://dejure.org/2000,8162)
BFH, Entscheidung vom 25.01.2000 - VI B 219/98 (https://dejure.org/2000,8162)
BFH, Entscheidung vom 25. Januar 2000 - VI B 219/98 (https://dejure.org/2000,8162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,8162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 837
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    An dieser Auffassung hat der Senat u.a. in seinen Urteilen vom 21. November 1997 VI R 4/97 (BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 - s. Ziff. I. 2. a) und vom 23. September 1999 VI R 74/98 (Der Betrieb 1999, 2497 - s. Ziff. 1.) festgehalten.

    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 die Verfassungsbeschwerde gegen das angeführte Senatsurteil in BStBl II 1998, 351 zurückgewiesen.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98 die Verfassungsbeschwerde gegen das angeführte Senatsurteil in BStBl II 1998, 351 zurückgewiesen.
  • BFH, 18.03.1998 - VI R 30/97
    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 2 BvR 685/98 hat das BVerfG zudem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1996 6 K 238/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 728) und den nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangenen Senatsbeschluss vom 18. März 1998 VI R 30/97 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • FG Baden-Württemberg, 19.11.1996 - 6 K 238/95

    Erhöhung eines Freibetrags auf Lohnsteuerkarte; Übersteigen des

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 2 BvR 685/98 hat das BVerfG zudem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1996 6 K 238/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 728) und den nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangenen Senatsbeschluss vom 18. März 1998 VI R 30/97 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62; jeweils zur erhöhten Darlegungslast bei bereits vorliegender Rechtsprechung des BFH).
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    An dieser Auffassung hat der Senat u.a. in seinen Urteilen vom 21. November 1997 VI R 4/97 (BFHE 184, 532, BStBl II 1998, 351 - s. Ziff. I. 2. a) und vom 23. September 1999 VI R 74/98 (Der Betrieb 1999, 2497 - s. Ziff. 1.) festgehalten.
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 685/98
    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 2 BvR 685/98 hat das BVerfG zudem die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 1996 6 K 238/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 728) und den nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ergangenen Senatsbeschluss vom 18. März 1998 VI R 30/97 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus BFH, 25.01.2000 - VI B 219/98
    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96 (BFHE 181, 305, BStBl II 1997, 68) entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen, wenn --was vorliegend nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall ist-- die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

    Dementsprechend hat der BFH mit Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 219/98 (BFH/NV 2000, 837) unter zusätzlichem Hinweis auf einen weiteren Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 15. Dezember 1999 2 BvR 635/98 eine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelung verneint.
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.04.2001 - 2 K 1319/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Schulleiterin als Mittelpunkt der gesamten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG München, 12.03.2008 - 5 K 4022/07

    Arbeitszimmer - objektbezogene Abzugsbeschränkung

    Die gesetzliche Obergrenze vom 1.250 EUR ist verfassungsgemäß (BVerfG-Urteil vom 07.12.1999 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162; BFH-Urteil vom 23.09.1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Beschluss vom 25.01.2000 VI B 219/98, BFH/NV 2000, 837).
  • FG Hessen, 10.01.2003 - 8 K 3751/02

    Sprungklage; Vorverfahren; Abgabe; Verweis; Sachaufklärung; EDV-Berater;

    Eigenverantwortlichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angehörige des freien Berufs seine Arbeitskraft in einer Weise einsetzt, die ihm tatsächlich ermöglicht, uneingeschränkt die fachliche Verantwortung auch für die von seinen Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu übernehmen; die persönliche Teilnahme des Berufsträgers an den praktischen Arbeiten - das einzelne, von ihm in Auftrag genommene Werk oder die einzelne Dienstleistung (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 7. Oktober 1987 X B 54/87, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 17 ff., 19) - muss in ausreichendem Umfang gewährleistet sein (BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2000 VI B 219/98, BFH/NV 2000, 837, 838; vom 21. Januar 1999 XI B 126/96, BFH/NV 1999, 822 m.w.N.).
  • FG Münster, 13.03.2001 - 6 K 3574/98

    Zur Auslegung des Begriffs "häusliches Arbeitszimmer"

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht