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   BFH, 20.01.2000 - III B 68/99   

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https://dejure.org/2000,8662
BFH, 20.01.2000 - III B 68/99 (https://dejure.org/2000,8662)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2000 - III B 68/99 (https://dejure.org/2000,8662)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - III B 68/99 (https://dejure.org/2000,8662)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Prostitution - Einnahmeaufzeichnungen - Versteuerung der Einkünfte - Aussetzung der Vollziehung - Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Judicialis

    FGO § 142; ; ZPO § 114 ff; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; BSHG § 88 Abs. 2; ; BSHG § 88; ; BSHG § 88 Abs. 1; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 23

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 862
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 13.10.1987 - 16 WF 156/87

    Prozeßkosten; Unzumutbar; Festsetzung; Monatsrate

    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Grundsätzlich sind die Antragsteller verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Karlsruhe vom 13. Oktober 1987 16 WF 156/87, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1988, 858).
  • BFH, 11.04.1990 - I B 75/89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 88 BSHG zu beurteilen, wie sich aus § 115 Abs. 2 ZPO ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1990 I B 75/89, BFH/NV 1991, 109; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 5).
  • BFH, 07.04.1989 - VI B 75/88

    Berechnung der Tabellenwerte anhand des durchschnittlichen Eckregelsatzes für

    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Dass der Verkehrswert nunmehr nur 195 000 DM betrage, hat der Antragsteller in nicht nachprüfbarer Weise, ohne Beifügung von Bewertungs- oder sonstigen Schätzungsunterlagen nur behauptet (vgl. zu der Substantiierungspflicht des anwaltlich vertretenen Antragstellers BFH-Beschluss vom 7. April 1989 VI B 75/88, BFH/NV 1989, 800, 802).
  • OLG Frankfurt, 13.02.1984 - 2 WF 206/83
    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Freilich kann sich der PKH begehrende Beteiligte in einem solchen Fall nicht darauf berufen, aus seinem Einkommen die Zinsen nicht zahlen zu können, da auch hier die Möglichkeit besteht, Zinsen und Kapital erst nach der Verwertung des Vermögens zurückzuzahlen (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 1984 2 WF 206/83, FamRZ 1984, 809; Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 1986 VII/2 P 5205/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 1535).
  • BFH, 27.06.1988 - X S 10/87

    Berücksichtigung von Vermögen bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Die Obliegenheit, das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, schließt im Fall einer nur langfristig möglichen Veräußerung (z.B. eines Grundstücks) das Gebot an den Beteiligten ein, den Vermögensgegenstand kurzfristig im Rahmen des ihm Möglichen durch Beleihung zu "verwerten" bzw. "einzusetzen" (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1988 X S 10/87, BFH/NV 1989, 124).
  • VG Frankfurt/Main, 02.12.1986 - VII/2 P 5205/86
    Auszug aus BFH, 20.01.2000 - III B 68/99
    Freilich kann sich der PKH begehrende Beteiligte in einem solchen Fall nicht darauf berufen, aus seinem Einkommen die Zinsen nicht zahlen zu können, da auch hier die Möglichkeit besteht, Zinsen und Kapital erst nach der Verwertung des Vermögens zurückzuzahlen (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 13. Februar 1984 2 WF 206/83, FamRZ 1984, 809; Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. Dezember 1986 VII/2 P 5205/86, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 1535).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2005 - 11 E 1243/05

    Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. November 1985 - 8 B 855/85 -, FamRZ 1986, 188; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 1997 - 7 WF 30/97 -, FamRZ 1998, 247; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juli 1999 - 11 WF 442/99 -, FamRZ 2000, 760; BFH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - III B 68/99 -, BFH/NV 2000, 862-864, Langtext juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 2 WF 73/00 -, OLGR Karlsruhe 2001, 102, Langtext juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, FamRZ 2002, 105; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2004 - 9 WF 367/04 -, FamRZ 2005, 468 (Ls); OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 4 WF 63/04 -, OLGR Köln 2004, 334 (zit. nach juris); OLG Celle, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 15 WF 56/05 -, FamRZ 2005, 1185.

    Da es ihnen allerdings nicht zumutbar ist, das Grundstück unter Zeitdruck ggf. deutlich unter Wert zu verschleudern", vgl. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 9 WF 1/01 -, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 20. Januar 2000 - III B 68/99 -, a.a.O., hält es der Senat für geboten, ihnen die Kosten der Prozessführung zu stunden.

  • BFH, 26.01.2001 - VI B 277/99

    PKH; Bedürftigkeit des Ast.

    Die Frage der Zumutbarkeit ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zu beurteilen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).

    In einem solchen Fall kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, aus seinem Einkommen die Zinsen nicht zahlen zu können, da auch insoweit die Möglichkeit besteht, Zinsen und Kapital erst nach der Verwertung des Vermögens zurückzuzahlen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 862).

  • VGH Bayern, 24.05.2013 - 22 C 13.74

    Prozesskostenhilfe

    Zum einen besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines Prozesskostenhilfe Begehrenden, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwendet werden kann (vgl. BFH, B.v. 20.1.2000 - III B 68/99 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die Klägerin kann aber auf die Möglichkeit verwiesen werden, einen Kreditvertrag so zu gestalten, dass Zinsen und Kapital erst nach einer Veräußerung zurückzuzahlen sind (vgl. BFH, B.v. 20.1.2000 - III B 68/99 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 18.02.2014 - 3 K 257/13

    AO / FGO: Bestandskräftige Ablehnung eines Steuer-Billigkeitserlasses - SGB II /

    b) Soweit für die Zumutbarkeit des Einsatzes oder der Verwertung eines Hausgrundstücks auf das Sozialrecht zurückzugreifen ist, sind die Regelungen über das Schonvermögen in Gestalt des selbst genutzten angemessenen Hausgrundstücks wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und wie bei der Sozialhilfe in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bzw. vorher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG maßgeblich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26.01.2001 VI B 277/99, BFH/NV 2001, 809; vom 20.01.2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862; vom 17.03.1987 VII B 152/86, BFH/NV 19897, 733).
  • LAG Hamm, 02.09.2004 - 4 Ta 827/03

    Voraussetzung für den Einsatz eines Bausparguthabens als einzusetzendes Vermögen

    Dies gilt auch, wenn ein nicht nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Hausgrundstück vorhanden ist (BFH v. 20.01.2000 - III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).
  • BFH, 21.09.2017 - XI S 3/17

    Ablehnung von PKH bei Nichtbeantwortung von Fragen zum Vermögen

    Weder kann beurteilt werden, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 385 EUR bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 2011 III S 28/10 (PKH), BFH/NV 2012, 429) noch kann beurteilt werden, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu BFH-Beschluss vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt.
  • BFH, 23.11.2011 - III S 28/10

    Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung

    Offen bleibt insbesondere die Frage, ob es sich angesichts voraussichtlicher Kosten der Prozessführung von lediglich 880 EUR bei dem Grundvermögen in vollem Umfang um einen zur Fortsetzung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstand handelt und wenn nein, ob dann nicht zumindest eine Beleihung (hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862) in Betracht kommt.
  • BFH, 23.11.2011 - III S 46/10

    Vermögenseinsatz zur Prozessfinanzierung

    Sollte der Kläger Eigentümer eines Hauses und eines weiteren 5000 m² großen Grundstücks sein, so wäre die letztgenannte Vermögensposition im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich zum Zwecke der Prozessfinanzierung einzusetzen, ggf. im Wege der Beleihung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Januar 2000 III B 68/99, BFH/NV 2000, 862).
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