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   BFH, 21.01.2000 - V S 1/00   

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https://dejure.org/2000,13124
BFH, 21.01.2000 - V S 1/00 (https://dejure.org/2000,13124)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2000 - V S 1/00 (https://dejure.org/2000,13124)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - V S 1/00 (https://dejure.org/2000,13124)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 866
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1999 - V R 32/99

    Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - V S 1/00
    Durch Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 hat der Senat die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 23. April 1999 7 K 7043/99 als unzulässig verworfen.

    Das Urteil wurde den Prozessbeteiligten im Verfahren XI R 24/99 am 15. Dezember 1999 übersandt und war dem erkennenden Senat bei Beschlussfassung im Verfahren V R 32/99 am 19. Oktober 1999 nicht bekannt.

    Der Senat beurteilt die Bitte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 um Überprüfung als Gegenvorstellung gegen seinen Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99.

    Der Kläger macht (lediglich) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 32 abweiche.

    Selbst wenn eine solche Divergenz vorläge --was offen bleiben kann--, könnte sie nicht dazu führen, dass der Senat seinen rechtskräftigen Beschluss vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 aufheben oder ändern könnte.

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 24/99

    Antrag auf mündliche Verhandlung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - V S 1/00
    Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1999 hat der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. September 1999 XI R 24/99 (BStBl II 2000, 32) hingewiesen und um Überprüfung gebeten.

    Das Urteil wurde den Prozessbeteiligten im Verfahren XI R 24/99 am 15. Dezember 1999 übersandt und war dem erkennenden Senat bei Beschlussfassung im Verfahren V R 32/99 am 19. Oktober 1999 nicht bekannt.

    Der Kläger macht (lediglich) geltend, dass der Beschluss des Senats vom 19. Oktober 1999 V R 32/99 von dem BFH-Urteil in BStBl II 2000, 32 abweiche.

  • BFH, 27.12.1994 - X B 124/93

    Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung auf Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - V S 1/00
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
  • BFH, 02.08.1994 - IX R 102/91

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich Vorlegen einer den gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - V S 1/00
    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).
  • BFH, 29.04.1997 - VII R 109/96

    Voraussetzung des Vorliegens des Revisionsgrundes der Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - V S 1/00
    Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 des Grundgesetzes --GG-) oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) substantiiert gerügt wird oder wenn geltend gemacht wird, dass die angegriffene Entscheidung mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N.).
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   BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99   

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https://dejure.org/2000,10768
BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99 (https://dejure.org/2000,10768)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2000 - VIII S 7/99 (https://dejure.org/2000,10768)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - VIII S 7/99 (https://dejure.org/2000,10768)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 866
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung -

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99
    Ein Beteiligter, der nicht über ausreichende Mittel zur Übernahme der Kosten der Prozessführung verfügt, hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er sein PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat und über dieses Gesuch erst nach Ablauf dieser Frist entschieden wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Juli 1981 VII ZR 127/81, Versicherungsrecht --VersR-- 1981, 884).
  • BFH, 22.11.1977 - VII S 5/77

    Bewilligung des Armenrechts - Rechtsmittelinstanz - Aufgabe des Antragstellers -

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99
    Dies gilt jedoch nur, wenn der Beteiligte alles in seinen Kräften Stehende getan hat, um das der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis zu beheben (BFH-Beschluss vom 22. November 1977 VII S 5-6, 9/77, BFHE 123, 436, BStBl II 1978, 72).
  • BFH, 05.11.1986 - IV S 7/86

    Prozesskostenhilfe - Beschwerde - Erklärung über persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99
    Dies erfordert, dass er seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 FGO erforderlichen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt hat oder versichert, dass die Verhältnisse seit der beim FG eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737; vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16).
  • BFH, 01.09.1982 - I S 4/82

    Prozeßkostenhilfe - Wirtschaftliche Verhältnisse - Revisionsfrist -

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99
    Dies erfordert, dass er seinem Antrag die nach § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 FGO erforderlichen Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt hat oder versichert, dass die Verhältnisse seit der beim FG eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 1. September 1982 I S 4/82, BFHE 136, 354, BStBl II 1982, 737; vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16).
  • BFH, 28.11.1975 - VI B 132/75

    Vertretungszwang vor BFH - Geltung für Beschwerden gegen Beschlüsse - Abweisung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII S 7/99
    Da die vom Antragsteller persönlich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 12. Oktober 1999 unzulässig ist (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62) und die Beschwerdefrist abgelaufen ist (§ 129 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), kann die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass ihm nach Bewilligung der PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch einen dazu befugten Prozessbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (§ 56 Abs. 1 FGO).
  • BFH, 09.04.2013 - III B 247/11

    Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach Ablehnung der PKH

    Die Situation, in der mehrere offene, sachlich zusammenhängende PKH-Verfahren in derselben Instanz vor demselben Spruchkörper parallel geführt werden, ist mit den vom BFH entschiedenen Fallgestaltungen, in denen PKH für ein Rechtsmittelverfahren unter Hinweis auf den erstinstanzlich vorgelegten Vordruck gewährt werden soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1986 IV S 7/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, BFH/NV 2000, 866), nicht vergleichbar.
  • BFH, 23.11.2000 - VI S 34/99

    Prozesskostenhilfe - Antrag - PKH-Antrag - Erfolgsaussicht - Persönliche und

    Der Antragsteller hat dem beim Prozessgericht unter Verwendung des dafür eingeführten Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO) oder zu versichern, dass die Verhältnisse seit der beim Finanzgericht (FG) eingereichten Erklärung unverändert geblieben sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2000 VIII S 7/99, BFH/NV 2000, 866, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 12, 16).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99   

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https://dejure.org/2000,10465
BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99 (https://dejure.org/2000,10465)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2000 - VIII B 134/99 (https://dejure.org/2000,10465)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2000 - VIII B 134/99 (https://dejure.org/2000,10465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung der Hauptsache - Verfahrenskosten - Außerordentliche Beschwerde - Greifbare Gesetzesverletzung

  • Judicialis

    FGO § 138 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 137 Satz 1; ; FGO § 137 Satz 1; ; FGO § 132; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; BFGEntlG Art. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    FGO § 128 Abs. 4
    Kostenentscheidung; außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 866
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.11.1996 - VIII B 95/96

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99
    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 10.07.1997 - VIII B 79/96

    Umdeutung einer unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde nach §

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99
    Danach ist die Beschwerde bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).
  • BFH, 27.03.1998 - X B 161/96

    Zulässigkeit eines als "außerordentliche Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99
    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 28.10.1998 - II B 51/98

    "Außerordentliche Beschwerde"

    Auszug aus BFH, 21.01.2000 - VIII B 134/99
    Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom 27. März 1998 X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom 13. November 1996 VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
  • BFH, 22.03.2004 - VIII B 134/03

    Gegenvorstellung - Umdeutung

    Das FG wird zu entscheiden haben, ob die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO einzuhaltende Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung gewahrt ist und ob die --hier allein in Betracht kommende-- Voraussetzung der greifbaren Gesetzeswidrigkeit (zu dieser Voraussetzung vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000 VIII B 134/99, BFH/NV 2000, 866) erfüllt ist.
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