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   BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98   

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BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98 (https://dejure.org/2000,1104)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2000 - VIII R 80/98 (https://dejure.org/2000,1104)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2000 - VIII R 80/98 (https://dejure.org/2000,1104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Verlustabzug - Auflösungsverlust - Löschung einer GmbH - Konkursverfahren - Moratorium - Außergerichtlicher Vergleich

  • Judicialis

    EStG § 17 Abs. 4; ; EStG § 10d; ; EStG § 17; ; LöschG § 2 Abs. 3; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17
    Auflösungsverlust; Nachträgliche Anschaffungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 978
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Ferner hat es hierbei berücksichtigt, dass allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht geeignet ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80, m.w.N.; vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131).

    Anzeichen dafür, dass der Kläger aus den von ihm ausgefüllten Steuererklärungsvordrucken sowie den ihm vorliegenden Anleitungen hinreichende Hinweise für die Geltendmachung der Auflösungsverluste hätte entnehmen können, sind weder dem Tatbestand noch den Gründen des vorinstanzlichen Urteils zu entnehmen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; in BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264).

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Ferner hat es hierbei berücksichtigt, dass allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht geeignet ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. zu allem BFH-Urteile vom 22. Mai 1992 VI R 17/91, BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80, m.w.N.; vom 10. August 1988 IX R 219/84, BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131).

    Anzeichen dafür, dass der Kläger aus den von ihm ausgefüllten Steuererklärungsvordrucken sowie den ihm vorliegenden Anleitungen hinreichende Hinweise für die Geltendmachung der Auflösungsverluste hätte entnehmen können, sind weder dem Tatbestand noch den Gründen des vorinstanzlichen Urteils zu entnehmen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; in BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264).

  • BFH, 14.06.1999 - I B 127/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt jedoch vor, wenn --wie vorliegend-- das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).

    Wenn das FG gleichwohl die Klageabweisung auf den nach seiner Ansicht nicht genügend substantiierten Vortrag zum Abschluss des Konkursverfahrens betreffend die R-GmbH stützte, so handelte es sich hierbei weder um einen naheliegenden noch um einen in das Verfahren bereits eingeführten, sondern um einen neuen Gesichtspunkt, auf den die Vorinstanz den Kläger zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung hätte hinweisen müssen (vgl. die vorstehend zitierte Rechtsprechung sowie BFH-Beschlüsse vom 12. Februar 1999 I B 96/98, BFH/NV 1999, 1218; in BFH/NV 1999, 1609).

  • BFH, 01.07.1998 - IV B 152/97

    Voraussetzungen des Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs -

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt jedoch vor, wenn --wie vorliegend-- das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Anzeichen dafür, dass der Kläger aus den von ihm ausgefüllten Steuererklärungsvordrucken sowie den ihm vorliegenden Anleitungen hinreichende Hinweise für die Geltendmachung der Auflösungsverluste hätte entnehmen können, sind weder dem Tatbestand noch den Gründen des vorinstanzlichen Urteils zu entnehmen (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 168, 221, BStBl II 1993, 80; in BFHE 154, 481, BStBl II 1989, 131; vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Demzufolge braucht es auch auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO liegt jedoch vor, wenn --wie vorliegend-- das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65; vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743).
  • BFH, 18.05.1994 - XI R 62/93

    Warenterminkontrakte an ausländischen Börsen

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Auch kann --trotz der Kausalitätsvermutung des § 119 (Nr. 3) FGO-- im Falle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nach § 126 Abs. 4 FGO verfahren werden, wenn dieser Verfahrensmangel nur einzelne Feststellungen betrifft, auf die es aus der Sicht der Revisionsinstanz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 4 C 42/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 2042; BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 11, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.1998 - VIII B 2/97

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf wesentliche Beteiligung

    Auszug aus BFH, 23.02.2000 - VIII R 80/98
    Er weist jedoch aus prozessökonomischen Gründen darauf hin, dass als nachträgliche Anschaffungskosten auch Zahlungen in Betracht kommen, die der Gesellschafter einer GmbH nach dem Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft --ohne eine zuvor begründete Verpflichtung-- zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH leistet (Senatsbeschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955).
  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

  • BFH, 12.02.1999 - I B 96/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 42.89

    Vertagung - Ermessensausübung

  • BFH, 17.06.1998 - II R 29/97

    Kapitallebensversicherungsvertrag - Bezugsberechtigung - Erbschaftsteuer -

  • BFH, 08.12.1998 - IX R 14/97

    Neue Tatsache i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

  • BFH, 06.12.1978 - I R 131/75

    Erweiterung einer Betriebsprüfung - Betriebsprüfung - Prüfungsfeststellung

  • BFH, 25.02.1999 - III R 28/98

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

  • BFH, 23.09.2008 - VII R 27/07

    Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle auch in der Krise der GmbH

    Es hat unter den im Streitfall gegebenen besonderen Umständen zu hohe Anforderungen an die Sorgfalt gestellt, die von einem Geschäftsführer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten erwartet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 754; Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978).
  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Wie der Senat mit Urteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98 (BFH/NV 2000, 978) entschieden hat, ist grobes Verschulden i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 in der Form grober Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.

    Die hierzu getroffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) dürfen --abgesehen von den zulässigen und begründeten Verfahrensrügen sowie einer den Denk- oder Erfahrungssätzen widersprechenden Würdigung der Umstände-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743; Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978).

    Abgesehen davon, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der "groben Fahrlässigkeit" von den persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ausgegangen ist, hat das FG auch berücksichtigt, dass allein der Mangel an Kenntnissen eines steuerrechtlich nicht vorgebildeten Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht geeignet ist, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu begründen, es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978, m.w.N.).

    Soweit das FG in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, die Kläger seien steuerrechtlich nicht vorgebildet gewesen und hätten trotz der Beteiligung der Klägerin an der A-GmbH nicht gewusst bzw. wissen müssen, dass ein durch die Auflösung der A-GmbH entstandener Anteilsverlust u.U. steuerlich zu berücksichtigen sei, handelt es sich weitgehend um die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978).

    Soweit mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt wird, das FG folge in seiner Begründung dem Senatsurteil in BFH/NV 2000, 978 und insofern bestehe eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817) gegeben, liegt eine solche nicht vor.

    Im Übrigen betrifft das BFH-Urteil in BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817 --anders als die Senatsentscheidung in BFH/NV 2000, 978-- die Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als einer wirtschaftlich und möglicherweise auch steuerlich bedeutenden Maßnahme.

  • BFH, 16.05.2013 - III R 12/12

    Überlassung einer komprimierten "Elster" -Einkommensteuererklärung: Grobes

    Beruht die unvollständige Steuererklärung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978, und in BFH/NV 2009, 545).
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