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   BFH, 12.02.2001 - X R 41/00   

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https://dejure.org/2001,12025
BFH, 12.02.2001 - X R 41/00 (https://dejure.org/2001,12025)
BFH, Entscheidung vom 12.02.2001 - X R 41/00 (https://dejure.org/2001,12025)
BFH, Entscheidung vom 12. Februar 2001 - X R 41/00 (https://dejure.org/2001,12025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kosten bei Rücknahme eines Rechtsmittels - Kostenfolge - Kostenentscheidung - Bemessungsgrundlage für einen Abzugsbetrag - Zinszahlung

  • Judicialis

    FGO § 136 Abs. 2; ; FGO § 137 Satz 2; ; EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten des Revisionsverfahrens; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 1107
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

    Auszug aus BFH, 12.02.2001 - X R 41/00
    Das BFH-Urteil vom 10. November 1999 X R 10/99 (BFHE 190, 413, BFH/NV 2000, 645), nach dem wiederkehrende Zahlungen für die Übergabe einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung keine nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG abziehbaren Versorgungsleistungen sind, ist erst während des Verfahrens wegen Nichtzulassung der Revision ergangen.
  • BFH, 31.01.1994 - VIII R 10/93

    Übertragung der Kostenpflicht auf den Prozeßbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 12.02.2001 - X R 41/00
    Der Senat kann unentschieden lassen, ob diese für die Rücknahme der Revision angeordnete Kostenfolge zwingend ist oder ob auch eine hiervon abweichende Kostenentscheidung aufgrund von § 137 Satz 2 FGO in Betracht kommt (zum Streitstand vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 1994 VIII R 10/93, VIII B 7/93, VIII B 8/93, BFH/NV 1994 872; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 137 FGO Rz. 7, jew. m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Dem Verpächter muß nur objektiv die Möglichkeit verbleiben, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen (vgl. BFH BStBl. 1998 II aaO S. 391; BFH/NV 2001, 1107).

    Die Verpachtung gewährte nach der für das hypothetische Ergebnis eines steuerrechtlichen Ausgangverfahrens grundsätzlich maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGHZ 145, 256, 262) sogar Spielraum für eine Anpassung des übernommenen Gewerbebetriebs an die wirtschaftlichen Erfordernisse (vgl. BFH/NV 2001, 1107).

  • FG München, 01.07.2020 - 12 K 558/20

    Kosten bei Verschulden eines Beteiligten

    § 137 Satz 2 FGO geht insoweit als speziellere Regelung dem § 136 Abs. 2 FGO vor (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Dezember 2007 2 K 1096/07, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 399; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2011 2 K 1648/11, EFG 2012, 344; FG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2000 VII 353/99, EFG 2000, 1404; Brandt in Gosch, AO/FGO, § 137 Rz. 7 [Sept. 2005], § 136 Rz. 98 [Sept. 2005]; Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 136 Rz. 9]; offengelassen: BFH-Beschluss vom 12. Februar 2001 X R 41/00, BFH/NV 2001, 1107).
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